Keine anteilige Geringfügigkeitsgrenze bei Teilmonaten

Keine anteilige Geringfügigkeitsgrenze bei Teilmonaten

anteilige Geringfügigkeitsgrenze

Ist ein Minijobber keinen vollen Kalendermonat beschäftigt, so gilt dennoch die volle Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro je Monat. Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich nämlich um eine Monatsgrenze, die nicht anteilig zu berechnen ist.

Anteilige Geringfügigkeitsgrenze – das war einmal

Die anteilige Geringfügigkeitsgrenze gilt (seit 2019) nicht mehr. Bis Ende 2018 galten noch die alten Geringfügigkeitsrichtlinien aus dem Jahr 2014. Hier war klar definiert, dass bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die keinen vollen Monat umfasst eine anteilige Geringfügigkeitsgrenze zu bilden war. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde dabei taggenau heruntergerechnet und mit dem Arbeitsentgelt verglichen. Abhängig davon, ob die anteilige Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde oder nicht, beeinflusste dies die versicherungsrechtliche Beurteilung.

Keine anteilige Geringfügigkeitsgrenze

In den aktuell ab 2019 geltenden Geringfügigkeitsrichtlinien gibt es keine anteilige Geringfügigkeitsgrenze mehr. Vielmehr wird bei der Beurteilung streng auf den Monatswert von 450 Euro abgestellt. Dies gilt sowohl für anteilige Abrechnungszeiträume, in denen die geringfügig entlohnte Beschäftigung beginnt oder endet. Aber auch für Monate, in denen die im Monat begonnene geringfügig entlohnte Beschäftigung beginnt und endet.

Hintergrund: Grundlage für die neue Sichtweise der Sozialversicherungsträger ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Dezember 2017 berücksichtigt (Az: B 12 R 10/15 R; USK 2017-102).

Aus diesem Urteil geht letztlich hervor, dass der Monatswert auch dann gilt, wenn nicht während des gesamten Kalendermonats gearbeitet wurde, also die Beschäftigung nicht den vollen Monat über bestand. Damit ist die bisherige Praxis, die Minijobgrenze in bestimmten Fällen zu kürzen hinfällig.

Anteilige Monate in der Praxis

In der betrieblichen Praxis dürften Sie in aller Regel mit Fallkonstellationen zu tun haben, bei denen die Beschäftigung nicht für den vollen Kalendermonat vorliegt, weil ein geringfügig entlohnt Beschäftigter im laufenden Monat seine Beschäftigung aufnimmt oder beendet. Auch in diesen Fällen, kann der Mitarbeiter dennoch bis zur Minijobgrenze vergütet werden.

Beispiel:

Ein Minijobber nimmt am 16.10.2020 einen neuen Minijob auf. Er erhält monatlich 450 Euro, das gilt auch für den Monat Oktober 2020.

Es handelt sich um einen Minijob. Obwohl die Beschäftigung erst am 16.10. aufgenommen wurde, findet hier keine Kürzung der Minijobgrenze (auf einen halben Monat) statt.

 

Beispiel Fortsetzung:

Die Beschäftigung endet am 15.2.2021. Auch für den Februar 2021 erhält der Minijobber 450 Euro.

Auch im Austrittsmonat wird die Minijobgrenze nicht gekürzt (heruntergerechnet).

 

Die beiden in dem Beispiel gezeigten Fallkonstellationen galten übrigens auch schon in der Vergangenheit, wenn die Beschäftigung an sich mehr als einen Monat andauerte. Hier gibt es also aufgrund der neuen Sichtweise keine Änderungen.

NEU: Keine anteilige Monatsgrenze bei Kurzbeschäftigung

Neu seit 1.1.2019 ist jedoch die Betrachtung einer geringfügig entlohnten Kurzbeschäftigung, die keinen vollen Monat umfasst. Galt hier bis Ende 2018 noch, dass eine anteilige Geringfügigkeitsgrenze betrachtet werden musste, so entfällt dies ab 2019.

Beispiel:

Ein Beschäftigter war bereits mehrfach bei einem Unternehmen kurzfristig beschäftigt. Da die Zeitgrenzen der Kurzfristigkeit bereits ausgenutzt worden sind, kann keine kurzfristige Beschäftigung mehr ausgeübt werden. In der Vorweihnachtszeit soll der Arbeitnehmer nun jedoch vom 15.12. bis 23.12. nochmals beschäftigt werden. Für seine Arbeitsleistung soll er 450 Euro bekommen.

Hier finden die Regelungen für Minijobs Anwendung, da die Monats-Minijobgrenze nicht überschritten wird, handelt es sich hier um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

 

Übrigens: Wenn Sie Minijobber abrechnen, die nur einen Monat oder weniger bei Ihnen tätig sind, lohnt es sich zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Denn dann können Sie sich die pauschalen Arbeitgeber Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung oftmals als Betrieb sparen!

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2 Antworten

  1. Yasmine sagt:

    Es ist einfach als Laie schwierig auf alles zu achten oder alles zu verstehen… Was darf man und was nicht… Vor allen dingen wenn man noch ein Kleingewerbe hat, Frau und Kinder Familien Versichert sind und man selber noch auf Vollzeit arbeitet.
    Gibt es eine Kostenfreie Beratung irgendwo?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn Sie ein Kleingewerbe haben sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden, um die steuerlichen Aspekte zu klären, also welche Ausgaben als Betriebsausgaben anzusetzen sind und wie die Einnahmen aus dem Kleingewerbe mit den Einnahmen aus der Beschäftigung in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind. Zum Thema Minijobs hoffe ich mit dem Blog einen Beitrag zum besseren Verständnis geben zu können. Ansonsten können Einzelfragen auch an die Minijob-Zentrale gestellt werden.
      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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