Immer noch kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Immer noch kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Die Corona-Pandemie hält die Betriebe weiter in Atem. Im November 2020 werden erneut zahlreiche Betriebe aufgrund der staatlichen Maßnahmen geschlossen. Für die Arbeitnehmer dieser Betriebe gelten bereits seit März 2020 bessere Bedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Doch Minijobber profitieren von diesen Regelungen nicht. Denn es gibt immer noch kein Kurzarbeitergeld für Minijobber.

Kurzarbeitergeld verbessert

Bereits seit März 2020 sind die Zugangsvoraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld für Betriebe ausgeweitete bzw. gelockert worden. Kurzarbeitergeld können im Grunde alle Arbeitnehmer erhalten, die aufgrund der Corona-Krise von Entgeltausfall betroffen sind, weil Kurzarbeit im Betrieb herrscht. Tatsächlich ist diese Aussage aber nur zum Teil richtig. Denn einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Arbeitnehmer, die arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Somit sind vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in aller Regel durch den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesichert. Anders sieht dies jedoch für Minijobber aus. Da ein Minijob nicht arbeitslosenversicherungspflichtig ist, haben Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Gleiches gilt übrigens auch für Werkstudenten, die ebenfalls arbeitslosenversicherungsfrei beschäftigt sind.

Hinweis: Die Einführung von Kurzarbeitergeld ist aktuell nicht in der Diskussion.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies, dass Sie kein Kurzarbeitergeld für Minijobber auszahlen sollten. Denn Sie bekommen dies von der Arbeitsagentur nicht erstattet. Es stellt sich somit die Frage, wie mit den Minijobbern im November (und in der Zeit danach) umzugehen ist. In vielen Branchen, die jetzt von den staatlichen Betriebsschließungen betroffen sind, arbeiten besonders viele Minijobber. Sei es in der Gastronomie, im Veranstaltungsgewerbe oder auch in damit verbundenen Bereichen.

Für diese Betriebe mit Minijobbern besteht nun die Möglichkeit eine Vereinbarung mit den Minijobbern zu treffen, dass im November (und eventuell darüber hinaus) keine Arbeitsleistung abgefordert wird. Hier kann dann also versucht werden „unbezahlter Urlaub“ mit den Minijobbern auszuhandeln. Eine solche Lösung kann sowohl für den Betrieb als auch für den Minijobber vorteilhaft sein. Der Betrieb kann nach einer Lockerung der staatlichen Maßnahmen auf „ausgebildetes Personal“ zurückgreifen und der Minijobber hat weiterhin seinen Minijob.

Ehrlicherweise muss an dieser Stelle aber auch erwähnt werden, dass es auch Betriebe geben wird, die den erneuten Lockdown wirtschaftlich nicht mehr stemmen werden können und über kurz oder lang den Geschäftsbetrieb einstellen müssen.

Eine andere (unschöne) Alternative: Der Betrieb trennt sich aufgrund der Betriebsschließungen von Arbeitnehmern. Dies dürfte immer angezeigt werden, wenn bereits durch die jetzigen Maßnahmen bereits das Ende der Fahnenstange für den Betrieb erreicht ist. Je länger der Lockdown dauert, desto mehr Betriebe wird dies sicherlich treffen.

 

Kurzarbeitergeld: Minijobber werden bei der Beschäftigtenzahl berücksichtigt

Wichtig dürfte für Betriebe, die jetzt (erneut) Kurzarbeitergeld beantragen sein, dass zwar kein Kurzarbeitergeld für Minijobber zu zahlen ist, die Minijobber aber in den Anträgen zum Kurzarbeitergeldbezug berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl im Rahmen der Beantragung von Kurzarbeitergeld zählen alle Arbeitnehmer dazu, die in dem Abrechnungsmonat mindestens einen Tag Kurzarbeit geleistet haben. Dazu zählen auch die Minijobber. Auszubildende und Arbeitnehmer in Elternzeit zählen hingegen nicht dazu.

Keine Entlassung der Minijobber wegen Kurzarbeit

Bevor der Betrieb Kurzarbeitergeld beantragt müssen übrigens keine Arbeitnehmer oder Minijobber entlassen werden. Sie können die Minijobber auch weiterbeschäftigen, obwohl Kurzarbeit im Betrieb angezeigt ist. Hierzu sollten Sie sich aber im Vorfeld mit der zuständigen Arbeitsagentur abstimmen hinsichtlich der Art und Umfang der Arbeitsleistung während der Kurzarbeit.

Artikeltipp: Kurzarbeitergeld 2021 – Berechnungsbeispiel

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