Grundlohnberechnung für SFN-Zuschläge

Grundlohnberechnung für SFN-Zuschläge

Die Grundlohnberechnung für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ist oft ein kompliziertes Terrain für das Lohnbüro. Gerade bei Minijobbern stellt sich daher oft die Frage, welche Lohnarten sind bei der Grundberechnung zu berücksichtigen – und natürlich welche nicht.

Der Grundlohn wird bei der Ermittlung der steuerfreien SFN-Zuschläge benötigt. Bei Stundenlöhnern, die keine weiteren Lohnbestandteile erhalten, ist dies der Stundenlohn. Komplizierter und aufwendiger für das Lohnbüro wird es dagegen bei Minijobbern mit einem Monatslohn. Hier ist für die Berechnung der SFN-Zuschläge nämlich zunächst die Grundlohnberechnung vorzunehmen, bevor es an die Ermittlung der Zuschläge geht.

Das ist der Grundlohn

Als Grundlohn wird der laufende Arbeitslohn des Minijobbers, der für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden muss. Dieser ist dann in einen Stundenlohn – sofern kein Stundenlohn gezahlt wird – umzurechnen.

Sie können dafür folgende Formel verwenden:

Regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,35 = Monatsarbeitszeit


Beispiel:

Ein Minijobber hat einen Monatslohn von 217,50 € und muss dafür 5 Stunden wöchentlich arbeiten.

Monatliche Arbeitszeit:

5 Stunden x 4,35 = 21,75 Stunden im Monat

Stundenlohn: 217,50 € : 21,75 Stunden = 10 € Stundenlohn


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Diese Lohnarten gehören zum Grundlohn

Zum Grundlohn gehören neben dem Stundenlohn und dem Gehalt noch einige weitere Lohnbestandteile, die Sie bei der Grundlohnberechnung berücksichtigen müssen:

  • vermögenswirksame Leistungen (VWL),
  • laufende Zuschläge und Zulagen (z. B. Schmutzzulage), die nicht steuerbegünstigt sind,
  • laufende Sachbezüge, soweit sie steuerpflichtig sind,
  • steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse (die nicht pauschal mit 15 % besteuert werden),
  • laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (selbst wenn sie pauschal versteuert werden oder steuerfrei sind),
  • Nachzahlungen von Arbeitslohn, die zum laufenden Arbeitslohn gehören.

Diese Lohnarten gehören nicht zum Grundlohn

Dagegen gehören folgende Lohnbestandteile nicht zum Grundlohn und sind daher bei der Grundlohnberechnung nicht zu berücksichtigen:

  • Einmalzahlungen,
  • Nachzahlungen von Arbeitslohn als sonstiger Bezug,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Vergütungen für Überstunden,
  • steuerfreier Arbeitslohn.

Stundenhöchstgrenze bei Grundlohnberechnung beachten

Für die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge müssen Sie außerdem noch einen Höchststundensatz beachten. Dieser liegt bei einem Stundengrundlohn von 50 € im Steuerrecht bzw. 25 € aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Doch diese Stundensätze sind bei den meisten Minijobbern eher theoretischer Natur.

Artikeltipp: Wenn der Grundlohn zu hoch ist

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Übrigens: Die SFN-Zuschläge können auch als feste Eurobeträge gezahlt werden.

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4 Antworten

  1. […] Mehr zur Grundlohnberechnung bei SFN-Zuschlägen erfahren Sie hier. […]

  2. […] Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) müssen Sie ebenfalls weiterzahlen, wenn diese bei Arbeitsleistung angefallen wären. Das bedeutet, […]

  3. […] Das bedeutet, erkrankt ein Schüler und ist arbeitsunfähig, dann hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt für den Urlaubsanspruch und die Auszahlung vertraglich zugesicherter Zuschläge. […]

  4. […] ist bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen geboten. Diese Zuschläge sind nämlich auch für die arbeitsfreien Feiertage zu zahlen. Eine Besonderheit […]

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