Grenze der Lohnsteuerpauschalierung für Kurzfristige rückwirkend ab 1.1.2017 erhöht

Grenze der Lohnsteuerpauschalierung für Kurzfristige rückwirkend ab 1.1.2017 erhöht

Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) wird rückwirkend ab 1.1.2017 die Tagesgrenze für die Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen Aushilfen auf 72 € angehoben.

Die Anpassung dieser Tagesgrenze, die bislang 68 € täglich betrug, ist aufgrund der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1.1.2017 auf 8,84 € nötig geworden.

Die bisherige Grenze wird nämlich bei einem 8-Stunden-Tag überschritten, wenn der Mindestlohn (2017 = 8,84 €) gezahlt wird.


Beispiel:

Ein kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer arbeitet 8 Stunden und erhält den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 € je Stunde. Somit verdient er 70,72 € am Tag.

Damit überschreitet er die bisherige Tagesgrenze (von 68 €) der Lohnsteuerpauschalierung für Kurzfristige. Eine Pauschalversteuerung zu 25 % ist damit nicht möglich.


Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber nunmehr diese Unzulänglichkeit geheilt, indem er die Tageslohn-Pauschalierungsgrenze für die 25-prozentige Pauschalversteuerung für kurzfristige Aushilfen auf 72 € anhebt – rückwirkend ab 1.1.2017.

Weitere Anpassungen im Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz – Lohnsteuer-Anmeldung

Neben der Anhebung der Grenze der Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristige Aushilfen, ist auch der Grenzwert für den Abgabezeitraum der Lohnsteuer-Anmeldung für die quartalsweise Abgabe angepasst worden.

Im Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz ist nunmehr die vierteljährliche Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung vorgesehen, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr zwischen 1.080 € und 5.000 € (statt bislang 4.000 €) gelegen hat.

Daneben sind auch noch einige weitere Anpassungen in dem Gesetz enthalten:

  • Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine entfällt.
  • Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge wird reduziert und vereinfacht.
  • Schwellenwert für die umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung wird von 150 € auf 250 € erhöht.
  • Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden von 150 € auf 250 € erhöht.

Hinweis: Ab 2019 gilt ein Mindestlohn von 9,19 Euro je Stunde (Stand 28.11.2018)

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Eine Antwort

  1. […] aus steuerlicher Sicht genießen kurzfristige Aushilfen einige Vorteile. Da sie oftmals nur über geringe Jahreseinkünfte […]

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