Geringverdiener 2017: Zusatzbeitrag bleibt unverändert

Geringverdiener 2017: Zusatzbeitrag bleibt unverändert

Geringverdienergrenze

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bleibt auch im Jahr 2017 unverändert bei 1,1 %. Zum 1.11.2016 war es wieder einmal soweit. Der Schätzerkreis, ein Expertengremium, der gesetzlichen Krankenversicherung hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2017 bekannt gegeben. Zwar muss das Bundesministerium für Gesundheit den Zusatzbeitrag noch offiziell bestätigen, doch besteht daran im Grunde kein Zweifel.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung hat für den Großteil Ihrer pflichtversicherten und freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer keine Auswirkungen. Denn für diese müssen Sie die Beiträge zur Krankenversicherung um den kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöhen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hingegen hat letztlich nur Auswirkungen für die Beitragsberechnung Ihrer Geringverdiener.

Das sind Geringverdiener

Von Geringverdienern spricht man in der Lohnabrechnung, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 € beträgt. In der Praxis sind dies im Grunde Auszubildende, deren Arbeitsentgelt 325 € im Monat nicht übersteigt. Der andere Personenkreis, der von dieser Regelung betroffen ist, sind Personen im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.

Für Geringverdiener gilt in der Lohnabrechnung, dass die Arbeitnehmer selbst keine Eigenanteile zur Sozialversicherung zahlen. Vielmehr übernimmt der Betrieb (Arbeitgeber) die vollen Beiträge und zahlt diese an die Sozialversicherung.

In der Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber dann jedoch nicht den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, sondern den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,1 % in den Jahren 2016 und 2017. Ab 2018 beträgt der Zusatzbeitrag nur noch 1,0 %.


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Obwohl die Geringverdiener selbst keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sind sie voll sozialversichert. Dies unterscheidet sie von den Minijobbern, die ja bis zu 450 € monatlich verdienen dürfen, ohne dass daraus eine Sozialversicherungspflicht resultiert. Als Geringverdiener gelten somit nur die beiden oben genannten Personengruppen. Alle anderen Personen mit einem Entgelt bis zu 450 € monatlich, gelten im Grunde als Minijobber soweit nicht besondere Regelungen für diese Personen gelten.

Beitragsberechnung für Geringverdiener 2017 (fast) unverändert

Die Beitragsberechnung für Ihre Geringverdiener bleibt somit im Jahr 2017 nahezu unverändert. Allerdings müssen Sie natürlich auch für diesen Personenkreis den erhöhten Pflegversicherungsbeitragssatz von 2,55 % berücksichtigen.


Berechnungsbeispiel Geringverdiener 2017:

Ein Auszubildender erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung von 300 €, er ist somit ein Geringverdiener.

Der Arbeitnehmer selbst zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge.

Arbeitgeberbeiträge:

Krankenversicherung:        300 € x 14,6 % = 43,80 €

Zusatzbeitrag KV:               300 € x 1,1 %   =   3,30 €

Rentenversicherung:          300 € x 18,7 % = 56,10 €

Arbeitslosenversicherung: 300 € x 3,0 %   =  9,00 €

Pflegeversicherung :       300 € x 2,55 % = 7,65 €


Bei Geringverdienern Personengruppenschlüssel beachten

Auszubildende, deren monatliches Entgelt regelmäßig nicht mehr als 325 € beträgt, sind mit einem besonderen Personengruppenschlüssel an die Sozialversicherung zu melden, für den Personenkreis der Geringverdiener-Azubis gilt der Personengruppenschlüssel „121“ und für Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischem Jahr gilt der Schlüssel „123“. Der Beitragsgruppenschlüssel ist jeweils „1111“, da die Geringverdiener voll sozialversicherungspflichtig sind.

Haben Sie Fragen zum Thema Geringverdiener 2017, dann freue ich mich auf Ihr Feedback. Hinterlassen Sie mir bitte einen Kommentar dazu und melden Sie sich zu meinem Newsletter an.

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3 Antworten

  1. […] Geringverdiener 2017: Zusatzbeitrag bleibt unverändert […]

  2. […] Mehr Informationen zu Geringverdienern finden Sie hier. […]

  3. […] Geringverdienern, also Arbeitnehmern, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren regelmäßiges Entgelt im […]

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