Gefährdet eine Urlaubsabgeltung die Minijobgrenze?

Gefährdet eine Urlaubsabgeltung die Minijobgrenze?

Urlaubsabgeltung Minijob

Minijobber haben auch Urlaubsansprüche. In aller Regel sollen diese Urlaubsansprüche natürlich in Form des Erholungsurlaubs genommen werden. Doch wie ist zu verfahren, wenn ein Minijobber sein Arbeitsverhältnis beendet und durch die Auszahlung der Resturlaubsansprüche die Minijobgrenze im Austrittsmonat überschritten wird?

Urlaubsanspruch auch für Minijob

Minijobber gelten als (Teilzeit)Arbeitnehmer und haben daher auch Anspruch auf Erholungsurlaub. Doch wie verhält es sich bei der Abgeltung von Resturlaubsansprüchen, weil der Minijobber seine Beschäftigung beendet?

Artikeltipp: So berechnen Sie die Urlaubsansprüche von Minijobbern.

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass auch bei Minijobbern die Urlaubsabgeltung möglich ist. Das bedeutet, wenn ein Minijobber aus dem Minijob ausscheidet, können Resturlaubsansprüche abgegolten werden.

Urlaubsabgeltung führt zu Überschreiten der Minijobgrenze

Wird in dem Auszahlungsmonat der Urlaubsabgeltung die Minijobgrenze von 450 Euro überschritten, so führt dies nicht zur Versicherungspflicht.

Da es sich bei einer Urlaubsabgeltung um eine nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartender Einmalzahlung handelt, ist die Urlaubsabgeltung nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzuordnen. Daher hat diese Urlaubsabgeltung auch keinen Einfluss auf die Minijobgrenze.

Vielmehr wird diese Zahlung als ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 450-Euro-Grenze gesehen. Damit bleibt es bei der (ursprünglichen) Beurteilung als Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung).

Urlaubsabgeltung: Beiträge sind auch über 450 Euro fällig

Ein Überschreiten der Minijobgrenze hat keine Auswirkung auf die Beitragszahlung. Es gilt hier, dass auch aus dem 450 Euro übersteigenden Betrag die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

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Beispiel:

Ein Minijobber verdient regelmäßig 450 Euro im Monat. Er tritt zum 30.9. aus der Beschäftigung aus. Da er noch Resturlaubsansprüche hat, lässt er sich diese im Wert von 100 Euro im Abrechnungsmonat September auszahlen.

Das Überschreiten der Minijobgrenze im September (550 Euro = 450 Euro + 100 Euro) gefährdet hier die Minijobgrenze nicht.

Die Beiträge sind hier aus insgesamt 550 Euro, also inklusive der Urlaubsabgeltung zu zahlen.

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