Ende der ausgeweiteten Kurzfristigkeitsgrenzen im Oktober 2021

Im zweiten Jahr der Pandemie galt eine Sonderregelung bei kurzfristig Beschäftigten. So sind die Kurzfristigkeitsgrenzen in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 ausgeweitet worden. Ab 1. November 2021 kehrt nun aber auch bei den Kurzfristigkeitsgrenzen wieder Normalität ein.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde bereits im Jahr 2020 eine Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen eingeführt. Diese Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen wurde auch im Jahr 2021 wiederholt – allerdings in verringertem Umfang.

In der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 sind die Kurzfristigkeitsgrenzen auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet worden. Das heißt, die Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung konnten in diesem Zeitraum einen Monat länger als normal genutzt werden. Doch zum 31. Oktober 2021 ist dies vorbei. Dann gilt nämlich wieder der Normalzustand. Das bedeutet, dass die Kurzfristigkeitsgrenzen wieder drei Monate bzw. 70 Arbeitstage betragen. Nur wenn diese Kurzfristigkeitsgrenzen eingehalten werden, profitieren Betrieb und Beschäftigter von der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, die in dem begünstigten Zeitraum begonnen haben und über den 31. Oktober 2021 hinaus gehen, ist eine Sonderregelung zu beachten. Denn mit der Rückkehr zu den ursprünglichen Kurzfristigkeitsgrenzen, müssen alle kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1. November 2021 neu beurteilt werden. Denn ab diesem Zeitpunkt gelten wieder die Kurzfristigkeitsgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.

Konkret bedeutet dies für die bestehenden kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse, dass zum 1. November 2021 die laufende Beschäftigung überprüft werden muss, ob die Kurzfristigkeitsgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen eingehalten wird. Ist dies (weiterhin) der Fall, so bleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung.

Sollte aber zum Stichtag 1. November 2021 festgestellt werden, dass eine Beschäftigung unter den (neuen) Kurzfristigkeitsgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht mehr kurzfristig ist, tritt sofort Versicherungspflicht in dem Beschäftigungsverhältnis ein.

 

Beispiel:

Eine Hausfrau übt in der Zeit vom 1. August 2021 bis 20. November 2021 an fünf Arbeitstagen je Woche eine Beschäftigung aus. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zum 1. August 2021 wurde eine kurzfristige Beschäftigung festgestellt.

Zum Beurteilungszeitpunkt zum 1, November 2021 kommt es nun jedoch zu einem anderen Ergebnis. Da die Beschäftigung auf mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist, liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Somit tritt ab 1. November 2021 Versicherungspflicht in allen Zweigen ein.

Meldegrund 31 (Abmeldung kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis zum 31.10.2021 – Einzugsstelle Minijob-Zentrale)

Meldegrund 11 (Anmeldung versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab 1.11.2021 – Einzugsstelle Krankenkasse des Arbeitnehmers)

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