Beschäftigung von Ehegatten im Minijob

Beschäftigung von Ehegatten im Minijob

Die Beschäftigung von Ehegatten im Minijob ist Gang und Gäbe. Allerdings sollten Sie bei der Beschäftigung von Ehegatten im Minijob einige Besonderheiten beachten, damit Ihnen in einer Prüfung durch die Sozialversicherung oder die Lohnsteuer-Außenprüfer das „Beschäftigungsmodell“ nicht um die Ohren fliegt.

Neben der Arbeitsleistung bietet eine Beschäftigung von Ehegatten im Minijob aber auch einen schönen Steuervorteil. Denn die Lohnkosten – inklusive der Lohnnebenkosten – sind Betriebsausgaben. Das kann im Jahr bis zu 7.000 € ausmachen.

Und für den Ehegatten im Minijob sind die Einnahmen bis zu 5.400 € steuerfrei. Allerdings schauen die Prüfer bei der Beschäftigung von Ehegatten im Minijob oft etwas genauer hin, so dass Sie hier die gesetzlichen Regelungen konsequent einhalten sollten.

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3 wesentliche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Bei einer Beschäftigung von Ehegatten im Minijob müssen Sie aus Sicht des Finanzamtes insbesondere die folgenden 3 Punkte unbedingt einhalten:

Es muss sich um ein tatsächliches Arbeitsverhältnis handeln. Das heißt, es reicht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht. Sie müssen hier also nachweisen können, dass der beschäftigte Ehegatte auch wirklich im Betrieb mitarbeitet und einen bestimmten Aufgabenbereich ausübt.

Daneben müssen Sie als Arbeitgeber Ihre Arbeitgeberpflichten erfüllen. Das ist in erster Linie die Zahlung eines Entgelts für die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers. Der Ehegatte (Arbeitnehmer) muss natürlich ebenfalls seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen. Sie müssen also im Prüfungsfall nachweisen können, dass beide Arbeitsvertragsparteien ihre Leistungen erbracht haben.

Der Ehegatte im Minijob muss wie eine fremde Arbeitskraft gestellt sein. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis muss mit der Anstellung einer fremden Arbeitskraft vergleichbar sein. Dies gilt einerseits für die Gehaltszahlungen, aber auch für weitere Arbeitsvertragsinhalte, wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der vereinbarten Arbeitszeit.

Tipp: Setzen Sie für Ehegatten im Minijob einen Arbeitsvertrag wie für Ihre anderen Minijobber auch auf. Damit ist bei einer Prüfung schon vieles gewonnen. Sinnvoll ist es gerade bei Ehegatten die Tätigkeitsbeschreibung konkret zu fassen und gegebenenfalls von Zeit zu Zeit anzupassen.

 

Mindestlohn gilt auch für Ehegatten im Minijob

Natürlich erhalten auch Ihre Ehegatten den gesetzlichen Mindestlohn bzw. den Branchenmindestlohn, wenn Sie bei Ihnen angestellt sind. Hier gibt es keine Ausnahme.

Arbeitszeiten bei Beschäftigung von Ehegatten im Minijob aufzeichnen?

Eine häufige Frage in Seminaren ist die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit von Ehegatten. Ich empfehle Ihnen ganz klar, die Arbeitszeiten auch bei Ehegatten aufzuzeichnen – gerade bei Minijobbern.

Zwar lässt das Mindestlohngesetz es zu, die Arbeitszeiten für Ehegatten und nahe Angehörige nicht aufzuzeichnen.

ABER: Die Steuerprüfer wollen sehr wohl die Stundenaufzeichnungen (gerade) bei Ehegattenbeschäftigungsverhältnissen sehen.

Ein anderer – oft vernachlässigter Punkt – sind die Geringfügigkeitsrichtlinien zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Minijobbern. In diesen sind ebenfalls die Arbeitszeitaufzeichnungen gefordert.

Kurzum: Zeichnen Sie die Arbeitszeiten auch für Ehegatten auf!

Haben Sie noch weitere Fragen zur Beschäftigung von Ehegatten im Minijob?

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8 Antworten

  1. van Amerongen sagt:

    Guten Tag, ich habe eine Frage: Sie schreiben „… bietet eine Beschäftigung von Ehegatten im Minijob auch einen schönen Steuervorteil. Denn die Lohnkosten – inklusive der Lohnnebenkosten – sind Betriebsausgaben.“

    Mir ist der tatsächliche FINANZIELLE Vorteil nicht klar. Wird der „schöne Steuervorteil“ nicht durch die Sozialabgaben wieder aufgehoben? Der Arbeitgeber/Ehegatte hat zwar einen Steuervorteil, zahlt aber für den Minijob 2 % Steuern und Sozialabgaben. Damit dürfte für den Arbeitgeber nicht wirklich eine Ersparnis dabei herauskommen. Sehe ich das richtig?
    Ist es also nur wirklich von Vorteil, wenn der Minijobber/Ehegatte noch Rentenzeiten braucht?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      …es kommt natürlich auf die Steuerlast des Arbeitgebers an…aber ein Beispiel (natürlich stark vereinfacht):
      Bei einem Steuersatz von 40 % und einem Gewinn von 1.000 Euro verbleiben beim Arbeitgeber 600 Euro netto ….ohne Minijob

      Arbeitet der Ehegatte im Minijob und erhält 450 Euro (ca 585 Euro Arbeitgeberbelastung) wird der Gewinn von 1.000 Euro um diese 585 Euro vermindert, es bleiben dann somit nur noch 415 Euro Gewinn übrig. Bei 40 % Steuern sind dies ca 250 Euro netto.
      Der Ehegatte hat aber einen (Nettoverdienst) von 450 Euro, insgesamt also 450 Euro + 250 = 700 Euro netto (insgesamt).

      ich hoffe dies verdeutlich die Idee hinter dem Satz ein wenig…

      • Yahya sagt:

        Ist es nicht so, dass wenn der Ehegatte als Minijobber angestellt ist, ein großer Teil der Steuern (185 Euro) vom Arbeitgeber in die Kranken- und Rentenversicherung fließt? Das bedeutet, dass der Ehegatte über den Minijob krankenversichert ist und auch Anspruch auf Rente hat.
        Ich nehme das als Vorteil wahr, insbesondere im Vergleich dazu, wenn der Arbeitgeber ohne Minijob nur Lohnsteuern zahlt.

        • Marc Wehrstedt sagt:

          Guten Abend,
          als Minijobber besteht KEINE Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Daher muss sich ein Minijobber selbst (oder über den Ehegatten) krankenversichern.
          Viele Grüße

  2. Thomas Heß sagt:

    Guten Tag.
    mir eines noch unklar. Sie schreiben „Und für den Ehegatten im Minijob sind die Einnahmen bis zu 5.400 € steuerfrei.“
    Was aber, wenn der Ehegatte anderweitig einen gut bezahlten Beruf ausübt. Ich nehme an, dass das Minijob-Gehalt dann nicht steuerfrei, also kein Nettoverdienst ist.
    Rechnet sich die offizielle Beschäftigung denn dann immer noch für die Familie insgesamt? Oder lässt man es lieber bleiben und arbeitet umsonst?
    Im Beispiel Ihrer Antwort vom 13. April:
    Die Differenz des Gewinns ohne und mit Minijob beträgt 350 €. Wenn der Ehegatten-Minijober also so besteuert und mit Abgaben belegt wird, dass bei ihm/ihr weniger als 350 € übrig bleibt, dann rechnet sich die Konstellation doch nicht mehr. Oder haben ich einen Denkfehler?
    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,

      solange der Minijob ein Minijob ist und pauschal mit der 2 Prozent Pauschsteuer versteuert wird, fallen darauf keine weiteren (individuellen) Steuern an.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  3. Christian Neusinger sagt:

    Hallo,
    habe mal eine Frage ich bin verheiratet ich und meine Frau haben Steuerklasse 4 wenn ich einen Minijob mache und einen Teilzeitjob ausübe welche Lohnsteuerklasse habe ich dann vorallem welche bekommt meine Frau.

    Bitte um Rückmeldung
    Mit freundlichen Grüßen
    Christian, Neusinger

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,

      grundsätzlich erhalten beide Ehegatten Steuerklasse IV, wenn beide arbeiten. Ob eine andere Steuerklassenkombination sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
      Hier können Sie sich die Kombinationen auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums ausrechnen.

      https://www.bmf-steuerrechner.de/

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      PS: Die Berechnung für das Jahr 2022 steht noch nicht zur Verfügung, hier ggf. bei Ihrem Finanzamt nachfragen.

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