Auch Minijobber dürfen Herausgabe private Handynummer verweigern

Auch Minijobber dürfen Herausgabe private Handynummer verweigern

private Handynummer

Herausgabe private Handynummer kann der Betrieb einen Arbeitnehmer zur Herausgabe der privaten Handynummer zwingen? Ein interessantes Urteil in der aktuell geführten Datenschutz-Diskussion kommt dieser Tage aus Thüringen. Hier haben die Beschäftigten im öffentlichen Dienst vor Gericht durchgesetzt, dass sie ihre privaten Handynummern nicht an den Arbeitgeber herausgeben müssen. Die Rettungsleitstelle muss in Notfällen nun auf anderem Weg versuchen Personal zu aktivieren.

Landkreisarbeitnehmer geben private Handynummer nicht her

Im verhandelten Fall hatte ein Landkreis seinen Bereitschaftsdienst neu organisiert. Um in Notfällen die Beschäftigten auch außerhalb der Dienstzeiten zu erreichen, sollten die Arbeitnehmer ihre privaten Handy- und Festnetznummern herausgeben. Hintergrund dieser Regelung ist es, dass die Rettungsleitstelle die Arbeitnehmer in Notfällen erreichen kann. Dies kann natürlich einerseits eine einfache Krankheitsvertretung eines Arbeitnehmers sein, der kurzfristig die Arbeit nicht aufnehmen konnte, aber natürlich auch andere Notfälle, in denen die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ihre Pflichten wahrnehmen sollten.

Doch die Arbeitnehmer des Landkreises verweigerten jedoch Herausgabe der privaten Handynummer. Kennt der Arbeitgeber die private Handynummer, so könnte er ja auch anrufen.

Kurzum: Sie wollen ihre Handynummern nicht herausgeben.

Werbung:


Entscheidung: Herausgabe private Handynummer kann verweigert werden

Die Entscheidung fiel vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen. Betriebe dürfen ihre Arbeitnehmer nicht zwingen, eine private Telefonnummer herauszugeben, damit die Arbeitnehmer spontan zur Arbeit eingeteilt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden (Az: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass aus der Weitergabe der privaten Telefonnummer sich eine ständige Bereitschaft des Arbeitnehmers ergebe, für seinen Arbeitgeber tätig zu werden. Das sei aber ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer können in ihrer Freizeit selbst darüber bestimmen, für wen sie erreichbar sein wollen.

Fazit: Es bleibt zu hoffen, dass die Rettungsstelle nie auf Ersatzarbeitskräfte angewiesen ist, die per Handy aktiviert werden müssen.

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.
Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner