Arbeitszeitvereinbarung bei Minijobbern Pflicht

Arbeitszeitvereinbarung bei Minijobbern Pflicht

Wochenstunden Minijobs

Haben Sie keine Arbeitszeitvereinbarung bei Minijobbern getroffen, dann haben Sie ab 2019 ein echtes Problem. Durch eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden bei Teilzeitarbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht vereinbart ist („Arbeit auf Abruf“), als Wochenarbeitszeit 20 Stunden angesetzt. Damit werden die bisherigen Minijobs zu versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Arbeitszeitvereinbarung bei Minijobbern ein Muss

Sofern Sie in den Arbeitsverträgen Ihrer Minijobber bislang keine Arbeitszeitvereinbarung getroffen haben, waren Sie bis Ende 2018 durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz relativ „geschützt“. Denn dort war geregelt, dass bei „Arbeit auf Abruf“ – also bei Arbeitsverhältnissen ohne Arbeitszeitvereinbarung – eine Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich angenommen werden sollte, wenn keine Vereinbarung über die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit vereinbart war.

 

Beispiel:

Ein Betrieb vereinbart mit einem Lagerhelfer eine „Arbeit auf Abruf“. Es wurde keine Wochenarbeitszeit vereinbart, so dass bis Ende 2018 eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zugrunde gelegt werden musste.

 

Diese Grenze ist ab 2019 auf 20 Stunden je Woche geklettert. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit Sie nicht vereinbart haben, ab 2019 Anspruch auf eine Vergütung von 20 Stunden je Woche haben.

Angewendet auf einen Minijobber, der bislang einen Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns hatte, bedeutet dies, dass ab 2019 dieser Minijobber kein Minijobber mehr ist. Denn bei einer 20-Stunden-Woche, liegt der Arbeitnehmer deutlich über 450-€-Minijobgrenze.

 

Was ist Arbeit auf Abruf überhaupt?

Als „Arbeit auf Abruf“ wird verstanden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer nicht zu regelmäßigen Zeiten die Arbeit erbringen muss. Vielmehr wird vereinbart, dass die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall, also auf Abruf, zu erbringen ist.

Dies hat dann auch zur Folge, dass es Tage oder Wochen geben kann, in denen der Arbeitnehmer gar nicht arbeitet. Hier ist vor einigen Jahren jedoch eine Regelung im Befristungsgesetz geschlossen worden, diese „Arbeiter auf Abruf“ als Teilzeitkräfte deklariert werden. Es galt bislang: Da keine vereinbarte Arbeitszeit vorliegt, gilt zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche als vereinbart. Ab 2019 gilt hier sogar eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche.

 

Beispiel Arbeitnehmer auf Abruf

Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er auf Abruf beschäftigt ist. Eine feste Arbeitszeitvorgabe wird nicht abgeschlossen, da nicht absehbar ist an welchen Tagen der Arbeitsanfall höher ist und der Einsatz des Arbeitnehmers nötig ist. Eine Arbeitszeit wurde zwar nicht vereinbart, aber der Stundenlohn wurde auf zehn Euro die Stunde festgelegt.

Da keine feste Arbeitszeit vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung von 20 Stunden je Woche.

Das macht einen Monatsverdienst von ca. 866 € aus. Damit liegt er deutlich über der Minijobgrenze von 450 €. Im Jahr 2018 war dies noch gefahrlos. Da hier die wöchentliche Arbeitszeit durch das Teilzeit- Befristungsgesetz auf 10 Stunden die Woche festgelegt war. Dies hat ein Verdienst von 433 € bedeutet, also innerhalb des Minijobbereichs.

 

Arbeitszeitvereinbarung bei Minijobbern treffen

Arbeitgeber, die bislang Minijobber beschäftigt haben, die keine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit haben, sollten jetzt unbedingt handeln. Durch die Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz) haben die Arbeitnehmer nun grundsätzlich einen Vergütungsanspruch auf 20 Stunden pro Woche Vergütung, wenn keine Arbeitszeitvereinbarung getroffen ist.

Als Arbeitgeber sollten Sie nun unbedingt beachten, dass sie durch die Stundenvereinbarung vermeiden, dass der Minijobstatus beeinträchtigt wird und natürlich auf der anderen Seite auch darauf achten, dass Sie keine zu hohen Arbeitszeiten vereinbaren, die Sie im Zweifel gar nicht abrufen, dann aber vergüten müssen.

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31 Antworten

  1. Ergibt sich eine Frage: Wie ist das bei im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn hier ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, sollte das auch gelten – eine Ausnahmeregelung ist mir nicht bekannt.
      (es gibt eine Sonderregelung im Bereich des Mindestlohngesetztes, aber dies hat hiermit nicht unmittelbar zu tun)

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

      Für weitere Auskünfte zu Ihrem Fall, empfehle ich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

      Falls dieser eine andere Einschätzung vertritt, würde ich mich freuen wieder von Ihnen zu hören.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  2. Wie sieht das mit im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen aus?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn hier ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, sollte das auch gelten – eine Ausnahmeregelung ist mir nicht bekannt.
      (es gibt eine Sonderregelung im Bereich des Mindestlohngesetztes, aber dies hat hiermit nicht unmittelbar zu tun)

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

      Für weitere Auskünfte zu Ihrem Fall, empfehle ich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

      Falls dieser eine andere Einschätzung vertritt, würde ich mich freuen wieder von Ihnen zu hören.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  3. Reimer Holm sagt:

    Betr.: Arbeitszeitvereinbarung
    Ich bekomme einen festen monatlichen Arbeitslohn als Hausmeister! Eine Arbeitszeitvereinbarung wurde nicht getroffen. Ich muß die Arbeitszeit so „gestalten“ , daß ich nicht unter den Mindestlohn falle.
    Beginn und Ende der Arbeitszeit ist nicht festgelegt. Muß mein Arbeitgeber somit auch mit mir eine Arbeitszeitvereinbarung treffen?
    Mit frdl. Gruß!
    Reimer Holm

    • Marc Wehrstedt sagt:

      … das Thema sollten Sie unbedingt zeitnah ansprechen…

      • Peter Müller sagt:

        Hallo Herr Wehrstedt,

        auch ich bekommen wie Herr Reimer Holm eine festen monatlichen Arbeitslohn als Hausmeister in Höhe von 450,00 Euro, für den vertraglich eine monatliche Arbeitszeit von 37,50 Stunden vereinbart ist. Es gibt keine konkrete Vereinbarung, wann genau die Stunden zu leisten sind. Ich fahre flexibel dahin, schaue was anfällt und mache das dann. Mit Einverständnis meines Arbeitgebers muss ich weder den Tag und die Uhrzeit erfassen wann ich da war, noch wie lange ich da war, es gibt damit keine Über- bzw. Minderstunden. Jetzt wegen der Corona-Pandemie ist mein Arbeitgeber der Auffassung, dass einige Tätigkeiten nicht anstehen bzw. zeitlich eingeschränkter sind. Daher hat er mir angekündigt, meinen festen monatlichen Arbeitslohn ab August 2020 auf 150,00 Euro zu kürzen und erwartet von mir eine rückwirkende Aufstellung meiner Tätigkeiten ab April 2020 um zu überprüfen, ob tatsächlich im Monatsdurchschnitt von mir 37,5 Stunden geleistet worden sind. Nach Erhalt der Aufstellung will er dann gegebenenfalls meinen monatlichen Arbeitslohn für die Vergangenheit und für die Zukunft anpassen. Ist das alles so zulässig? Ich vermute nicht. Was kann ich meinem Arbeitgeber sagen und auf welche restlichen Grundlagen kann ich mich dabei stützen?

        • Marc Wehrstedt sagt:

          Guten Abend,
          zunächst müssen die Arbeitszeiten bei Minijobbern aufgezeichnet werden. Daher ist ein Nachweis der Arbeitszeiten zulässig und richtig. Wenn vorher seitens des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten bestand und das nachweisbar ist, kann man sich hierüber streiten. Fraglich ist dabei, ob es aus Ihrer Sicht sinnvoll ist darüber zu streiten.
          Wichtig für Sie ist, dass der Arbeitgeber den Nachweis der Arbeitszeiten zu führen hat, also es nicht zulässig war, auf die Arbeitszeitaufzeichnungen zu verzichten. Vielleicht ist folgender Weg möglich.
          Sie sprechen offen mit Ihrem Arbeitgeber, dass es keine Tätigkeitsnachweise für den vergangenen Zeitraum gibt. Sie aber in der Lage wären nachträglich Arbeitszeitaufzeichnungen (nur die Stunden) aus der Erinnerung zusammenzustellen und Sie dann auf die 37,5 Stunden im Monat kommen würden. Für die Zukunft können dann solche Tätigkeits- und Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgen (?).
          Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.
          Viele Grüße
          Marc Wehrstedt

  4. Brandl Birgit sagt:

    Muss ich eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren oder ist Dir Vereinbarung einer monatlichen Arbeitszeit ausreichend.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,
      es muss keine Wochenarbeitszeit vereinbart werden. Monatliche Stundenvereinbarungen oder auch Jahresvereinbarungen sind ebenfalls möglich.

      • Hiltrud Laubrock sagt:

        Hallo Herr Wehrstedt,
        könnten Sie uns sagen, wo wir nachlesen können, dass auch eine monatliche Stundenvereinbarung reicht, damit wir was im Falle einer Prüfung in der Hand haben?
        Vielen Dank

        • Marc Wehrstedt sagt:

          Guten Abend,

          das ist meines Wissens leider nicht so niedergeschrieben. In den Geringfügigkeitsrichtlinien ist unter F Entgeltunterlagen von der wöchentlichen Arbeitszeit als Entgeltunterlage die Rede. Diese kann man meines Erachtens aus einer regelmäßigen Monatsarbeitszeit errechnen und dies sollte daher genügen (Monatsstunden x 12 : 52 Wochen).
          Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.
          Viele Grüße
          Marc Wehrstedt

          • Hiltrud Laubrock sagt:

            Guten Abend Herr Wehrstedt,
            die Antwort hilft noch nicht wirklich.
            Wir haben eine Aushilfe, die kommt tatsächlich nur einmal im Monat für 4 Stunden.
            Das wäre wöchentlich nur 1 Std..
            Das Problem irgendwo steht wohl, dass die Aushilfe mindestens 3 Stunden am Stück arbeiten muss. … oder ist das nicht so ?
            Vielen Dank schon mal für Ihre Mühe!

          • Marc Wehrstedt sagt:

            Guten Abend,

            sie meinen sicher die Regelung aus § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html). Hier ist von „mindestens 3 Stunden“ die Rede, wenn keine Arbeitszeit vereinbart ist. In Ihrem Fall würde ich es so sehen, dass Sie eine monatliche Arbeitszeit von (1x) 4 Stunden vereinbart haben. also dürfte diese Regelung für Sie nicht gelten, denn Sie haben ja eine Arbeitszeit vereinbart.
            Dass es bei Ihrer Vereinbarung keine „echte Wochenarbeitszeit“ gibt, ist dem Vertrag geschuldet und dürfte Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
            Aber Achtung: Bitte bezahlen / gewähren Sie auch Urlaub für die Mitarbeiterin, ansonsten werden diese „Urlaubsstunden“ ggf. in einer Betriebsprüfung nachberechnet.

            Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

            Viele Grüße
            Marc Wehrstedt

  5. Christina sagt:

    Meine MiniJobber werden ebenfalls sehr flexibel eingesetzt. Eine Woche mal mehr als 20 Stunden, eine andere Woche mal gar keine Schicht. Somit sollte ich nun einen Arbeitsvertrag mit allen MiniJobbern abschließen, korrekt? Hier stellt sich mir die Frage wie die Formulierung in dem Absatz Arbeitszeit dann aussehen soll, dass wir somit möglichst flexibel handeln können? Soll dann auf den Lohn passend eine monatliche Gesamtarbeitszeit aufgenommen werden? Sprich bei einem Stundenlohn von 12€ sind es dann monatlich 37,5 Stunden? Wenn der Mini Jobber jedoch diese Stunden nicht erreicht in diversen Monaten, müssen diese ja auch nicht ausgezahlt werden. Oder was schlagen Sie als Formulierung vor?

    Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe.

    VG Christina

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      wenn Sie eine feste monatliche Arbeitszeit vereinbaren können, dann geht das natürlich auch. Fraglich bei Ihnen ist bloß, ob es möglich ist die Arbeitszeit so konkret zu benennen. Ich gehe bei Ihnen davon aus, dass Sie Ihre Arbeitskräfte sehr flexibel einsetzen, so dass es zu sehr großen Schwankungen kommt. Wenn Sie eine Arbeitszeit ansetzen, dann ist diese im Grunde auch vergütungspflichtig. Das spricht dafür, dass man eine möglichst niedrige Arbeitszeit ansetzt. Allerdings darf diese Mindestarbeitszeit auch nicht beliebig überschritten werden. Hierbei gibt es Grenzen (siehe § 12 Teilzeit und Befristungsgesetz).
      Eine Musterlösung dafür gibt es leider nicht. Es kommt halt immer darauf an. Aber vielleicht helfen ihn ja die Höchst Arbeitszeiten beziehungsweise Mindestarbeitszeiten in dem Teilzeit und Befristungsgesetz.?
      Ich hoffe ich konnte Ihnen wenigstens ein wenig weiterhelfen
      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  6. robert sagt:

    Guten Tag,
    § 12 Teilzeit und Befristungsgesetz wird geregelt, wieviel Arbeitszeit man abrufen darf wenn eine Mindestzeit oder eine Höchstarbeitszeit vereinbart wird.
    Was, wenn man z.B. mind. 10 h, maximal 20 h pro Monat vereinbart?
    Danke & VG
    robert.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      aus meiner Sicht erst einmal möglich, da im Teilzeit- und Befristungsgesetz dazu nichts geregelt ist.
      Mir sind dazu aktuell auch keine Urteile bekannt.
      Im Zweifel sollten Sie hier aber noch einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen,
      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  7. Markus Petry sagt:

    Hallo und Guten Tag,
    ich bin im Fahrdienst einer Behindertenwerkstatt als Minijobber beschäftigt. Die Arbeitszeit richtet sich nach der gefahrenen Tour und ist auch so im Arbeitsvertrag niedergeschrieben. Vor der Corona Krise war die tägliche Arbeitszeit im Schnitt 135 Minuten. Nachdem in der Werkstatt der Betrieb langsam aufgrund gesetzlicher Bestimmungen hochgefahren wird, haben sich die zu fahrenden Touren verändert. Die Zahl der Fahrgäste musste auf höchsten vier verringert werden, so dass sich die tägliche Arbeitszeit im Schnitt auf 60 Minuten verringert. Somit verringert sich auch die Vergütung.
    Meine Frage: Besteht auch in diesem Fall eine Recht auf Bezahlung einer Mindestarbeitszeit oder muss der AG nur die gefahrene Zeit vergüten.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,

      wenn im Arbeitsvertrag eine feste Arbeitszeit mit einer dazugehörigen Vergütung vereinbart ist, so ist diese im Grunde auch zu zahlen. Hierzu kann ich in diesem Rahmen leider nicht mehr sagen.
      Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  8. Tina sagt:

    Guten Tag,
    im Arbeitsvertrag steht:
    „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt zunächst 3 Wochenstunden. Die zeitliche Verteilung und der tägliche Arbeitsbeginn orientieren sich an den betrieblichen Erfordernissen. Hier ist für 2020 jeweils der Mittwoch vorgesehen.“
    Im Jahr 2021 hat der AG mir zwei Mal hintereinander dienstags mitgeteilt, dass er keine Arbeit für mich habe. Bin ich nun verpflichtet, die sechs Stunden nachzuarbeiten oder greift auch hier die Betriebsrisikolehre aus § 615 BGB?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      hier können Sie versuchen auf die Zahlung der 3 Arbeitsstunden zu bestehen. Falls es noch weitere Regelungen zu den Arbeitsstunden/-zeiten im Vertrag gibt, zum Beispiel Nachholung von Arbeitsstunden, könnte dies natürlich auch greifen.
      Fraglich ist natürlich, wie weit Sie mit Ihrem Anspruch gehen wollen. Ob es ratsam ist in der jetzigen Situation die Konfrontation mit dem Arbeitgeber zu suchen, müssen Sie entscheiden.
      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  9. Fr. Kühl sagt:

    Sehr geehrter Herr Wehrstedt,

    Ich habe einen Vertrag für meinen künftigen und auf 3 Monate befristeten 450-Euro-Job vorliegen. Besprochen war ein bestimmter Stundenlohn sowie eine Lohnfortzahlung über die Anstellungsdauer hinaus, sofern sich Überstunden ergäben. Von diesen Abmachungen steht aber nichts im Vertrag. Ist das bedenklich? Außerdem ist nicht vermerkt, dass der Arbeitsweg gleich die Arbeitszeit ist. Haben Sie eine Hilfestellung ?

    Beste Grüße
    Fr. Kühl

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn im Vertrag die regelmäßige Arbeitszeit und der Monatsverdienst angegeben ist, sollte sich daraus der ausgemachte Stundenlohn ergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie mit dem Arbeitgeber nochmals Rücksprache halten.

      Die Regelungen über Überstunden und über eine etwaige Vertragsverlängerung (wenn ich das richtig verstanden habe), sollten Sie ebenfalls nochmals zur Sprache bringen.

      Der Arbeitsweg ist grundsätzlich nicht bei der Arbeitszeit zu berücksichtigen, daher sollten Sie darüber auch noch einmal sprechen, ob und wie dies im Vertrag aufgenommen werden soll.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      • Fr. Kühl sagt:

        Guten Tag Herr Wehrstedt,

        Vielen Dank für Ihre Antwort!
        Ich habe gelesen, dass der Arbeitsweg laut EuGH als Arbeitszeit angerechnet wird, wenn die Arbeitsorte variieren. Muss dies gesondert im Vertrag stehen?

        Viele Grüße
        Fr. Kühl

        • Marc Wehrstedt sagt:

          …haben Sie eine Reisetätigkeit?
          Wenn Sie wechselnde Tätigkeitsorte haben, dann kann das so gemacht werden, also „könnte“ dies auch in den Arbeitsvertrag…

          • Fr. Kühl sagt:

            … es handelt sich um eine Geländearbeit, die sich auf ein mehrere Kilometer ausweitendes Gelände bezieht. Der Einsatzort wird jeden Tag neu vermittelt

          • Marc Wehrstedt sagt:

            ok, dann würde ich dies mit einbeziehen…

  10. Ludwig Hauser sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,
    eine RV-Prüfung ergab, dass wir eine schriftliche Vereinbarung oder eine Anpassung in der Dienstvereinbarung mit den Minijobbern brauchen. Es sollte drinstehen, dass Urlaubstage und evtl. Überstunden am Jahresende abgeglichen sind und das Stundenkonto Null aufweist. Gibt es dazu einen Mustertext bzw. gesetzl. Vorgaben?
    Vielen Dank und viele Grüße

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      ein Mustertext von offizieller Seite dazu ist mir leider nicht bekannt. aber vielleicht kann Ihnen der Prüfer dazu einen Mustertext geben – dann ist dieser Text auch gleich von der RV anerkannt.
      Sollten Sie so einen Text/Formulierung erhalten, würde ich mich freuen, wenn Sie mir diesen zur Verfügung stellen könnten.
      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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