Der neue Mindestlohn für Maler und Lackierer gilt auch für Minijobs

Der neue Mindestlohn für Maler und Lackierer gilt auch für Minijobs

Ab 1.5.2017 gilt ein neuer (höherer) Mindestlohn für Maler und Lackierer. Natürlich gilt dieser neue Mindestlohn auch für Minijobs auch für kurzfristige Aushilfen, wie beispielsweise die Ferienjobber, die Sie in den Ferien beschäftigen. Der neue Mindestlohn ist im Grunde für alle Maler und Lackierer ab 1.5.2017 mindestens zu zahlen.

Mindestlohn für Maler und Lackierer
Zunächst einmal zu den Fakten. Der Mindestlohn für Maler und Lackierer steigt ab 1.5.2017 auf 10,35 € je Stunde für ungelernte Arbeiter. Für ungelernte Arbeiter (Hilfsarbeiter) gilt dieser Stundensatz einheitlich im gesamten Bundesgebiet.


Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet als ungelernte Hilfskraft in einem Malerbetrieb. Er arbeitet 30 Stunden im Monat und hat den bisherigen Mindestlohn von 10,10 € je Stunde erhalten (bis 30.4.2017).
Ab 1.5.2017 erhöht sich der Monatslohn auf 310,50 € (= 30 Stunden x 10,35 €) im Monat (bisher 303 €).


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Gesellen erhalten höheren Mindestlohn
Der Mindestlohn für Gesellen (gelernte Arbeiter) erhöht sich ab 1.5.2017 ebenfalls. Für das Bundesland Berlin erfolgt eine Anpassung auf 13,10 € (von 12,90 €) und wird damit auf das Niveau des West-Mindestlohns angeglichen. In den alten Ländern beträgt der Mindestlohn für Maler und Lackierer unverändert 13,10 € je Stunde.
In den neuen Ländern erhöht sich der Mindestlohn für Gelernte ab 1.5.2017 je Stunde auf nunmehr 11,85 € (statt 11,30 €).

Lohnkosten steigen
Beachten Sie bitte bei der Erhöhung des Stundenlohns auch daran, dass sich einige Zuschläge durch eine Anhebung des Stundenlohns ebenfalls erhöhen.
Oftmals werden prozentuale Zuschläge zum Stundenlohn gezahlt. Dieser Zuschläge erhöhen sich dann (absolut) natürlich auch, wenn der Stundenlohn erhöht wird.

Arbeitszeitkonten prüfen aufgrund der Mindestlohnerhöhung
Durch die Mindestlohnerhöhung kann es sein, dass bei Arbeitszeitkonten die dort vereinbarte Stundenzahl nicht mehr mit dem Mindestlohn zusammenpasst. Überprüfen Sie daher die Angaben der Stundenzahl in den Arbeitszeitvereinbarungen dahingehend, ob diese noch mit dem neuen Mindestlohnsatz vereinbar sind.


Beispiel:
Ein ungelernter Minijobber arbeitet aufgrund einer Arbeitszeitvereinbarung 44 Stunden im Monat als Maler. Hierfür erhält er den Mindestlohn.
Bis April 2017 ist dies kein Problem gewesen, da der Minijobber mit 44 Stunden monatlich zu 10,10 € ein Monatsentgelt von 444,40 € erzielt hat.
Ab 1.5.2017 erhöht sich jedoch der Mindestlohn. Dadurch verdient der Minijobber ab 1.5.2017 bei 44 Stunden im Monat 455,40 € (= 44 Stunden x 10,35 €). Dies hat zur Folge, dass der Minijobber die Minijobgrenze überschreitet und somit nicht mehr als versicherungsfreier Minijobber arbeiten kann.


Tipp: Der Betrieb sollte daher rechtzeitig eine Anpassung der Monatsstunden vornehmen, damit die Minijobgrenze weiterhin eingehalten werden kann.

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4 Antworten

  1. […] Betrieb einem Branchen-Mindestlohn unterliegt, wie zum Beispiel das Elektrohandwerk, Gerüstbauer, Maler und Lackierer, die Baubranche, Pflegebetriebe, ist in diesen Branchen auch für die Ferienjobber der […]

  2. […] Lesen Sie mehr zum Mindestlohn im Minijob bei Malern und Lackierern […]

  3. […] Neuer Mindestlohn für Maler und Lackierer […]

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