Urlaubsgeld im Minijob und Beitragsberechnung

Urlaubsgeld im Minijob und Beitragsberechnung

Einmalzahlung und Beiträge im Minijob

Auch Minijobber können ein zusätzliches Urlaubsgeld als Einmalzahlung erhalten. Oftmals wird durch das laufende Entgelt und das einmalige Urlaubsgeld die Minijobgrenze überschritten. Welche Auswirkungen dies auf die Beitragsberechnung hat, lesen Sie in diesem Beitrag.

Erhalten Minijobber zusätzliche Einmalzahlungen, wie beispielsweise Urlaubsgeld, so sind diese bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts zu berücksichtigen, wenn ein Anspruch auf diese besteht bzw. der Minijobber diese Einmalzahlung aufgrund einer betrieblichen Übung erwarten darf.

Das bedeutet, wenn Urlaubsgelder vereinbart sind, so sind diese bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Liegen die laufenden Entgelte und die zu erwartenden einmaligen Arbeitsentgelte nicht über der jeweils geltenden Minijobgrenze, bleibt der Minijobstatus erhalten.

Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen – Urlaubsgeld

Die Beitragsberechnung bei den Minijobbern erfolgt grundsätzlich allein durch den Arbeitgeber. Ausgenommen es handelt sich um einen rentenversicherungspflichtigen Minijob, dann trägt der Minijobber die Rentenversicherungsbeiträge anteilig (2026: 3,6 %).

Überschreitet der Minijobber im Falle der Zahlung einer Einmalzahlung, z. B. Urlaubsgeld, mit dem laufenden Entgelt und der Einmalzahlung die Minijobgrenze, so werden dennoch die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge unverändert berechnet. Eine besondere Beitragsberechnung, wie beispielsweise bei der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen ist hier nicht vorgesehen. Das heißt, dass die Beitragsberechnung unverändert auch oberhalb der Minijobgrenze erfolgt, wenn ansonsten die versicherungsrechtliche Beurteilung für einen Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) vorliegt.

Beispiel:

Klaus Krause arbeitet als Minijobber (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht liegt vor) und erhält ein monatliches Entgelt von 500 Euro. Zusätzlich erhält er im Juli eines Jahres ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe eines halben Gehalts (250 Euro) als Einmalzahlung. Sein regelmäßiges Entgelt beträgt rund 520 Euro monatlich, so dass die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) gegeben sind.

Im Juli beträgt sein Gesamtentgelt somit 750 Euro und liegt über der monatlichen Minijobgrenze. Da die Bedingungen für den Minijob (trotz Einmalzahlung) gegeben sind, sind vom Arbeitgeber die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu berechnen und zahlen.

Laufendes Entgelt:

Krankenversicherung: 500 Euro x 13 % = 65,00 Euro

Rentenversicherung: 500 Euro x 15 % = 75,00 Euro

Pauschsteuer: 500 Euro x 2 % = 10,00 Euro

Urlaubsgeld (Einmalzahlung):

Krankenversicherung: 250 Euro x 13 % = 32,50 Euro

Rentenversicherung: 500 Euro x 15 % = 37,50 Euro

Pauschsteuer: 250 Euro x 2 % = 5,00 Euro

 

Artikel-Tipp: Neuerungen bei Minijobs 2027 geplant.

 

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