Übungsleiterfreibetrag und Minijob

Der Übungsleiterfreibetrag beträgt aktuell 3.000 Euro jährlich. Davon profitiere zahlreiche Trainer, Betreuer und sonstige Übungsleiter. Denn vielfach arbeiten die Übungsleiter in einem Minijob inklusive des Übungsleiterfreibetrags. Doch für die Anwendung des Übungsleiterfreibetrags sind einige Kriterien zu erfüllen, die es zu beachten gilt. Welche dies sind, lesen Sie hier.

Übungsleiterfreibetrag 2025 – Voraussetzungen

Zunächst ist einmal zu klären, welche Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag zu beachten sind. Denn nicht immer sind diese erfüllt. Tatsächlich dürfte der Übungsleiterfreibetrag für die meisten gewerblichen Betriebe gar nicht in Frage kommen.

Es gilt, dass die Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten, steuerfrei gestellt sind. Darüber hinaus sind diese Einnahmen auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Damit bleiben sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außen vor. Der Übungsleiterfreibetrag kann somit steuerfrei und beitragsfrei gewährt werden.

Steuerfrei sind Einnahmen

  • als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
  • aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
  • aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

bis zu einem Betrag von bis 3.000 Euro im Jahr 2025, also 250 Euro monatlich.

Als nebenberufliche Tätigkeit gilt, wenn der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit im Vergleich zu einem Hauptberuf aufwendet. Das sind im Schnitt 14 Stunden wöchentlich.

Daneben muss sich die nebenberufliche Tätigkeit auch vom Hauptberuf unterscheiden. Aus steuerlicher Sicht – und die ist für die spätere versicherungsrechtliche Beurteilung relevant, kann eine nebenberufliche Tätigkeit auch als Student, Arbeitsloser, Rentner oder Hausfrau oder Hausmann ausgeübt werden.

Anzeige: Lohnabrechnung für KMU einfach selber machen – jetzt kostenlos testen.

Übungsleiterfreibetrag – wer ist begünstigt?

Den Übungsleiterfreibetrag kann nicht jede Person in jeder Tätigkeit nutzen. Vielmehr kann den Übungsleiterfreibetrag nur ein fester Personenkreis nutzen. Dies sind Übungsleiter, Trainer, Erzieher oder Betreuer. Es geht hierbei um Tätigkeiten mit einer pädagogischen Ausrichtung, Ebenfalls ist auch die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen in den Personenkreis mit eingebunden.

Nicht begünstig sind hingegen Tätigkeiten als Gerätewart oder Platzwart im Sportverein.

Übungsleiterfreibetrag – öffentlich-rechtlich

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags 2024 ist, dass die Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgt. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Als gemeinnützige Körperschaften gelten beispielsweise Sportvereine, der Sportbund oder ein Sportverband.

Nicht begünstigt ist hingegen die Tätigkeit für einen Arbeitgeberverband.

Übungsleiterfreibetrag und Minijob

Beliebt ist die Kombination zwischen Minijob und der Übungsleiterpauschale. Denn richtig angewendet, kann die Kombination ein ordentliches Entgeltextra für den Minijobber sein.

Hierbei kann der Übungsleiterfreibetrag entweder als Ganzes (en bloc) eingesetzt werden. Dabei wird der Gesamtbetrag am Stück aufgebraucht. Die andere Variante ist, den Übungsleiterfreibetrag monatlich aufzuteilen (pro rata).

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobbers hat die Variantenwahl entscheidenden Einfluss. Denn der Übungsleiterfreibetrag ist kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Das bedeutet, dass – abhängig von der gewählten Variante – ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann oder auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Beispiel en bloc Übungsleiterfreibetrag

Bei der „en bloc“-Variante wird der Übungsleiterfreibetrag im Gesamten eingesetzt und Monat für Monat abgeschmolzen bis er aufgebraucht ist. Dies führt in aller Regel dazu, dass in den ersten Monaten eines Jahres der Übungsleiter seine Vergütung steuer- und beitragsfrei erhält und sich dies dann zum Ende des Jahres in einen komplett steuerpflichtigen und beitragspflichtigen Verdienst „wandelt“.

Beispiel:

Ein Übungsleiter erhält eine monatliche Vergütung von 700 Euro. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung das regelmäßige Entgelt zu ermitteln. Der Übungsleiter erhält im Jahr 12 x 700 Euro = 8.400 Euro. Davon ist der Übungsleiterfreibetrag 2025 in Höhe von 3.000 Euro abzuziehen, so dass 5.400 Euro verbleiben (< 6.672 Euro). Es liegt somit ein Minijob vor.

Der Übungsleiterfreibetrag wird zum Beginn des Jahres 2025 (am Stück) eingesetzt.

Monat Vergütung eingesetzter Freibetrag Arbeitsentgelt
Januar 2025 700 Euro 700 Euro
Februar 2025 700 Euro 1.400 Euro
März 2025 700 Euro 2.100 Euro
April 2025 700 Euro 2.800 Euro
Mai 2025 700 Euro 3.000 Euro 500
Juni 2025 700 Euro 700 Euro

 

Ab Juni 2025 ist der Übungsleiterfreibetrag komplett aufgebraucht, so dass dann ein Verdienst von monatlich 700 Euro vorliegt, der komplett steuer- und beitragspflichtig ist, es handelt sich dann um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob).

Schauen wir daher einmal auf die Variante der monatlichen Aufteilung über das komplette Jahr.

Beispiel pro rata Übungsleiterfreibetrag

Ein Übungsleiter erhält eine monatliche Vergütung von 700 Euro. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung das regelmäßige Entgelt zu ermitteln. Der Übungsleiter erhält im Jahr 12 x 700 Euro = 8.400 Euro. Davon ist der Übungsleiterfreibetrag 2025 in Höhe von 3.000 Euro abzuziehen, so dass 5.400 Euro verbleiben (< 6.456 Euro). Es liegt somit ein Minijob vor.

Der Übungsleiterfreibetrag 2025 wird monatlich (pro rata) eingesetzt.

Bei einem monatlichen Verdienst von 700 Euro sind 250 Euro (= 3.000 : 12 Monate) in Abzug zu bringen. Es sind hier somit monatlich 450 Euro Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (= 700 Euro – 250 Euro).

Es handelt sich dabei um einen (durchgehenden) Minijob mit einem regelmäßigem Entgelt von nicht mehr als 556 Euro monatlich.

Anmeldung zur Minijob-Zentrale ab 1.1.205.

Tatsächlich kann diese Variante sogar noch optimiert werden, da die Minijobgrenze 2025 monatlich 556 Euro beträgt, so dass sogar ein Verdienst von monatlich 806 Euro (= 556 Euro + 250 Euro) monatlich für den Übungsleiter möglich wären, ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert