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Ausnahmen bei Minijobs

Beträgt das regelmäßige Entgelt eines Arbeitnehmers monatlich nicht mehr als 450 Euro, dann handelt es sich grundsätzlich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Doch es ist durchaus möglich, dass es Ausnahmen von dieser Regel gibt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um grundsätzlich versicherungsfreie Beschäftigungen handelt. Konkret sind die Minijobber versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht jedoch Rentenversicherungspflicht, von der sich der Minijobber aber auf Antrag befreien lassen kann, so dass es sich dann um einen (komplett) versicherungsfreien Minijob handelt.

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