Steuern und Midijob

Steuern und Midijob

Steuern und Midijob

Arbeitnehmer, die mit ihrem Entgelt im Midijobbereich liegen, müssen grundsätzlich auch Steuern zahlen. Doch tatsächlich entfällt für die meisten Midijobber die Steuerzahlung aufgrund entsprechend hoher Freibeträge.

Steuern und Midijob

Als Midijobber gelten Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt monatlich im Übergangsbereich, also zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro liegt. Für diesen Personenkreis gelten besondere Beitragsberechnungsvorschriften in der Sozialversicherung, so dass sie niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Dieses Privileg gilt allerdings nicht für das Steuerrecht. Im steuerrecht sind Midijobber gänzlich unbekannt, so dass für sie die üblichen Regelungen gelten. Konkret bedeutet dies, dass die Einnahmen aus einem Midijob steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Midijobber sind daher nach den gelieferten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (z. B. Steuerklasse) in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Midijobber erzielt ein monatliches Gehalt von 1.000 Euro.

Dieses ist voll steuerpflichtig. Es ist nach den geltenden ELStAM abzurechnen.

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Steuern und Midijob – ja, aber…

Grundsätzlich sind im Midijob also Steuern zu zahlen. Tatsächlich hängt die Steuerbelastung jedoch von der jeweiligen Steuerklasse des Arbeitnehmers ab. So fällt bei Arbeitnehmern in den Steuerklasse I bis IV vielfach gar keine oder nur eine sehr geringe Lohnsteuer an. Anders verhält es sich bei den Steuerklassen V und VI. Hier fallen bereits bei geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmern Lohnsteuern an, so dass demzufolge auch für Midijobber in diesen beiden Steuerklassen Lohnsteuern zu zahlen sind.

Beispiel:

Ein Midijobber mit 1.000 Euro Arbeitslohn zahlt in der Steuerklasse

I: keine Steuern

II: keine Steuern

III: keine Steuern

IV: keine Steuern

V: ca. 100 Euro Steuern (ohne Kirchensteuer)

VI: ca. 110 Euro Steuern (ohne Kirchensteuer)

 

Für die Besteuerung eines Midijobs ist die Steuerklasse von entscheidender Bedeutung. Midijobber, die den Midijob als Hauptbeschäftigung ausüben, können den Midijob häufig in einer günstigen Steuerklasse ausüben und zahlen damit keine bzw. kaum Steuern. Arbeitnehmer in der Steuerklasse V – in aller Regel Ehegatten – haben hingegen mit einer hohen Steuerlast zu rechnen.

Für Arbeitnehmer, die einen Midijob im Nebenjob, also neben einer (Voll)Beschäftigung ausüben, und mit der Steuerklasse VI im Midijob abgerechnet werden, haben (aus steuerlicher Sicht) wenig Spaß an der Lohnabrechnung, da die Steuerlast hier am höchsten ist.

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