Schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobber

Muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis mit Minijobbern geschlossen werden? Vielfach werden Minijobber beschäftigt, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Doch ist das überhaupt zulässig?

Minijobs ohne schriftlichen Arbeitsvertrag

Die Beschäftigung von Minijobbern ist ein Arbeitsverhältnis. Damit sind auch an die Arbeitsverträge mit Minijobbern dieselben Regeln und Vorschriften anzuwenden, die für Vollzeit-Arbeitnehmer gelten.

Das bedeutet auch, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht zwingend vorgeschrieben ist. Denn ein Vertrag kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Dies gilt auch für einen Arbeitsvertrag.

Beispiel:

Malermeister Müller beschäftigt den Nachbarsjungen Paul (18 Jahre) samstags für einige Stunden als Minijobber. Einen Arbeitsvertrag haben die beiden nicht schriftlich geschlossen.

Auch ohne schriftliche Vereinbarung ist ein Arbeitsvertrag hier zustande gekommen.


Schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobber ist sinnvoll

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag zustande kommt (bzw. besteht), sollte dennoch eine schriftliche Vereinbarung geschlossen bzw. aufgesetzt werden.

Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses mindestsens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu fixieren. Dies ist sogar gesetzlich normiert im Nachweisgesetz – genauer im § 2 Nachweisgesetz.

Hier ist auch aufgeführt, welche Punkte als wesentlich in diesem Sinne eingestuft werden. Konkret sind dabei folgende Inhalte spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit (Tätigkeitsbeschreibung bzw. Stellenbeschreibung),
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit (die regelmäßige Arbeitszeit ist ein absolutes Muss),
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Rückwirkend einen Arbeitsvertrag für Minijobber schließen?

Sofern Sie bislang keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Ihren Minijobbern geschlossen haben, können Sie dies natürlich immer noch nachholen. Dies ist im Grunde auch stets empfehlenswert. Denn mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag, können sich sowohl Arbeitgeber als auch der Minijobber bei Streitpunkten auf einzelne Punkte berufen. Bei mündlichen Vereinbarungen erweist sich dies im Nachhinein oftmals als (fast) unmöglich.

Sofern Sie im Nachgang eine schriftliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag) schließen wollen, unterschreiben sowohl Arbeitgeber als auch der Minijobber mit dem aktuellen Datum.

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Sofern Sie weitere Fragen zu Arbeitsverträgen mit Minijobbern haben, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion.

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