Neu eingestellte Minijobber erhalten in den ersten vier Wochen im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung. Auch für Minijobber gilt die Wartezeit für die ersten vier Beschäftigungswochen. Erkrankt ein Minijobber somit in den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Für Minijobber gelten hier also dieselben Regelungen wie für herkömmliche Arbeitnehmer.
Wartezeit und Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Hier heißt es sinngemäß, dass „Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch von 42 Kalendertagen haben“. Da auch Minijobber Arbeitnehmer sind, haben natürlich auch Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Absatz 1 EFZG).
Sie dürfen im Krankheitsfall Ihren Minijobber die Entgeltfortzahlung also nicht verweigern, Vielmehr müssen Sie die Minijobber so stellen, als wenn sie gearbeitet hätten.
Sollten Sie bislang an die Minijobber keine Entgeltfortzahlung ausgezahlt haben, sollten Sie das Verfahren dringend ändern! Minijobber haben auch ein Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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Sonderfall: Keine Entgeltfortzahlung für neue Minijobber
Es gibt aber dennoch Fallkonstellationen, in denen Sie als Betrieb die Entgeltfortzahlung an Ihre Minijobber verweigern dürfen. Es gilt nämlich in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung die sogenannte Wartezeit (§ 3 Absatz 3 EFZG).
In dieser Wartezeit (den ersten 28 Beschäftigungstagen) müssen Sie als Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. Neue Minijobber erhalten deshalb nicht gleich Entgeltfortzahlung, wenn diese sich in den ersten 4 Beschäftigungswochen krank melden.
Beispiel:
Ein Minijobber nimmt am 1.9. eine neue Beschäftigung auf. Er meldet sich am 12.9. arbeitsunfähig krank.
Der Betrieb muss für den 12.9. keine Entgeltfortzahlung leisten, da das Beschäftigungsverhältnis noch keine 4 Wochen (28 Tage) bestanden hat. Der Betrieb muss in diesem Fall bis zum 28.9. keine Entgeltfortzahlung leisten.
Keine Entgeltfortzahlung für neue Minijobber
Ist ein Minijobber in den ersten vier Beschäftigungswochen krank, dann bekommt er keine Entgeltfortzahlung für diese Krankheitstage. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung lebt erst mit dem 29. Beschäftigungstag auf. Ab diesem Tag erhält er wieder Entgeltfortzahlung.
Beispiel:
Ein Minijobber hat am 1.9. einen neuen Minijob aufgenommen. Er erkrankt arbeitsunfähig vom 26.. bis 30.9.
Für den Zeitraum vom 26.9. bis 28.9. erhält er keine Entgeltfortzahlung (in der Wartezeit).
Für den Zeitraum 29.9. bis 30.9. besteht jedoch ein Entgeltfortzahlungsanspruch (nach der Wartezeit).
Keine Absicherung für Minijobber
Erkrankt ein Minijobber innerhalb der ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung, so hat er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer würde in dieser Zeit die Krankenkasse mit Krankengeld für die Absicherung des Arbeitnehmers sorgen. Da Minijobber aber über die Beschäftigung keinen Krankenversicherungsschutz haben, müssen sie sich hier (unter Umständen) selbst um eine Absicherung kümmern.
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