Lohnsteuerjahresausgleich bei Minijobbern?

Lohnsteuerjahresausgleich bei Minijobbern?

Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich kann grundsätzlich auch für Minijobber zum Tragen kommen. Tatsächlich dürfte es sich dabei jedoch um absolute Ausnahmefälle handeln, da der Lohnsteuerjahresausgleich an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist, die regelmäßig bei Minijobbern äußerst selten anzutreffen sind.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber mit mindestens zehn Arbeitnehmer den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nur für (voll) steuerpflichtige Arbeitnehmer durchzuführen, die das komplette Kalenderjahr bei dem Arbeitgeber steuerpflichtig (mit individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen/ELStAM) beschäftigt waren.

Für Minijobber, die mit der 2-prozentigen Pauschsteuer abgerechnet werden, ist kein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Doch wie sieht es bei den anderen individuell versteuerten Minijobbern aus, ist hier der Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen?

In der Praxis wird der Großteil der Minijobber mit der Pauschsteuer abgerechnet, so dass sich hier die Frage erübrigt. Doch wie sieht es bei den anderen steuerpflichtigen Minijobbern aus?

Minijobber, die nach den Steuerklasse I bis IV abgerechnet werden, zahlen in einem Minijob regelmäßig keine Steuern, so dass der Lohnsteuerjahresausgleich bei diesen Minijobbern keinen Sinn macht – schließlich gibt es nichts auszugleichen.

Anders sieht es in den Steuerklassen V und VI aus, hier fallen auch mit einem Minijobverdienst Steuern an, so dass hier der Lohnsteuerjahresausgleich für eine Steuerverrechnung sorgen könnte. Doch genau hier greift ein Ausnahmetatbestand, der einen Lohnsteuerjahresausgleich verhindert. Denn es gilt, ein Lohnsteuerjahresausgleich ist nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer das Ausgleichsjahr oder ein Teil des Jahres mit Steuerklasse V oder VI abgerechnet worden ist (§ 42b Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Somit lässt sich im Grunde feststellen, dass der Lohnsteuerjahresausgleich für Minijobber theoretisch möglich ist, aber in der Praxis keine Anwendung findet.

Weitere Ausnahmen Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nicht durchzuführen, wenn

  • der Arbeitnehmer es beantragt oder
  • der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
  • bei der Berechnung der Lohnsteuer das Faktorverfahren angewandt wurde (Ehegatten mit Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt) oder
  • bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
  • der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 28a Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellte Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld erhält oder
  • im Lohnkonto der Buchstabe „U“ eingetragen ist (z.B. bei Krankengeldbezug oder Elterngeld) oder
  • für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden (beispielsweise, wenn ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und als rentenversicherungsfreier Altersrentner beschäftigt war)
  • für den Arbeitnehmer sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse geändert hat oder
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt (nach § 34c Abs. 5 EStG) von der Lohnsteuer freigestellt waren.

 

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