Kurzfristige Aushilfen und Steuern – 5 häufige Fragen

Kurzfristige Aushilfen und Steuern – 5 häufige Fragen

Kurzfristige Aushilfen

In den Sommermonaten sind in vielen Betrieben kurzfristige Aushilfen als Ferienjobber im Einsatz. Hierbei kommen immer wieder Fragen zur Besteuerung bei den kurzfristigen Aushilfen auf. Die 5 häufigsten Fragen zur Steuer und Kurzfristigkeit finden Sie in diesem Artikel.

Kurzfristige Aushilfen werden besonders gern für Ferienjobs genutzt. Denn im Rahmen der Regelungen zur Kurzfristigkeit entfällt die Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Dadurch sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils mehr als 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge, so dass die Aushilfsjobs oft ein echter Nettogewinn sind. Doch wie sieht es mit den Steuern für kurzfristige Aushilfen aus?

Kurzfristige Aushilfen und Steuer – wie ist das überhaupt?

Grundsätzlich sind die Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung vom Arbeitnehmer zu versteuern. Es handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einnahmen, wie bei einem Vollzeitjob. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass Sie die kurzfristigen Aushilfen immer auch mit den persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrechnen können. Konkret also der individuellen Steuerklasse, den geltenden Kinderfreibeträgen und mit etwaigen Kirchensteuern.

Alternativ dazu kann der Betrieb aber auch (statt der individuellen Steuerklasse) eine kurzfristige Aushilfe pauschal versteuern. Dabei sind die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern, so dass der tatsächliche Steuersatz eher bei 30 % des Arbeitslohns liegt.

Diese Pauschalversteuerung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 40a Absatz 1 Satz 1 EStG). Um die Pauschalversteuerung zu 25 % nutzen zu können, müssen jedoch weitere Voraussetzungen vorliegen:

  • die Beschäftigung erfolgt gelegentlich und nicht regelmäßig
  • sie dauert maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage
  • der Arbeitslohn beträgt durchschnittlich (höchstens 150 Euro pro Arbeitstag )
  • zusätzlich gilt eine Grenze von durchschnittlich 19 Euro je Arbeitsstunde

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist die Anwendung der Pauschalversteuerung möglich. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die individuelle Versteuerung nach der Steuerklasse finanziell günstiger ist. Denn gerade bei Ferienjobber wird bei der individuellen Versteuerung regelmäßig nach der Steuerklasse I versteuert. Dies kann zwar in der Lohnabrechnung selbst zu Steuerabzügen führen, aber in aller Regel dürften die gezahlten Steuern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wieder erstattet werden.

Die pauschale Lohnversteuerung ist hingegen oftmals deutlich teurer. Letztlich sollte hier aber individuell über eine Vergleichsberechnung geschaut werden, welche Versteuerungsart günstiger ist.

 

Frage 1: Kurzfristige Aushilfen und Steuer – pauschal oder individuell versteuern?

Kurzfristige Aushilfen können sowohl individuell als auch pauschal versteuert werden. Grundsatz ist dabei die individuelle Versteuerung nach der individuellen Steuerklasse. Vielfach macht das auch bei kurzfristigen Aushilfen Sinn, da bei geringen Monatsverdiensten oft gar keine Steuern anfallen. So fallen im Jahr 2026 bei einem Monatslohn von 1.250 € in der Steuerklasse I gar keine Steuern an.

Wird hingegen die Pauschalversteuerung in einem solchen Fall angewendet, würde dies mit rund 350 Euro zu Buche schlagen.

Praxis-Tipp: Kurzfristige Aushilfen und Steuern: In den Steuerklassen 1 bis 4 ist die Versteuerung nach Steuerklasse oft günstiger als die Pauschalversteuerung.

 

Frage 2: Kurzfristige Aushilfen und Steuer – Muss Pauschalversteuerung der Arbeitgeber tragen?

Die pauschale Lohnsteuer bei kurzfristigen Aushilfen muss übrigens nicht zwingend vom Betrieb getragen werden. Vielmehr kann der Arbeitgeber diese pauschalen Steuern auch auf den Arbeitnehmer abwälzen (§ 40 Absatz 3 EstG).

Praxis-Tipp: Nehmen Sie hierfür am Besten eine entsprechende Formulierung in den Arbeitsvertrag mit auf. Dann gehen Sie auf Nummer Sicher, dass die Pauschalsteuern vom Arbeitnehmer getragen werden.

 

Frage 3: Kurzfristige Aushilfen und Steuer – Lohnsteuerbescheinigung für kurzfristige Aushilfen?

Ja, auch für kurzfristige Aushilfen ist eine Lohnsteuer-Bescheinigung zu erstellen, wenn die Aushilfe nach der Steuerklasse abgerechnet wurde (nach ELStAM). Pauschalversteuerte Aushilfen erhalten hingegen keine Lohnsteuerbescheinigung.

 

Frage 4: Kurzfristige Aushilfen und Steuer – Pauschale Steuern zur Minijob-Zentrale?

Die pauschalen Lohnsteuern für kurzfristige Aushilfen werden über die Lohnsteuer-Anmeldung an das Betriebsstätten-Finanzamt des Betriebs gesendet. Sie finden sich nicht im Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale.

Im Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale sind nur die Pauschsteuer in Höhe von 2 % für Minijobber enthalten.

 

Frage 5: Kurzfristige Aushilfen und Steuer – Steuerklasse 6 für kurzfristige Aushilfen im Zweitjob?

Übt eine kurzfristige Aushilfe den Aushilfsjob neben einer anderen steuerpflichtigen Hauptbeschäftigung aus, so muss der kurzfristige Aushilfsjob im Grunde (als 2. Dienstverhältnis) mit der Steuerklasse 6 abgerechnet werden.

Hier sollte jedoch geprüft werden, ob es nicht vielleicht günstiger für die Aushilfe ist, wenn die Aushilfe die Pauschalversteuerung selbst trägt. In diesen Fällen sollte unbedingt im Vorfeld eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, um die Lösung mit dem höheren Nettoentgelt zu nutzen.

 

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