Keine Entgeltfortzahlung für neue Minijobber

Keine Entgeltfortzahlung für neue Minijobber

Die ersten Arbeitstage bei Minijobber sind besonders wichtig. Denn hier entscheidet sich bereits, ob Sie den Minijobber im Betrieb gebrauchen können oder nicht. Leider gibt es bekanntlich unter den Minijobbern nicht nur „tolle Arbeitnehmer“, sondern leider auch oft genug faule Eier. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn ein neuer Minijobber kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen gelben Schein bei Ihnen einreicht.

Nutzen Sie die Wartezeit und zahlen Sie keine Entgeltfortzahlung

Legt der Minijobber einen gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bei Ihnen vor, so müssen Sie auch bei den Minijobbern das Entgelt fortzahlen. Denn auch für Minijobber gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. In § 3 Absatz 1 EFZG ist die Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer beschrieben.

So ist dort geregelt, dass ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung (EFZ) erhält, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine weitere Voraussetzung ist dabei, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffen darf.

Da Sie im Betrieb das Verschulden kaum beurteilen können, müssen Sie sich auf das ärztliche Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlassen und in den sauren Apfel beißen. Legt der Minijobber Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so bekommt er für den Krankheitszeitraum den Lohn fortgezahlt, den er bei Arbeitsleistung erhalten hätte (Entgeltausfallersatz).

Werbung:

Aktuelle Sport-Outfits jetzt online bestellen

Arbeitsunfähigkeit = Entgeltfortzahlung, aber nicht in der Wartezeit!

Liegen die Voraussetzungen vor, so sind Sie als Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet – auch bei Ihren Minijobbern. Der Minijobber erhält also für seine Krankheitszeit den Lohn fortgezahlt, den er erzielt hätte, wenn er gearbeitet hätte. Er wird also so gestellt, als ob er „tatsächlich gearbeitet“ hätte.

Das gilt aber nicht für die ersten 4 Wochen in einem neuen Arbeitsverhältnis. Denn hier kommt eine Sonderregelung nach § 3 Absatz 3 EFZG zum Tragen. Danach brauchen Sie neuen Minijobbern in den ersten 4 Wochen keine Entgeltfortzahlung zahlen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt.

Diese „Wartezeit“ gilt natürlich auch für alle anderen Arbeitnehmer, die neu in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind.


Beispiel:

Ein Minijobber beginnt am 1.9.2017

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.9.2017 bis 23.9.2017

Lösung:

Sie kürzen dem Minijobber für diesen Zeitraum den Lohn, da keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Entgeltfortzahlung brauchen Sie nicht zahlen, weil der Minijobber noch keine 4 Wochen bei Ihnen tätig war. (Beispiel aktualisiert 20.10.2017)


Entgeltfortzahlung erst ab dem 29. Tag zahlen

Ist ein Minijobber bereits 4 Wochen (28 Kalendertage) bei Ihnen beschäftigt, so müssen Sie das Entgelt im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlen. Das gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits in den ersten 4 Wochen begonnen hat.

Allerdings brauchen Sie dann erst ab dem 29. Kalendertag die Entgeltfortzahlung leisten, weil in den ersten 4 Wochen (28 Tagen) keine Entgeltfortzahlung geleistet werden braucht.

Fortsetzung des Beispiels:

Der Minijobber ist bis zum 30.9.2017 arbeitsunfähig.

Lohnzahlung (Arbeitsleistung): 1.9. bis 18.9.2017

Kein Entgelt (krank in Wartezeit): 19.9. bis 28.9.2017

Entgeltfortzahlung: 29.9. bis 30.9.2017

 

 

Haben Sie weitere Fragen zur Entgeltfortzahlung von Minijobbern, dann schreiben Sie mir gern eine E-Mail oder hinterlassen einen Kommentar.

 

Woher bekommt der Minijobber dann Geld?

Minijobber, die in den ersten 4 Wochen eines neuen Job arbeitsunfähig erkrankten, erhalten kein Geld. Es gibt in diesem Fall auch keine Entgeltersatzleistug von einer dritten Stelle.

Für Auszubildende oder versicherungspflichtige) Arbeitnehmer springt im Krankheitsfall in den ersten 4 Wochen die Krankenkasse des Arbeitnehmers ein und zahlt dem Arbeitnehmer dann Krankengeld.

Werbung:

Lexikon für das Lohnbüro 2018 online bestellen

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

17 Antworten

  1. Urbanski sagt:

    Ich bin eine Haushaltshilfe auf Minijob Basis. Die Freundin des Arbeitsgebers war krank und ich sollte nicht kommen.Habe für diesen Tag keinen Lohnbekommen ist es rechtens

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      aus meiner Sicht kommt es darauf an, ob es eine Vereinbarung zu den Arbeitszeiten gibt.
      Gibt es dazu keine Regelung, dürfte ein Lohnanspruch schwierig zu verwirklichen sein.
      Wenn es eine feste Arbeitszeitvereinbarung gibt und der Arbeitgeber „verzichtet an diesem Tag“ auf Ihre Arbeitsleistung, bestünde aus meiner Sicht ein Lohnanspruch.

  2. Sandra Dommes sagt:

    Wenn ich zwei Arbeitsverträge bei unterschiedlichen Arbeitgebern habe im minijob ist das OK muss ich es den Arbeitgebern melden auch wenn ich nicht über450 zusammen komme

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      in vielen Arbeitsverträgen steht, dass Nebenbeschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind. Ablehnen kann er diese nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn die Arbeitsleistung darunter leidet.
      Ich würde den Arbeitgeber auf jeden Fall informieren.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  3. Carla sagt:

    Hallo, ich arbeite seit 25.01.2019 in eine große Firma.
    Am 27.02 bin ich krank geworden und habe eine Krankmeldung bis 08.03 bekommen. Natürlich habe ich das zum meiner Arbeit gesendet, da ich am 28/02-04.05.06.08.09/03 arbeiten musste.
    Am 09.03 bin ich wieder zum arbeiten gegangen und meine Vorgesetzte war sehr sauer auf mich weil ich meine Krankmeldung vorgebracht habe. Sie sagte zu mir, dass ich gar keine Krankmeldung mitbringen soll weil das kostet die Firma sehr viel Geld und ich bin nur Aushilfe, also „nächste mal bitte mir anrufen und ich trage Sie andere Tage, aber nie wieder Krankmeldung vorlegen“ und dann fragte Sie mir ob sie meine Krankmeldung zerreißen darf (was ich ja antwortete weil ich Angst hatte, dass sie mehr wütend auf mich wurde) und dann hat sie mir andere Tage eingetragen zum arbeiten.
    Es ist das richtig? Wenn nicht, was soll ich tun? Ich überlege mich ob ich einen neuen job suchen soll.

    Vielen Dank !!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn der Arbeitnehmer laut Dienstplan/Einsatzplan arbeiten müsste und er an diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt, erhält er Entgeltfortzahlung für diesen Tag.

      Mehr Infos finden Sie unter:
      https://www.minijobs-aktuell.de/denken-sie-daran-minijobber-haben-auch-arbeitnehmerrechte/

    • Susanne Szabady sagt:

      Das ist ungeheuerlich. Auf diese Weise will der Arbeitgeber seine Pflicht zur Entgeltfortzahlung umgehen – wo keine Krankmeldung, da keine Pflicht zur Zahlung! Es ist absolut Ihr Recht, eine Krankmeldung vorzulegen und auf Entgeltfortzahlung zu bestehen!! Die Frage ist wohl nur, wie lange Sie dann noch Ihren Job behalten oder ob Sie nicht rausgemobbt werden…
      Meine Meinung: Wenn Sie starke Nerven haben und es Ihnen ums Prinzip geht und Sie vielleicht sowieso die Stelle wechseln wollen, dann setzen Sie Ihr Recht durch!
      Übrigens: ich selbst arbeite in der Personalabteilung und auch wir beschäftigen Minijobber, und die bekommen Entgeltfortzahlung.

  4. Yvonne sagt:

    Hallo,
    Ich arbeite seit Februar diesen Jahres in einem Büro.
    Im Vertrag steht monatliche Arbeitszeit 40std für 400€ monatl.
    Ich geh wöchentlich 10std so steht es geschrieben. Aber KEINE festen Tage stehen im Vertrag. Allerdings gehe ich seit Februar diesen Jahres jeden MONTAG,MITTWOCH und FREITAG.

    Jetzt kam mein Chef auf mich zu und hat meine „Stundenaufzeichnungen“ beanstandet da ich angeblich nicht zu viele Stunden hab sondern eher zu wenig.
    Nachdem ich nachfragte warum hat er im April Mai und auch jetzt für Juni die Feiertage rausgestrichen mit der Begründung ich hätte keine festen Tage und deshalb steht mir das nicht zu das die bezahlt werden und ich hätte eher noch Minusstunden wegen der Feiertage.
    Ist das rechtens? Ist das aufgrund der Dauer nicht so daß ich diese Tage als feste Arbeitstage sehen kann?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      … es scheint jedoch keine vertragliche Grundlage für die „festen Arbeitstage“ zu geben, so dass dies auch anders gesehen werden kann.
      Schließlich schreiben Sie ja , dass 40 Stunden monatlich geleistet werden müssen, so dass dies die Grundlage sein dürfte. Daher – so meine Auffassung – sind die 40 Stunden monatlich abzuleisten – wenn dies an „Ihren festen Tagen“ aufgrund von Feiertagen nicht geht, ist die Arbeit an anderen Tagen zu leisten. Ihr Chef weißt ja auch daraufhin, dass es keine festen Tage gibt…

  5. Jaroslav sagt:

    Hallo, das dass ich beim Minijob Lohnvorauszahlung beim Krankheit zahlen muss. Weiße ich
    das maximal 6 woche dauert, dannach nichts mehr. Weiße ich auch.
    das beim neue Arbeitsnehmer beim Minijob ist der Lohnvorauszahlung erst nach 28 Tage. Ist mir bekant.

    Was ist aber bei eine Schwere Arbeitsunfall gleich im erste Arbeitstag?
    Erste 28 Tage kriegt er keine Lohnvorauszahlung?
    Wenn ich dem Angestellte trozt 28 Tage (sperre) Lohnvorauszahlung leistete. Bekomme ich keine Erstattung nach U1?
    Kriegt der Angestellte Lohnvorauszahlung erst ab 29 tag die restliche 14 Tage?
    Ohne & Mit Erstattung nach U1?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt, bitte direkt mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.
      Die BG springt dann für die Krankenkasse ein – wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird diese ggf. Verletztengeld zahlen.
      Die U1-Erstattung entfällt dann.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter
      Marc Wehrstedt

  6. Kirsten Sievert sagt:

    Guten Tag,
    ich habe meinen Mini-Job am 1. Februar begonnen. Am 25.2. erkrankte ich, AU lief bis 3. März. Wie ist das in diesem Falle geregelt, denn die Wartefrist von vier Wochen war ja am 28.2. beendet. Oder gilt diese trotzdem für den gesamten Zeitraum der AU? Abgezogen wurden 60€, was vier Tagen bei 450€ Gehalt entspricht, ich aber fünf Tage krank war. Über eine Antwort freue ich mich.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      die Wartezeit läuft für 4 Wochen = 28 Kalendertage, also bis 28.2.2021… der Abzug von 60 Euro entspricht dann den vier Tagen von 25.-28.2.2021…

      ich hoffe das hilft Ihnen weiter
      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  7. Marie R. sagt:

    Hallo, wer kann bitte Auskunft geben: Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19.7.21, nach 4 Wochen wäre Lohnfortzahlung w/Krankheit möglich, wann beginnt sie? 19.8. oder 16.8.?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      die Entgeltfortzahlung beginnt dann wieder ab 16.8.2021 (19.7.2021 + 28 Kalendertage)

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  8. A. Troebs sagt:

    Ich beschäftige einen Minijober, der sonst in seinem Hauptjob arbeitet. Er plant und arbeitet selbstständig für mich an unterschiedlichen Tagen mit unterschiedlichen Stunden bei einem Dritten nach seiner Haupttätigkeit, und ist nun krank geworden. Wer bezahlt nun im Krankheitsfall? Wie funktioniert die Lohnfortzahlung hier? Danke für eine Rückmeldung, LG, A. Tröbs

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,

      der Minijobber bekommt auch im Nebenjob Entgeltfortzahlung – falls Sie U1-pflichtig sind, bekommen Sie einen teil der Aufwendungen erstattet.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

Schreibe einen Kommentar zu Marc Wehrstedt Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner