Keine anteilige Minijobgrenze (mehr)

Keine anteilige Minijobgrenze (mehr)

Minijobgrenze

Arbeitet ein Minijobber keinen vollen Kalendermonat, so ist trotzdem die monatliche Minijobgrenze von 450 Euro maßgebend. Es erfolgt keine Kürzung der monatlichen Minijobgrenze, nur weil der Minijobber keinen vollen Monat gearbeitet hat bzw. beschäftigt war.


Anteilige Minijobgrenze ist passé

Bis Ende 2018 galten noch die alten Geringfügigkeitsrichtlinien aus dem Jahr 2014. Hier war klar definiert, dass bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die keinen vollen Monat umfasste eine anteilige Minijobgrenze zu beachten war. Hierbei wurde die Minijobgrenze taggenau heruntergerechnet und mit dem Arbeitsentgelt verglichen. Abhängig davon, ob die anteilige Minijobgrenze überschritten wurde oder nicht beeinflusste dies die versicherungsrechtliche Beurteilung.

Lesetipp: Hier finden Sie die alte Rechtslage, die bis Ende 2018 galt.

In den aktuell ab 2019 geltenden Geringfügigkeitsrichtlinien wird jedoch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Dezember 2017 berücksichtigt (Az: B 12 R 10/15 R; USK 2017-102).
Aus diesem Urteil geht letztlich hervor, dass der Monatswert auch dann gilt, wenn nicht während des gesamten Kalendermonats gearbeitet wurde, also die Beschäftigung nicht den vollen Monat über bestand. Damit ist die bisherige Praxis, die Minijobgrenze in bestimmten Fällen zu kürzen hinfällig.

Anteilige Monate in der Praxis

In der betrieblichen Praxis dürften Sie in aller Regel mit Fallkonstellationen zu tun haben, bei denen die Beschäftigung nicht für den vollen Kalendermonat vorliegt, weil ein Minijobber im laufenden Monat seine Beschäftigung aufnimmt oder beendet. Auch in diesen Fällen, kann der Mitarbeiter dennoch bis zur Minijobgrenze vergütet werden.

Beispiel:

Ein Minijobber nimmt am 16.5.2019 einen neuen Minijob auf. Er erhält monatlich 450 Euro, das gilt auch für den Monat Mai 2019.
Es handelt sich um einen Minijob. Obwohl die Beschäftigung erst am 16.5. aufgenommen wurde, findet hier keine Kürzung der Minijobgrenze (auf einen halben Monat) statt.

Beispiel Fortsetzung:

Die Beschäftigung endet am 15.10.2019. Auch für den Oktober 2019 erhält der Minijobber 450 Euro.
Auch im Austrittsmonat wird die Minijobgrenze nicht gekürzt (heruntergerechnet).

Die beiden in dem Beispiel gezeigten Fallkonstellationen galten übrigens auch schon in der Vergangenheit, wenn die Beschäftigung an sich mehr als einen Monat andauerte.

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NEU: Keine anteilige Monatsgrenze bei Kurzbeschäftigung

Neu ist jedoch die Betrachtung einer Kurzbeschäftigung, die keinen vollen Monat umfasst. Galt hier bis Ende 2018 noch, dass eine anteilige Minijobgrenze betrachtet werden musste, so entfällt dies ab 2019.

Beispiel:

Ein Beschäftigter war bereits mehrfach bei einem Unternehmen kurzfristig beschäftigt. Da die Zeitgrenzen der Kurzfristigkeit bereits ausgenutzt worden sind, kann keine kurzfristige Beschäftigung mehr ausgeübt werden. In der Vorweihnachtszeit soll der Arbeitnehmer nun jedoch vom 15.12. bis 23.12. nochmals beschäftigt werden. Für seine Arbeitsleistung soll er 450 Euro bekommen.
Hier finden die Regelungen für Minijobs Anwendung, da die Monats-Minijobgrenze nicht überschritten wird, handelt es sich hier um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

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2 Antworten

  1. Petra Schneider sagt:

    Keine anteilige Minijobgrenze (mehr), Kurzbeschäftigung.
    Ist eine anteilige Minijobgrenze zu berücksichtigen, im folgenden Fall?

    Ein Minijobber beginnt und endet eine Beschäftigung laufend in einem Monat.
    Das Ende der Beschäftigung war zu Beginn der Beschäftigung nicht bekannt.
    Beispiel:
    Ein Minijobber beginnt am 05.09.2020 seine Beschäftigung.
    Das Ende der Beschäftigung ist am 28.09.2020, mit diesem Tag erhält der Arbeitgeber die Information, dass der Minijobber nicht mehr arbeiten kommt.
    Die Beschäftigung dauert hier weniger als einen Monat.
    Ist die Minijobgrenze anteilig zu berücksichtigen?
    Dass hier eine Kurzbeschäftigung vorliegt erfährt der Arbeitgeber am 28.09.2020.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      hier liegt ein Minijob vor, da die Minijobgrenze von derzeit 450 Euro eine Monatsgrenze ist und (nun) nicht mehr zu reduzieren ist. Das gilt auch für den von Ihnen geschilderten Fall, in dem Beginn und Ende der Beschäftigung im selben Monat liegen.
      Falls Sie eine Grundlage brauchen: Dies ist im Beispiel 3b der aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien so beschrieben.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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