Ist ein Kindergartenzuschuss für Minijobber zulässig?

Ist ein Kindergartenzuschuss für Minijobber zulässig?

Minijob und Kindergartenzuschuss

Ein interessantes Entgeltextra ist ein Kindergartenzuschuss für Minijobber. Mit einem solchen Kindergartenzuschuss für Minijobber können Sie unter bestimmten Bedingungen auch problemlos die Minijobgrenze überschreiten, ohne dass der Minijobberstatus gefährdet wird.

Kindergartenzuschuss für Minijobber – was ist das?

Ein Kindergartenzuschuss ist steuer- und beitragsfrei, wenn dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Ein Kindergartenzuschuss wird gezahlt für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG).

Es wird im Gesetz hier übrigens nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften unterschieden, so dass Sie den Kindergartenzuschuss sowohl Ihren vollbeschäftigten Arbeitnehmern als auch Ihren Minijobbern zahlen können.

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Kindergartenzuschuss für Minijobber – das ist wichtig

Die Steuer- und Beitragsfreiheit vom Kindergartenzuschuss für Minijobber setzt voraus, dass dieser zusätzlich zum Gehalt bzw. Stundenlohn gezahlt wird. Es handelt sich dabei also um ein klassisches Entgeltextra on top.

Daneben darf der vom Arbeitgeber gezahlte Kindergartenzuschuss natürlich nur gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer auch Kinder hat, die in einen Kindergarten (oder eine ähnliche Einrichtung) gehen. Kurz: Es müssen nicht schulpflichtige Kinder beim Minijobber vorhanden sein.

Das müssen Sie natürlich in den Entgeltunterlagen auch nachweisen. Hierfür sollten Sie also einen entsprechenden Nachweis ablegen.

Natürlich darf der Kindergartenzuschuss für Minijobber nicht höher sein als die tatsächlichen Gebühren, die für den Kindergarten zu zahlen sind. Auch dazu müssen Sie einen Nachweis in den Lohnunterlagen führen. Der Gebührenbescheid ist hierfür ein nützlicher Nachweis. Alternativ tut es aber auch ein entsprechender Überweisungsbeleg.

Beispiel:

Eine Minijobberin verdient monatlich 420 € im Minijob. Zusätzlich erhält sie noch einen Kindergartenzuschuss für die Kindergartengebühren für Ihre Tochter von 80 € monatlich.

Trotz des Gesamtbruttos von 500 € wird hier die Minijobgrenze eingehalten, da der Kindergartenzuschuss steuerfrei ist und auf die Minijobgrenze nicht angerechnet wird.

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