Jahresmeldungen 2022 für Minijobber
Die Jahresmeldungen für die Minijobber sind bis spätestens 15.2.2023 zu übermitteln. Diesmal gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Die Jahresmeldungen für die Minijobber sind bis spätestens 15.2.2023 zu übermitteln. Diesmal gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Das Überschreiten der Minijobgrenze ist seit Oktober 2022 neu geregelt. Hier lesen Sie, wie die Minijobgrenze zulässig überschritten werden kann.
Minijobs werden 2023 teurer. Denn die U1-Beiträge steigen 2023. Die U2-Beiträge werden hingegen etwas gesenkt.
Minijobs heißen nunmehr 520-Euro-Kräfte. Denn die Minijobgrenze ist seit 1.10.2022 auf 520 Euro monatlich angehoben worden.
Minijobgrenze steigt zum 1.10.2022 auf 520 Euro – Auswirkungen auf Minijobs und Entgeltabrechnung.
Der allgemeine Mindestlohn steigt ab 1.1.2022 erneut und zwar auf 9,82 Euro je Stunde. Alle Arbeitnehmer, die bislang weniger verdient haben, erhalten dann eine Entgelterhöhung. Der bisherige Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde gilt nur noch bis 31.12.2021.
Die Steueridentifikationsnummer ist auch für Minijobber Pflicht in der Entgeltabrechnung.
Regelmäßig haben Sie als Betrieb zum Jahreswechsel den Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Mittlerweile kommt seit einigen Jahren der digitale Lohnnachweis zum Einsatz. Das gilt natürlich auch für den Lohnnachweis 2021.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert. Die Neufassung gilt seit dem 1.8.2021. In dieser Fassung sind die Änderungen seit den letzten Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.11.2018 ergänzt worden. Ferner sind auch aktuelle Gerichtsentscheidungen eingebunden worden.
Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für einen Minijob, dass das regelmäßige Entgelt monatlich 450 Euro nicht überschreiten darf. Doch ist die Überschreitung unvorhersehbar gelten Sonderregelungen, so dass trotz Überschreiten der Minijobgrenze der Minijobstatus erhalten bleiben kann.