Lohnnachweis 2021 – auch Minijobber melden

Lohnnachweis 2021 – auch Minijobber melden

Lohnnachweis 2021

Regelmäßig haben Sie als Betrieb zum Jahreswechsel den Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Mittlerweile kommt seit einigen Jahren der digitale Lohnnachweis zum Einsatz. Das gilt natürlich auch für den Lohnnachweis 2021.

Der Lohnnachweis 2021 muss bis spätestens 16. Februar 2022 an die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) übermittelt worden sein. In der Regel übernimmt dies die Lohnsoftware für den Betrieb bzw. der Steuerberater. Inhaltlich sind neben den unfallversicherungspflichtigen Entgelten auch die Arbeitsstunden der Minijobber zu übermitteln.

Die Daten sind für alle Arbeitnehmer zu melden, die im Jahr 2021 beschäftigt waren. Also auch für die Minijobber, die nicht mehr zum Jahresende im Betrieb beschäftigt waren. Das unfallversicherungspflichtige Entgelt entspricht im Wesentlichen dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Allerdings gibt es auch einige Besonderheiten. In der Praxis sind hier die steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zu nennen. Diese sind zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei, sie unterliegen aber der Beitragspflicht zur Unfallversicherung.

Eine Übersicht der unfallversicherungspflichtigen Entgelte finden Sie hier.

Arbeitsstunden der Minijobber und Lohnnachweis 2021

Zusätzlich sind auch die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer zu melden. Dies sind im Grunde die tatsächlichen Arbeitsstunden, die im Meldejahr 2021 gearbeitet worden sind. Da die Arbeitsstunden aber regelmäßig nicht in den Entgeltabrechnungsprogrammen hinterlegt sind, kann alternativ der Vollarbeiterrichtwert verwendet werden. Der Vollarbeiterrichtwert 2021 beträgt 1.550 Stunden für einen Vollzeitarbeitnehmer. Für Minijobber ist dieser Wert entsprechend der (anteiligen) Wochenstundenzahl zu reduzieren.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet 8 Stunden wöchentlich. Ein Vollzeitarbeitnehmer in dem Betrieb arbeitet regelmäßig 40 Stunden je Woche. Das heißt der Minijobber arbeitet 1/5 der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers. Dementsprechend ist der Vollarbeiterrichtwert um 1/5 zu kürzen.

Für den Minijobber sind somit im Lohnnachweis 2021 nur 310 Stunden zu melden (= 1.550 Stunden : 5 = 310 Stunden).

 

Hat ein Minijobber erst im laufenden Jahr seine Tätigkeit aufgenommen, ist der Vollarbeiterrichtwert nochmals zu kürzen, also auf die „Beschäftigungszeit“.

Voraussetzungen für den Lohnnachweis 2021

Um den Lohnnachweis 2021 überhaupt versenden zu können, muss zunächst der Stammdatenabruf für das Kalenderjahr durchgeführt worden sein. Mit dieser Stammdatenabfrage erhält der Betrieb die zugeordneten Gefahrtarifstellen. Vielfach wird für den Betrieb nur eine Gefahrtarifstelle (GTST) gemeldet, so dass dann alle Arbeitnehmer (und Minijobber) über diese eine Gefahrtarifstelle laufen.

Sollten seitens der Berufsgenossenschaft mehrere Gefahrtarifstellen geliefert worden sein, zum Beispiel bei der BG Bau, sind die Arbeitnehmer den entsprechenden Gefahrtarifstellen zuzuordnen.

Sollten sich Fragen zu der Zuordnung ergeben, setzen Sie sich direkt mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung, um Zweifelsfragen zu klären.

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