Ferienjob: Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – eine Entscheidungshilfe
Was ist besser als Ferienjob – Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – eine Entscheidungshilfe
Was ist besser als Ferienjob – Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – eine Entscheidungshilfe
Die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 ist beschlossene Sache. Die Kurzfristigkeitsgrenzen werden von bislang 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstage auf nun 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ausgeweitet. Damit kommt die Politik der Forderung der Landwirtschaft nach, die für die Ernte dringend Erntehelfer bedarf.
Erkrankte Arbeitnehmer erhalten Entgeltfortzahlung. Das gilt auch für kurzfristige Aushilfen – allerdings sind hier Besonderheiten zu beachten.
Steuerentlastung ab 2020 auch für kurzfristige Aushilfen mit ELStAM
Neue Lohngrenzen für die pauschale Lohnsteuer bei kurzfristigen Aushilfen. Die Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung kurzfristiger Aushilfen sind 2020 endlich angepasst worden.
Für kurzfristige Aushilfen besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Doch ist die pauschale Lohnsteuer nicht immer die günstigste Möglichkeit. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.
Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung einsetzen – das ist in vielen Betrieben in den Ferien eine gute Möglichkeit um die Urlaubsvertretung zu organisieren. Doch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Ferienjobber gilt es auf ein paar Dinge zu achten.
Entgeltfortzahlung ist auch bei kurzfristigen Aushilfen zu zahlen – es gibt aber Ausnahmen.
Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 ändern sich erstaunlicherweise nicht. Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen ausgeweitet. Somit betrugen die Zeitgrenzen für kurzfristigen Beschäftigungen seit 2015 drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage.