Kategorie: Kurzfristigkeit

Entgeltfortzahlung bei kurzfristigen Aushilfen

Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen

Erkrankte Arbeitnehmer erhalten Entgeltfortzahlung. Das gilt auch für kurzfristige Aushilfen – allerdings sind hier Besonderheiten zu beachten.

Pauschalversteuerung Steuern kurzfristige Aushilfen

Steuerentlastung 2020 auch für kurzfristige Aushilfen

Steuerentlastung ab 2020 auch für kurzfristige Aushilfen mit ELStAM

Lohnsteuerpauschalierung 25 %

Für kurzfristig Beschäftigte sollen die Pauschalierungsgrenzen 2020 steigen

Neue Lohngrenzen für die pauschale Lohnsteuer bei kurzfristigen Aushilfen. Die Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung kurzfristiger Aushilfen sind 2020 endlich angepasst worden.

Unterscheidung Minijob und kurzfristiger Job

Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen

Für kurzfristige Aushilfen besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Doch ist die pauschale Lohnsteuer nicht immer die günstigste Möglichkeit. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung abrechnen

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung einsetzen – das ist in vielen Betrieben in den Ferien eine gute Möglichkeit um die Urlaubsvertretung zu organisieren. Doch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Ferienjobber gilt es auf ein paar Dinge zu achten.

Kurzfristige Aushilfen und Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen

Entgeltfortzahlung ist auch bei kurzfristigen Aushilfen zu zahlen – es gibt aber Ausnahmen.

minijobs

Minijob auf Minijob – Unterbrechungen erkennen

Bei Minijobs, die nacheinander oder nebeneinander ausgeübt werden, ist im Lohnbüro Vorsicht geboten.

kurzfristigkeit

Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 bleiben unverändert

Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 ändern sich erstaunlicherweise nicht. Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen ausgeweitet. Somit betrugen die Zeitgrenzen für kurzfristigen Beschäftigungen seit 2015 drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage.

Mindestlohn 2019 steigt

Mindestlohn 2019 steigt auf 9,19 Euro

Bereits im Sommer 2018 hat die Mindestlohnkommission festgelegt, dass der Mindestlohn 2019 steigt. Die Mindestlohn-Kommission hat sich aber diesmal sogar zu einem zweistufigen Anstieg des Mindestlohns entschieden. So legte die Kommission auch gleich den Mindestlohn für 2020 mit fest.

Kurzfristigkeitsgrenze 2019

Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 bleiben bei 3 Monaten und 70 Arbeitstagen

In einem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf werden die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 dauerhaft auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt. Damit gibt es bei den Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 keine Rückkehr zu der früher geltenden Regelung. Dank der geplanten Neuregelung bleiben Ihnen in den Lohnbüros die komplizierten Übergangsregelungen der Sozialversicherungsträger (hoffentlich) erspart.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner