Minijob auf Minijob – Unterbrechungen erkennen
Bei Minijobs, die nacheinander oder nebeneinander ausgeübt werden, ist im Lohnbüro Vorsicht geboten.
Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 ändern sich erstaunlicherweise nicht. Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen ausgeweitet. Somit betrugen die Zeitgrenzen für kurzfristigen Beschäftigungen seit 2015 drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage.
Bereits im Sommer 2018 hat die Mindestlohnkommission festgelegt, dass der Mindestlohn 2019 steigt. Die Mindestlohn-Kommission hat sich aber diesmal sogar zu einem zweistufigen Anstieg des Mindestlohns entschieden. So legte die Kommission auch gleich den Mindestlohn für 2020 mit fest.
In einem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf werden die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 dauerhaft auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt. Damit gibt es bei den Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 keine Rückkehr zu der früher geltenden Regelung. Dank der geplanten Neuregelung bleiben Ihnen in den Lohnbüros die komplizierten Übergangsregelungen der Sozialversicherungsträger (hoffentlich) erspart.
Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung können ein Risiko in der Lohnabrechnung darstellen. Denn unter Umständen handelt es sich hier um eine berufsmäßige Beschäftigung. Dann ist Kurzfristigkeit ausgeschlossen.
Die Frage, ob ein Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit zeitgleich ausgeübt werden können, wird mir immer wieder gestellt. Die Antwort ist eigentlich ganz einfach. Doch auf ein paar Punkte sollten Sie im Lohnbüro natürlich dennoch achten, um nicht doch in eine Betriebsprüfungsfalle zu tappen.
Im Sommer stellen sich wieder viele Lohnabrechner die Frage, wie sie Schüleraushilfen richtig befristen können. Eigentlich ganz einfach. Denn auch Schüleraushilfen können kurzfristige Aushilfen und damit sozialabgabenfrei sein. Somit gelten die Regelungen zur Kurzfristigkeit. Mit ein paar kleinen Kniffen gelingt es Schüleraushilfen richtig zu befristen.
Ein kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob soll ausgeübt werden, ob das zulässig ist, ist eine häufige Frage, die an mich herangetragen wird. Neben der Frage, ob es generell zulässig ist, einen kurzfristigen Aushilfsjob im Nebenjob auszuüben, geht es oftmals auch um die steuerlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Neben der Befristung nach einem festen Datum besteht für kurzfristige Aushilfen auch die Möglichkeit nach der Eigenart der Beschäftigung zu befristen. Doch was bedeutet es überhaupt, wenn Sie eine kurzfristige Beschäftigung nach der Eigenart der Beschäftigung befristen?
Kann für Minijobber eine Lohnkürzung an Feiertagen erfolgen? Diese Frage erhalte ich immer wieder. Eine Lohnkürzung an Feiertagen ist für Ihre Vollbeschäftigten nicht statthaft. Dies gilt im Grunde natürlich auch für die Minijobber.