Achtung Mindestlohn: Lohnabrechnung für Silvester und Neujahr

Achtung Mindestlohn: Lohnabrechnung für Silvester und Neujahr

Eine Frage zur Lohnabrechnung an Silvester: „Gilt der Mindestlohn eigentlich auch schon für eine Silvesterfeier?“ Diese Frage wurde mir im Rahmen eines Seminars zum Jahreswechsel gestellt. Und ich geriet zunächst etwas ins Stolpern. Reflexartig kam (fast) die Antwort: Natürlich nicht, es ist ja schließlich noch nicht der neue Mindestlohn 2017 in Kraft. Silvester ist ja schließlich am 31.12. gewesen und somit galt zu diesem Zeitpunkt noch der „alte“ Mindestlohn von 8,50 €. Doch ganz so einfach ist es nicht. Daher sollten Sie sich diesen unbedingt Beitrag ansehen, wenn Sie Arbeitnehmer abrechnen, die über den Jahreswechsel gearbeitet haben. Denn bei der Mindestlohnvergütung kann hier einiges schief gehen.

Silvester: Arbeiten mit zwei Rechtsständen

Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel arbeiten, müssen nach unterschiedlichen Rechtsständen beurteilt werden, wenn Sie über den Jahreswechsel, also noch nach 24 Uhr (bzw. schon vor 0 Uhr) arbeiten.

Es gilt für die Arbeit am Silvestertag noch der alte Mindestlohn von 8,50 €. Sollte die Arbeit aber über 24 Uhr hinausgehen, dann greift das neue Recht zum 1.1.2017 und es gilt dann – für diese Arbeitszeit – der neue Mindestlohn. Es gilt somit bei der Lohnabrechnung für Silvester im Lohnbüro darauf zu achten, zu welchen Zeiten die Minijobber genau ihre Arbeiten verrichtet haben. Sie müssen hier alos ganz genau in den Arbeitszeitaufzeichnungen nachsehen.

Silvesterfeier – neuer oder alter Mindestlohn

Zurück aber zu der ursprünglichen Frage nach der Vergütung der Silvesterfeier. Hier gilt am Silvesterabend (bis 24 Uhr) der alte Mindestlohn. Allerdings sind Silvesterfeiern klassischerweise nicht um 24 Uhr beendet, sondern gehen meist noch einige Stunden weiter. Genau das ist hier auch der springende Punkt. Für die Silvesterfeier gilt bei genauerer Betrachtung nämlich neben dem alten auch der neue Mindestlohn von 8,84 € im Jahr 2017.

Denn die Regelungen zur Erhöhung des Mindestlohns greifen ab 0 Uhr am 1.1.2017. Somit erhalten die Arbeitnehmer, die am 1.1.2017 über 0 Uhr hinaus gearbeitet haben, dann auch den höheren Mindestlohn für die restlichen Arbeitsstunden.

Konkret bedeutet dies für Betriebe, in denen Arbeitnehmer über den Jahreswechsel gearbeitet haben, dass sie für die geleisteten Arbeitsstunden am 31.12.2016 noch den alten Mindestlohn von 8,50 € zahlen können.

Es bedeutet aber auch, dass für die Arbeitsstunden ab 0 Uhr der neue Mindestlohn von 8,84 € zu zahlen ist. Beachten Sie dies daher bitte bei Ihrer Lohnabrechnung für Silvester – oder genauer: für die Lohnabrechnungen für die Arbeiten am Silvesterabend bzw. Neujahrsmorgen.

Beispiel:

Bei einer Silvesterfeier wurde ein Minijobber als Kellner eingesetzt. Er arbeitete von 21 Uhr bis 4 Uhr morgens. Er erhält den allgemeinen Mindestlohn.

Lohnabrechnung für Silvester:

Arbeitsstunden am 31.12.2016: 3 Stunden zu 8,50 €

Arbeitsstunden am 1.1.2017: 4 Stunden zu 8,84 €

 

Tipp: Bitte beachten Sie auch, die unterschiedlichen Grund-Mindestlöhne bei der Berechnung der Feiertagszuschläge zu berücksichtigen. Hier müssen Sie auch unterschiedliche Werte für Silvester und Neujahr ansetzen.

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2 Antworten

  1. […] gilt für einen Feiertagszuschlag von 125 % an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr und an Silvester ab 14 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den […]

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