Urlaubsanspruch im Minijob

Urlaubsanspruch im Minijob

Höhe des Urlaubsanspruchs im Minijob

Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch. Das bedeutet, dass auch die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Urlaub nehmen können. Doch wie viele Urlaubstage bekommt ein Minijobber eigentlich?

Anteiliger Urlaubsanspruch im Minijob

Minijobber sind in aller Regel Teilzeitkräfte, die nicht jeden Wochentag zur Arbeit kommen. Vielfach werden die Minijobber nur an ein oder zwei Wochentagen eingesetzt. Trotz dieser „Teil-Arbeit“ haben natürlich auch die Minijobber einen Urlaubsanspruch. Dabei ist zunächst zu beachten, dass Minijobber bei der Anzahl der Urlaubstage aufgrund ihrer Teilzeitarbeit nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitarbeitnehmer.

Der Betrieb muss daher den Urlaubsanspruch für die Minijobber im Grund anteilig berechnen. In der Praxis hat sich dazu eine Verhältnisrechnung etabliert. Hierbei wird der Urlaubsanspruch im Minijob entsprechend dem Verhältnis der Arbeitstage zwischen Minijobber und Vollzeitarbeitnehmer gebildet.

Das bedeutet, die Urlaubsansprüche des Minijobbers berechnen sich aus dem Verhältnis der Wochenarbeitstage zwischen Minijobber (Teilzeit) und Vollzeitarbeitnehmer.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet immer freitags in einem Betrieb. Die Vollzeitarbeitnehmer arbeiten in einer 5-Tage-Woche und haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr.

Der Urlaubsanspruch des Minijobbers ist nun im Verhältnis 1 : 5 zu ermitteln. Schließlich arbeitet der Minijobber nur einen Wochentag und die Vollzeitkräfte 5 Tage je Woche.

Der Minijobber hat somit im Jahr 6 Urlaubstage (= 30 Urlaubstage : 5 Wochenarbeitstage x 1 Wochenarbeitstag).

 

Urlaubsanspruch im Minijob – anteiliger Tagesanspruch

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag bedeuten, sind aufzurunden auf einen vollen Urlaubstag (§ 5 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz).

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet immer freitags in einem Betrieb. Die Vollzeitarbeitnehmer arbeiten in einer 5-Tage-Woche und haben einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Jahr.

Der Urlaubsanspruch des Minijobbers ist nun im Verhältnis 1 : 5 zu ermitteln. Schließlich arbeitet der Minijobber nur einen Wochentag und die Vollzeitkräfte 5 Tage je Woche.

Der Minijobber hat somit im Jahr 6 Urlaubstage. Zwar beträgt der rechnerische Urlaubswert „nur“ 5,6 Tage, diese sind jedoch auf volle Urlaubstage aufzurunden.(5,6 = 28 Urlaubstage : 5 Wochenarbeitstage x 1 Wochenarbeitstag).

 

Urlaubsanspruch im Minijob ohne feste Arbeitszeit

Die oben beschriebene Berechnung des Urlaubsanspruchs im Minijob funktioniert natürlich nur, wenn es sich bei dem Minijobber um einen Arbeitnehmer mit festen Wochenarbeitstagen handelt. Doch dies ist ja gerade bei Minijobbern oft nicht der Fall. Vielmehr werden ja gerade Minijobber flexibel eingesetzt, so dass eine feste Wochenarbeitszeit nicht gegeben ist. In diesen Fällen können Sie die oben gezeigte Berechnungsmethode nicht anwenden. Hier können Sie aber einen Vergleich mit dem Jahresurlaubsanspruch eines Vollzeitarbeitnehmers einen Vergleich ziehen. Dafür vergleichen Sie dann nicht die Wochenarbeitstage von Minijobber und Vollzeitarbeitnehmer, sondern die Jahresarbeitstage.

Beispiel:

Ein Minijobber hat 7 Arbeitseinsätze im Monat. Die Vollzeitarbeitnehmer in dem Betrieb haben eine 5-Tage-Woche und einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.

In diesem Fall können Sie die Jahresarbeitseinsätze des Minijobbers ermitteln und diese mit den Jahresarbeitstagen eines Vollzeitarbeitnehmers ins Verhältnis setzen.

Jahresarbeitseinsätze des Minijobbers: 7 Monatseinsätze x 12 Monate = 84 Jahreseinsätze

Jahresarbeitstage des Vollzeitarbeitnehmers: 5 Tage x 52 Wochen = 260 Arbeitstage

84 Einsätze : 260 Arbeitstage x 30 Tage = 9,7 Urlaubstage entspricht 10 Urlaubstagen.

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6 Antworten

  1. Hallo Herr Wehrstedt,
    ich habe einen Betrieb für Veranstaltungsgastronomie.
    Derzeit können wir leider nicht arbeiten.
    Folgende Frage beschäftigt uns gerade.
    Wir haben eine 450 Euro Kraft die ihren Urlaub entsprechend den aufgeführten Berechnungen erhält.
    Des weiteren haben wir innerhalb eines Jahres bei allen Veranstaltungen kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer, ca. 70-90 unterschiedliche Personen an 16 Wochenenden, die mal im Februar zwei Tage arbeiten, dann im September einen Tag und im November zwei Tage. Unsere Frage ist, hat ein Arbeitnehmer wenn er 5 Tage bei uns im Jahr gearbeitet hat, Anspruch auf Urlaub? Wir haben keinen weiteren festen Arbeitnehmer beschäftigt. Vielen Dank für Ihre kurze Rückantwort!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      aus meiner Sicht dürfte faktisch kein Urlaubsanspruch bestehen, wenn die kurzfristigen Aushilfen immer nur für einen bzw. zwei Tage am Wochenende (also Beschäftigungsbeginn am Samstag und Beschäftigungsende am Sonntag) angestellt werden. Dauern die Arbeitsverhältnisse aber länger, dann kann durchaus ein Urlaubsanspruch entstehen.
      Zur Sicherheit sollten Sie hier aber noch einmal einen Arbeitsrecht-Anwalt auf die Vereinbarungen schauen lassen, der Ihnen dann zu Ihrem konkreten Fall eine Aussage geben kann.
      Ich hoffe, dies hilft Ihnen etwas weiter…

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  2. bea sagt:

    wie sieht das denn mit den Feiertagen aus?
    Diese werden in den 260 Arbeitstagen nicht berücksichtigt. Die Vollzeitkräfte brauchen doch an diesen Tagen nicht arbeiten, bekommen sie somit doch vergütet.
    Wie sieht es den für mich als Minijobber aus?

  3. Peren sagt:

    Hallo,
    ich verstehe nicht ganz, wie man als Minijobber Urlaub nimmt. Wenn man zB an einem Tag in der Woche arbeitet und somit Anspruch auf 4 Tage Urlaub im Jahr hat, nimmt man sich dann 4 Tage in einer Woche frei oder 4 Arbeitstage, sodass man in dem Fall 4 Wochen frei hätte?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo, im Grunde hat ein Minijobber ja auch Arbeitstage, an denen er arbeiten muss. So muss ein Minijobber beispielsweise immer montags arbeiten. Nimmt er nun einen Urlaubstag, so muss er den Montag (wegen des Urlaubs) nicht arbeiten, aber erhält dennoch den Montag (als Urlaubstag) bezahlt.

      ich hoffe das hilft weiter…Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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