Urlaubsabgeltung bei Minijobbern

Urlaubsabgeltung bei Minijobbern

Urlaubsabgeltung

Endet ein Beschäftigungsverhältnis und bestehen noch Resturlaubsansprüche, die nicht mehr genommen werden können, kommt es mit der letzten Lohnabrechnung regelmäßig zu einer Urlaubsabgeltung. Doch wie sind diese bei Minijobbern zu bewerten, da sie durch eine solche Urlaubsabgeltung häufig die Minijobgrenze überschreiten?

Das ist eine Urlaubsabgeltung

Von einer Urlaubsabgeltung wird gesprochen, wenn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht bis zum Beendigungszeitpunkt gewährt werden kann und die so verbliebenen Urlaubstage „abgegolten“ also ausgezahlt werden müssen (§ 7 Abs. 4 BurlG).

Zuordnung der Urlaubsabgeltung

Bei der Beendigung eines Minijobs sind noch bestehende Urlaubsansprüche als Einmalzahlung auszuzahlen. Das Arbeitsentgelt aus der Urlaubsabgeltung ist somit beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der letzte Entgeltabrechnungszeitraum nicht mit laufendem Arbeitsentgelt belegt ist.

Beispiel:

Ein Minijobber beendet zum 30.11.2025 sein Arbeitsverhältnis. Er hat noch 7 Tage Resturlaubsanspruch, der nicht mehr genommen werden kann.

Der Resturlaub von 7 Tagen ist als Einmalzahlung zu vergüten mit der November-Abrechnung.

Auswirkungen der Urlaubsabgeltung

Wird der Urlaub nicht in Freizeit gewährt, sondern abgegolten, kommt es zur Auszahlung eines höheren Arbeitsentgelts als ursprünglich geplant.

Durch diese zusätzliche Einmalzahlung kann die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von jährlich 6.672 Euro (2025) überschritten werden.

Ein Überschreiten ist nämlich dann unschädlich, wenn die Zahlung gelegentlich und nicht vorhersehbar war.

Überschreiten der Minijobgrenze

Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze ist unschädlich. Eine solche gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitung ist zu einem  Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten unschädlich.

Urlaubsabgeltung ist nicht vorhersehbar und unschädlich

Im Fall der Urlaubsabgeltung kann abgeleitet werden, dass generell ein gelegentliches unvorhersehbares Ereignis vorliegt, weil der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht bis zum Ende der Beschäftigung gewährt werden kann. Daher ist auch die Auszahlung einer solchen unvorhersehbaren Urlaubsabgeltung für den Minijob unschädlich.

 

2 Antworten

  1. Stefan Kölbl sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,ich beschäftige als Landschaftsgärtner nach Absprache Stundenweise nach Absprache Hilfskräfte.Da wird zwei Tage vorher telefonisch abgefragt,ob der Helfer übermorgen z.b. von 10-00 -17.00 Uhr Zeit hat – in unregelmäßigen Abständen. Um der gesetzlichen Urlaubsverpflichtung nachzu kommen,habe ich den im Gartenbau üblichen Urlaub auf eine Arbeitsstunde herunter gerechnet und bezahle mit dem Stundenlohn von 18€ eine Urlaubsabgeltung von1,50€ d.h. 19,50€ pro Stunde. Ist das so korrekt? oder haben Sie einen anderen Vorschlag? mit freundlichen Grüßen Stefan

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,
      das hört sich für mich praktikabel an. Wichtig ist natürlich, dass die entstandenen Urlaubsansprüche immer ermittelt werden, also mit Fortdauer der Beschäftigung auch die Urlaubsansprüche steigen.
      Viele Grüße

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