Unbezahlter Urlaub im Minijob ist möglich

Unbezahlter Urlaub im Minijob ist möglich

Minijob und unbezahlter Urlaub

Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch. Doch ist dieser Urlaubsanspruch bereits verbraucht, bleibt auch dem Minijobber nur die Möglichkeit unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Unbezahlter Urlaub im Minijob

Hat ein Minijobber seinen bezahlten Urlaubsanspruch (Erholungsurlaub) verbraucht, kann er darüber hinaus mit Einverständnis des Betriebes nur noch unbezahlten Urlaub beanspruchen. Hierbei ist zu beachten, dass ein unbezahlter Urlaub Auswirkungen auf die Lohnabrechnung haben kann.

Bekommt ein Minijobber unbezahlten Urlaub, so erhält er für den Zeitraum natürlich kein Geld. Die steckt bereits in dem Ausdruck „unbezahlter Urlaub“.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält monatlich ein Festgehalt von 450 €. Im August nimmt der Mitarbeiter ab 21. August bis 31. August unbezahlten Urlaub. Er hat also nur (bezahlt) vom 1.8. bis 20.8. gearbeitet und wird für den August anteilig vergütet.

Entsprechend kürzt sich das Entgelt auf 2/3 des vereinbarten Monatsgehalts, so dass der Arbeitnehmer im Abrechnungsmonat August nur noch 300 Euro verdienen dürfte.

Tipp: Urlaubsanspruch im Minijob berechnen

Unbezahlter Urlaub hat Meldeauswirkungen

Nimmt einen Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, so kann dies auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungsmeldungen haben. In der Sozialversicherung gilt nämlich eine Beschäftigung ohne Anspruch Arbeitsentgelt für längstens einen Monat als fortbestehend.

Wird diese Monatsfrist überschritten, ist die Beschäftigung abzumelden. Die Abmeldung erfolgt dann mit dem Abgabegrund an „34“. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist dann vom Arbeitgeber eine Anmeldung mit dem Abgabegrund „13“ vorzunehmen. Diese Regelung gilt natürlich auch für Minijobber.

Übrigens: wird die Monatsfrist, wie im obigen Beispiel, nicht überschritten, so sind natürlich auch keine Meldung zu erstellen.

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Bildung der Monatsfrist

Auch die Bildung der Monatsfrist gibt immer wieder Rätsel auf. Dabei ist es im Grunde eigentlich ganz einfach. Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für den kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Sie endet nach Ablauf des Monats. Beginnt die Monatsfrist am 1. Tag eines Kalendermonats, so endet sie am letzten Tag dieses Kalendermonats. Hierbei ist es vollkommen egal wie viel Tage der Monat selbst hat. Ein Beispiel hilft hier zum Verständnis.

Beispiel:

Der letzte Tag der Entgeltzahlung vor der unbezahlten Freistellung ist

  1. August. (a) bzw. am 31. August (b)   (aktualisiert am 10.12.2020)

Im Fall a) endet die Monatsfrist am 15. September (16.8. bis 15.9.) und im Fall b) am 30. September (1.9. bis 30.9.).

Sofern eine Freistellung über diesen Zeitpunkt hinaus andauert, so ist eine Abmeldung (Abgabegrund „34) zum 15.9. bzw. 30.9. vorzunehmen.

 

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2 Antworten

  1. Birgit Brandt sagt:

    Ist hier ein falsches Beispiel unter b) genannt? So verstehe ich die Erklärung auf jeden Fall nicht.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Dankeschön, hier hat die Autokorrektur für Unverständnis gesorgt.
      unter b) muss es 31. August heißen

      Beispiel ist soeben korrigiert worden.

      Vielen Dank nochmals

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