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Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug

Erwischen Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei vorsätzlichen Tricksereien in der Buchführung oder der Arbeitszeitdokumentation (Arbeitszeitbetrug), dann kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Urteil vom LAG Rheinland-Pfalz; Urteil vom 18.8.2016; Az: 5 Sa 95/16).

In dem Streitfall war die Filialleiterin einer Spielothek unter anderem mit der Buchführung betraut. Sie hatte auch dafür zu sorgen, die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter aufzuzeichnen und diese für die Lohnbuchhaltung an das Steuerbüro weiterzuleiten. Im Rahmen einer Stichprobenprüfung fiel dem Arbeitgeber auf, dass es Unstimmigkeiten bei den Stundenaufzeichnungen gab.

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