Mindestbemessungsgrundlage bei Minijobbern beachten

Der Großteil der Minijobber lässt sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien. Doch eine zunehmende Zahl von Minijobbern ist rentenversicherungspflichtig im Minijob beschäftigt. Hier gilt es Obacht walten zu lassen. Denn bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern ist bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge eine Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Von dieser Mindestbemessungsgrundlage sind die Rentenversicherungsbeiträge mindestens zu berechnen. Das heißt für Sie im Lohnbüro, dass Sie auf diese besondere Fallkonstellation achten sollten.
Mindestbemessungsgrundlage – was ist das?
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs gilt eine Mindestbemessungsgrundlage. Von dieser sind die Rentenversicherungsbeiträge mindestens zu berechnen, auch wenn der tatsächliche Verdienst niedriger, also unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage liegt.
Diese Mindestbemessungsgrundlage für die Beiträge in der Rentenversicherung dient dazu, dass der rentenversicherungspflichtige Minijobber keine „Mini-Rentenansprüche“ erwirbt und die Rentenversicherung dann Bagatellbeträge auszahlen muss.
Zunächst ist aber festzuhalten, dass diese Mindestbemessungsgrundlage nur für rentenversicherungspflichtige Minijobber, also mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur Rentenversicherung, zu berücksichtigen ist.
Für Ihre rentenversicherungsfreien Minijobber, also den Großteil der Minijobber, kommt die Mindestbemessungsgrundlage somit nicht zum Tragen (Beitragsgruppenschlüssel „5“ zur Rentenversicherung).
Daneben gilt, dass die Mindestbemessungsgrundlage nur wirksam wird, wenn das Entgelt im Abrechnungsmonat nicht mehr als 175 Euro beträgt. Verdient ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber oberhalb dieses Betrags, so werden die Rentenversicherungsbeiträge aus dem tatsächlich erzieltem (höherem) Entgelt berechnet.
Die Mindestbemessungsgrundlage müssen Sie also nur beachten, wenn es sich
- um einen rentenversicherungspflichtigen Minijobber
- mit einem Entgelt von weniger als 175 Euro handelt.
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Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro
Liegt der Monatsverdienst eines rentenversicherungspflichtigen Minijobbers unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro, so sind die Rentenversicherungsbeiträge – unabhängig vom tatsächlichem Verdienst – stets aus 175 Euro zu bemessen. Das heißt für einen rentenversicherungspflichtigen Minijobber mit einem Verdienst von weniger als 175 Euro ist immer ein „Mindest-Rentenversicherungsbeitrag“ von 32,55 Euro zu zahlen. Das entspricht im Jahr 2025 nämlich dem Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % von 175 Euro.
Interessant ist hierbei aber die Verteilung der Beitragslast. Während bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern mit einem Verdienst von mehr als 175 Euro die Tragung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Minijobber stets nach festen Prozentsätzen verteilt ist, trägt der Minijobber eine höhere Beitragslast, wenn die Mindestbemessungsgrundlage angewendet werden muss.
Bei einem Verdienst von mehr als 175 Euro trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 15 % des beitragspflichtigen Entgelts als pauschaler Arbeitgeberanteil (hier ändert sich bei der prozentualen Arbeitgeberbelastung also nichts) und der Minijobber im Jahr 2025 immer 3,6 % als Arbeitnehmer-Rentenversicherungsbeitrag.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient 300 Euro.
Pauschaler Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 15 % = 45,00 Euro
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 3,6 % = 10,80 Euro
Beitragsberechnung bei Mindestbemessungsgrundlage
Ist hingegen die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden, dann bleibt es für den Arbeitgeber bei einem Beitragssatz von 15 % des tatsächlich erzielten Entgelts.
Der Minijobber hingegen trägt 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag vom tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt und zusätzlich den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % von der Differenz zwischen Mindestbemessungsgrundlage (175 Euro) und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Der Minijobber trägt hier also einen verhältnismäßig höheren Anteil am Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient 100 Euro.
Pauschaler Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 15 % von 100 Euro = 15,00 Euro
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 3,6 % von 100 Euro = 3,60 Euro
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 18,6 % aus der Differenz Mindestbemessungsgrundlage und tatsächlichem Entgelt, also 75 Euro = 13,95 Euro
Der Gesamtbeitrag des Arbeitnehmers beträgt hier somit 17,55 Euro.
Durch die besondere Beitragsberechnung bei der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung wird der Arbeitgeber nicht zusätzlich belastet, da er weiterhin den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % aus dem tatsächlichem Entgelt trägt. Der rentenversicherungspflichtige Minijobber zahlt dafür einen höheren Beitrag, da er sich für die Rentenversicherungspflicht im Minijob entschieden hat (bzw. sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat).