Kurzfristigkeitsgrenzen – das gilt 2025

Die Kurzfristigkeitsgrenzen sind für Betriebe, die Schüleraushilfen und andere Aushilfen beschäftigen ein wichtiger Maßstab. Denn die Einhaltung der Kurzfristigkeitsgrenzen entscheidet, ob Sozialabgaben anfallen oder nicht.
Eine kurzfristige Beschäftigung hat für Arbeitnehmer und Arbeitgeber den großen Vorteil, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Doch dafür müssen die Kurzfristigkeitsgrenzen 2025 eingehalten werden.
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro monatlich) übersteigt.
Dies bedeutet, dass eine kurzfristige Beschäftigung gegeben ist, wenn sie maximal für drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2025 liegen (weiterhin) bei drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.
Hinweis: Begrenzen Sie eine Beschäftigung bereits im Arbeitsvertrag, um später einen Nachweis führen zu können.
Bereits seit einigen Jahren ist keine Unterscheidung zwischen der Anzahl der Wochenarbeitstage mehr zu treffen, in welchem Fall welche Kurzfristigkeitsgrenze anzuwenden ist. Mittlerweile können die beiden Kurzfristigkeitsgrenzen alternativ verwendet werden. Früher galt es immer noch zu unterscheiden, ob die Aushilfe an weniger als fünf Tagen die Woche arbeitete bzw. an fünf oder mehr Arbeitstagen je Woche.
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Ist eine Beschäftigung, zum Beispiel in den Sommerferien auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (im Voraus) befristet, so kann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.
Es ist dann allerdings noch zu prüfen, ob eventuell Vorbeschäftigungen anzurechnen sind. Diese (kurzfristigen) Vorbeschäftigungen sind dann auf die Beschäftigungszeit der aktuellen Beschäftigung anzurechnen. Werden die Kurzfristigkeitsgrenzen (weiter) eingehalten, so handelt es (im Grunde) sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
Beispiel:
Karla Kurz ist Schülerin und hat in den Osterferien 10 Arbeitstage als kurzfristige Aushilfe im örtlichen Supermarkt gearbeitet. In den Sommerferien möchte sie als Verkaufshilfe im Schwimmbad arbeiten. Es sind dabei 20 Arbeitstage vorgesehen.
Die aktuell angestrebte Beschäftigung im Schwimmbad ist auf nicht mehr als 70 Arbeitstage befristet, so dass die geltende Kurzfristigkeitsgrenze (70 Arbeitstage) nicht überschritten wird. Das gilt auch, wenn die Vorbeschäftigung aus den Osterferien mit angerechnet wird.
Es handelt sich dabei um eine kurzfristige Beschäftigung.
Berufsmäßigkeit prüfen
Daneben sieht das Gesetz aber auch noch vor, dass die Beschäftigung „nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) überschreitet.
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit sind alle Beschäftigungen zu berücksichtigen, die innerhalb der Rahmenfrist (des Kalenderjahres) ausgeübt worden sind. Das gilt übrigens auch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur gemeldet war.
Unberücksichtigt bleiben bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zur Minijobgrenze von 556 Euro. Ansonsten müssen Sie alle Beschäftigungen zu berücksichtigen.
Neben der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen aufgrund des Erwerbsverhaltens kann die Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen aber auch vorliegen aufgrund des „Erwerbs-Status“ der Person.
Daher sollten Sie bei der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten die Aushilfe bei Beschäftigungsbeginn nach ihrem „Erwerbs-Status“ befragen. Die Angaben dazu finden Sie in der Regel im Einstellungsfragebogen (Fragebogen Minijobs). Diese Passage im Fragebogen sollten Sie unbedingt etwas genauer betrachten, da für einige Personenkreise schon Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen von vornherein feststeht – ohne weitere Prüfung.
Keine Kurzfristigkeit wegen Berufsmäßigkeit
Für folgende Personen ist immer Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen anzunehmen:
- Beschäftigungslose, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind,
- Personen, die während einer Elternzeit in ihrer Hauptbeschäftigung nebenher arbeiten,
- Personen, die während unbezahlten Urlaubs in der Hauptbeschäftigung arbeiten,
- Schulentlassene, die beabsichtigen, im Anschluss an die befristete Beschäftigung eine Berufsausbildung (z. B. duales Studium) zu absolvieren,
- Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Für diese Personenkreise ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen, da bei ihnen stets Berufsmäßigkeit unterstellt wird.
Kurzfristigkeit bedeutet beitragsfrei
Liegen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Aushilfsbeschäftigung vor, so zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge in dieser Beschäftigung. Angesichts der immer weiter steigenden Sozialversicherungsbeiträge (inzwischen deutlich über 40 Prozent), ist eine kurzfristige Beschäftigung eine gute Möglichkeit die hohen Lohnnebenkosten zu senken. Dafür sind die Kurzfristigkeitsgrenzen zwingend einzuhalten.