Krankenversicherung: Familienversicherung für Minijobber

Krankenversicherung: Familienversicherung für Minijobber

Minijob und Familienversicherung

Die Familienversicherung für Minijobber ist oftmals der Krankenversicherungsschutz der Wahl. Da durch einen Minijob allein keinen Krankenversicherungsschutz besteht, stellt sich für Minijobber natürlich die Frage, wie sie sich krankenversichern können.

Hier ist oft die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit einen Krankenversicherungsschutz zu bekommen. Allerdings ist diese kostenfreie Familienversicherung (§ 10 SGB V) für Minijobber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Anspruchsvoraussetzungen Familienversicherung für Minijobber

Zunächst ist die wichtigste Voraussetzung, dass es ein Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung gibt, das eine kostenpflichtige Mitgliedschaft hat. Also ein Kassenmitglied über das die Familienversicherung der Angehörigen „laufen kann“.

Die Familienangehörigen dieses Kassenmitglieds habe dann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit sich in der kostenfreien Familienversicherung mit zu versichern.

Diese Personen können in die kostenfreie Familienversicherung gelangen:

  • Kinder und Adoptivkinder,
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner,
  • Stiefkinder und Enkel, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält,
  • Pflegekinder, wenn sie wie Kinder mit den Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und
  • Kinder von familienversicherten Kindern.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen einen Wohnsitz im Inland haben beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist.

Altersvoraussetzungen für Kinder in der Familienversicherung für Minijobber

  • Kinder sind kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert bis:
  • zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  • zum vollendeten 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
  • zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie zur Schule gehen oder eine schulische Berufsausbildung absolvieren.

Werbung:

 Faszienrolle – einfache Selbstmassage zur Verbesserung des Bindegewebes 

Eine Verlängerung dieser Altersgrenzen ist möglich durch einen bereits geleisteten Wehr- und Zivildienst oder einen bereits geleisteten Freiwilligendienst.

Sonderfall behinderte Kinder

Für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, gelten diese Altersgrenzen nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits in der Zeit bestand, in der das Kind familienversichert war.

Weitere Voraussetzung: Einkommensgrenze

Um in die kostenfreie Familienversicherung für Minijobber zu gelangen, darf das Familienmitglied grundsätzlich für die Familienversicherung die Einkommensgrenze von 1/7 der Bezugsgröße (2017: 425 €; 2018: 435 €) nicht übersteigen.

Höhere Einkommensgrenze bei Familienversicherung für Minijobber

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein Minijob ausgeübt wird. Hier gilt dann die Minijobgrenze von 450 € monatlich als Einkommensgrenze. Das bedeutet, auch ein Minijobber mit 450 € Monatsentgelt kann, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, in der kostenfreien Familienversicherung versichert sein.

Werbung:
Büromaterial alle? – Hier geht es zu den amazon Bestsellern

Jetzt Arbeitsvertrag für Minijobber bestellen: Avery Zweckform 2201e Arbeitsvertrag geringfügige Beschäftigung [Word-Download]

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.
Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

15 Antworten

  1. […] ändert sich für Sie als Arbeitgeber leider nichts. Auch hier verbleibt es bei dem pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 % für Minijob […]

  2. Nele Buckup sagt:

    Hallo,
    wie schaut es aus, wenn ich neben einem 450 Euro Job eine geringfügige Beschäftigung annehmen möchte und insgesamt über 450 Euro komme? Muss ich mich dann für den entsprechenden Monat neben der Familienversicherung in einer 2. Gesetzlichen versichern lassen?
    Viele Grüße

  3. Jutta Rothe sagt:

    Ich arbeite neuerdings als Nachtwache im ambulanten Dienst auf 450,– € – Basis.
    Durch Sonntags- und Nachtwachenzuschläge (lt. Entgeltabrechnung steuer- und sozialabgabenfrei) komme ich aber auf mehr als 450,– € Monatseinkommen.
    Ich bin über meinen Mann familienversichert in der GKV. Ist das in diesem Fall problematisch, oder sind diese Zuschläge für die GKV nicht relevant?
    Vielen Dank für eine Auskunft.

  4. Andrea sagt:

    Mein Kind ( 20 Jahre alt) ist familienversichert bisher. Jetzt möchte es einen geringfügig entlohnten Aushilfsjob ( 450,–€) monatlich und gleichzeitig für 3 Monate( 70 AT) eine kurzfristige Beschäftigung für 1000,–€ annehmen, sodass für 3 Monate das Einkommen monatlich 1450,–€ betragen wird und somit die Gesamteinkommensgrenze monatlich von 450,–€ für die Familienvetsicherung überschritten wird. Kann es trotzdem weiterhin familienversichert bleiben?
    Vielen Dank im Voraus.
    MfG

    • Marc Wehrstedt sagt:

      … aus meiner Sicht ja.
      Zur Sicherheit sollten Sie sich das aber von Ihrer Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen, um ggf. etwas „Offizielles“ in der Hand zu haben…

  5. Simone sagt:

    Hallo ich habe einen minijob und liege unter 450€ bin auch bei meinem mann familienversichert aber mein betrieb zieht mir von meinem lohn krankenversicherung ab ist das rechtens?

  6. Silke Kerl sagt:

    Wie oft darf man im Jahr die 450 Euro Verdienstgrenze im Jahr überschreiten wenn man familienversichert ist? Oder wird das auf ein Jahr hochgerechnet? Beispiel: Man ist beim Partner mitversichert, verdient normalerweise nur unter 450 Euro im Monat, kommt aber in zwei oder drei Monaten im Jahr über 450 Euro. Muss ich mich dann selbst krankenversichern oder kann ich familienversichert bleiben?

  7. Erik sagt:

    Guten Tag,
    ich habe zurzeit eine geringfügige, kurzfristige Beschäftigung nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – befristet (70 Tage o. 3 Monate) und verdiene sehr unregelmäßig, weil ich auch unregelmäßig arbeiten gehe (meistens Ferien, bin nämlich Schüler). Bei diesem zahle ich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli.
    Jetzt hätte ich gerne noch einen 450-Euro Minijob. Ich würde diesen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausführen. Ich habe gelesen, dass dieser Gesamtverdienst aus beiden Jobs nicht zusammengerechnet wird, sodass ich beim Minijob beispielsweise 450 € , und bei der kurzfristigen Beschäftigung zusätzlich in den Ferien 600€ verdienen könnte.
    Ich würde dann angenommen 1050€ verdienen (nicht regelmäßig – nur wenn z.B Ferien waren)

    Ich bin über die Krankenversicherung meiner Mutter bei der AOK versichert.
    Jetzt habe ich heute allerdings mit der AOK telefoniert, und die waren mit der Frage grundlegend erst einmal überfordert. Später meinte die AOK, dass ich sozialversicherungspflichtig wäre, und ebenfalls aus der Krankenversicherung fliegen würde.

    Meine Frage wäre jetzt, ob das Rechtens ist? Würde ich wirklich aus der Krankenkasse fliegen und müsste selber eine Abschließen oder ist das nur Schmarrn?

    Grundlegen noch einmal die Informationen:
    Bin Schüler, 19 Jahre
    Arbeite momentan als geringfügiger Beschäftigter im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung (§8, 1 Nr 2 SGB IV)
    Und möchte zusätzlich noch einen Minijob (bis 450€) ausführen

    Vielen Dank für die Antwort

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,

      interessante Aussage der Krankenkasse. Die kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei und damit dürfte sie nicht in einer versicherungsrechtliche Beurteilung der Kasse einfließen.
      Meiner Auffassung nach können Sie sehr wohl als Schüler eine kurzfristige und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, ohne dass Sie den Schutz der Familienversicherung verlieren.
      Für Sie ist aber natürlich entscheidend, wie die zuständige Kasse dies beurteilt, daher sollten Sie eine schriftliche Aussage der Kasse einfordern inklusive der entsprechenden Rechtsnormen, also warum die kurzfristige Beschäftigung angerechnet werden soll.

      Viele Erfolg und viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  8. Leonie sagt:

    Guten Tag,
    ich bin derzeit noch Studentin und in der Familienversicherung bei der Barmer. Da es nächstes Semester ins Ausland geht, möchte ich diesen Monat noch gerne etwas Geld verdienen.
    Anfang des Jahres (Jan – Mär) hatte ich ein 3-monatiges vergütetes freiwilliges Praktikum, wo ich 1700 brutto/ Monat verdient habe.
    Nun würde ich wie gesagt gerne noch einen Monat richtig arbeiten. Meine Frage dazu: Wäre es möglich jetzt zwei Minijobs gleichzeitig auszuüben, bei denen sowohl die 20h-Grenze/ Woche, als auch (evtl.) die 450 bzw. 470 € im Monat überschritten werden?
    Es wäre ja nur der eine Monat. Und zählt das verdiente Geld zu Beginn des Jahres überhaupt mit rein, wenn das kein Minijob war?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      hier würde ich ein Beratungsgespräch bei der BARMER empfehlen, da ich hierzu leider keine individuelle Beratung durchführe.
      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

Schreibe einen Kommentar zu Marc Wehrstedt Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner