Feiertagszuschlag am Reformationstag auch für Minijobber

Feiertagszuschlag am Reformationstag auch für Minijobber

Der Feiertagszuschlag am Reformationstag 2017 geht auch an Minijobber, wenn sie ansonsten ebenfalls einen Feiertagszuschlag für die Feiertagsarbeit vom Betrieb erhalten.

Vor 500 Jahren schlug Martin Luther seine 95 Thesen an die Schlosskirche zu Wittenberg. Aus diesem Grund ist der Reformationstag 2017 ein bundeseinheitlicher Feiertag. Da der 31.10.2017 auf einen Dienstag fällt, freut dies viele Arbeitnehmer und Minijobber, da dies einen zusätzlichen freien Tag bedeutet.

Für die Betriebe sieht dies hingegen oftmals etwas anders aus, da sie für den Feiertag Lohnfortzahlung zahlen müssen und keine Arbeitsleistung dafür erhalten. Nichtsdestotrotz, sind für den Reformationstag 2017 Feiertagszuschläge auch für Ihre Minijobber zu zahlen, wenn diese am Reformationstag arbeiten.

Die Höhe des Feiertagszuschlags beträgt am Reformationstag 2017 – wie gewöhnlich – 125 % des Grundlohns.

Erhält ein Minijobber also einen Stundengrundlohn von 10 €, so kann er am Reformationstag zusätzlich 12,50 € steuer- und beitragsfrei zusätzlich als Feiertagszuschlag verdienen. Diese Besonderheit gilt es somit für Ihre Lohnabrechnungen für den Oktober 2017 zu beachten.

Im Oktober 2017 haben Sie somit zwei Feiertage bei der Lohnabrechnung zu beachten, nämlich den Tag der Deutschen Einheit sowie den Reformationstag.

Entgeltfortzahlung am Feiertag – Feiertagszuschlag am Reformationstag

Sofern die Minijobber am Reformationstag nicht arbeiten können, weil der ganze Betrieb arbeitsfrei hat, dann kommt es für die Lohnfortzahlung am Feiertag darauf an, ob der Minijobber ohne den Feiertag dienstags arbeiten hätte müssen. Also letztlich zur Arbeit eingeplant ist.

Ist dies der Fall, weil der Minijobber jeden Dienstag arbeitet, dann erhält der Minijobber für den Feiertag auch Lohnfortzahlung (Feiertagslohn). Er wird dann so gestellt wie er unter „normalen Umständen“ (ohne Feiertag) vergütet worden wäre.

Haben Sie jedoch keinen Arbeitseinsatz für den Dienstag vorgesehen, so erhält der Minijobber für den Reformationstag natürlich auch keine Vergütung. Schließlich ist der Minijobber an Feiertagen so zu stellen, wie er unter „normalen Umständen“ vergütet würde. Liegt hier kein Arbeitseinsatz vor, kann natürlich auch für einen Feiertag keine Entgeltfortzahlung an Feiertagen geleistet werden.

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