Sofortmeldungen sind Pflicht auch im Minijob
Die Sofortmeldepflicht in der Entgeltabrechnung gilt für alle Mitarbeiter in den betroffenen Branchen – das trifft somit auch Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen.
Die Sofortmeldepflicht in der Entgeltabrechnung gilt für alle Mitarbeiter in den betroffenen Branchen – das trifft somit auch Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen.
Erhöht sich das Entgelt oder die Anzahl der Arbeitsstunden, so überschreiten Minijobber die Minijobgrenze und wechseln in einen versicherungspflichtigen Midijob. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die DEÜV-Meldungen.
Auch für Minijobber sind die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung bis spätestens 15.2.2024 elektronisch zu übermitteln. In Ihrer Lohnsoftware erfolgt die Erstellungen der Jahresmeldungen 2023 regelmäßig mit der Abrechnung Januar 2024.
Der Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob birgt einige Stolpersteine. Die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt, finden Sie hier.
Die Jahresmeldungen für die Minijobber sind bis spätestens 15.2.2023 zu übermitteln. Diesmal gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Ab 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten in den Sozialversicherungsanmeldungen angeben, wie der kurzfristig Beschäftigte krankenversichert ist. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich, ob eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private bzw. anderweitige Versicherung besteht.
Die Steueridentifikationsnummer ist auch für Minijobber Pflicht in der Entgeltabrechnung.
In bestimmten Branchen erfordert das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz die Abgabe von Sofortmeldungen. Das gilt auch für Gastronomiebetriebe.
Beim Austritt eines Minijobbers ist eine Abmeldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale zu senden.
Jährlich sind neben den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung auch die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung aus der Lohnsoftware zu versenden.