Jahresmeldungen 2022 für Minijobber
Die Jahresmeldungen für die Minijobber sind bis spätestens 15.2.2023 zu übermitteln. Diesmal gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Die Jahresmeldungen für die Minijobber sind bis spätestens 15.2.2023 zu übermitteln. Diesmal gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Der Berechnungsfaktor F zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme bei Midijobs ändert sich ab 1.1.2023. Dadurch ergibt sich für 2023 eine neue Berechnungsformel für Midijobs. Ferner ist auch der Entgeltbereich bei den Midijobs ausgeweitet worden.
Das Überschreiten der Minijobgrenze ist seit Oktober 2022 neu geregelt. Hier lesen Sie, wie die Minijobgrenze zulässig überschritten werden kann.
Die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie ist auch an Minijobber steuer- und beitragsfrei möglich.
Minijobs werden 2023 teurer. Denn die U1-Beiträge steigen 2023. Die U2-Beiträge werden hingegen etwas gesenkt.
Minijobs heißen nunmehr 520-Euro-Kräfte. Denn die Minijobgrenze ist seit 1.10.2022 auf 520 Euro monatlich angehoben worden.
Die Entgeltgrenzen bei Midijobs (Übergangsbereich) sind zum 1.10.2022 angepasst worden
Mindestlohn steigt auf 12 Euro ab 1.10.2022. Voraussichtlich gilt dieser Mindestlohn bis Ende 2023.
Minijobgrenze steigt zum 1.10.2022 auf 520 Euro – Auswirkungen auf Minijobs und Entgeltabrechnung.
Die Minijobber sorgen im Betrieb häufig für Entlastungen bei Arbeitsspitzen. Doch wie berechnet man eigentlich die Einsatzstunden der Minijobber? Oder anders: Wie viele Stunden je Woche darf ein Minijobber eingesetzt werden?