Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Arbeitgeberwechsel

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Arbeitgeberwechsel

Rentenversicherungspflicht Befreiung

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist bei dem Großteil der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) Usus. Fast jeder Minijobber lässt sich gleich zum Beginn seines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien. Oder gilt diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch bei einem Arbeitgeberwechsel?

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – Beschäftigungsende

Mit dem Ende eines Minijobs endet auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Nimmt der Minijobber daraufhin bei einem anderen Arbeitgeber einen neuen Minijob auf, dann unterliegt er in dem neuen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis ab Beschäftigungsbeginn auch wieder der Rentenversicherungspflicht im Minijob.

Es besteht dann aber auch wieder die Wahlmöglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Minijobber. Er muss lediglich einen Befreiungsantrag bei seinem neuen Arbeitgeber einreichen.

Etwas anderes gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei dem Arbeitgeber zwar endet, aber der Minijobber dann – nach einer kurzen Unterbrechung – wiederum bei seinem bisherigen Arbeitgeber als Minijobber tätig wird.

In diesem Fall kommt es auf die Dauer der Unterbrechung der beiden Beschäftigungsverhältnisse an. Liegen zwischen den beiden Beschäftigungen mehr als zwei Monate, so ist von einem „neuen“ Beschäftigungsverhältnis auszugehen und der „alte“ Befreiungsantrag gilt nicht mehr. Der Minijobber kann hier also in dem neuen Beschäftigungsverhältnis wieder entscheiden, ob er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte oder rentenversicherungspflichtig beschäftigt sein möchte.

Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach weniger als zwei Monaten

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Minijobber einen erneuten Minijob bei seinem bisherigen Arbeitgeber nach weniger als zwei Monaten Unterbrechung aufnimmt. In diesem Fall gilt die „alte“ Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weiter und der Minijobber hat keine neue Wahlmöglichkeit.

Fazit: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis Bestand. In einem neuen Beschäftigungsverhältnis kann sich der Minijobber wieder von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen – muss dies aber nicht.

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siehe auch weitere Artikel zu Unterbrechungen

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