Steuerentlastungsgesetz 2022 und Minijobs

Steuerentlastungsgesetz 2022 und Minijobs

Steuerentlastungsgesetz 2022 und Minijobs

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist auf den Weg gebracht und tritt kurzfristig in Kraft. Aus Sicht der zahlreichen Minijobber ist es eine Enttäuschung, da die Minijobber von den Steuerentlastungen nicht profitieren. „Update: Minijobber, die nach 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden, erhalten auch die Energiepreispauschale.“

Update 13.06.2022: Da nunmehr Minijobber mit 2 % Pauschsteuer von der Energiepreispauschale profitieren, bitte die Streichungen beachten.

Inhaltlich zeichnet sich das Steuerentlastungsgesetz 2022 durch einige Maßnahmen aus, die steuerpflichtigen Arbeitnehmern Steuererleichterungen verschaffen. So wird rückwirkend ab 1.1.2022 der Grundfreibetrag auf 10.347 Euro jährlich angehoben und auch der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro). Dies führt zu einer leichten Steuerentlastung aller individuell besteuerten Arbeitnehmer in den Steuerklassen I bis VI. Allerdings gilt auch hier, diejenigen, die bislang keine Steuern gezahlt haben (weil der Verdienst zu gering war), zahlen auch weiterhin keine Steuern. Es ändert sich also nichts für diesen Personenkreis.

Für Minijobber, die regelmäßig pauschal mit der zweiprozentigen einheitlichen Pauschsteuer abgerechnet werden, bringt diese Steuerentlastung nichts, da die steuerliche Entlastung für sie keine Anwendung findet. Denn tatsächlich zahlen meist die Betriebe die Pauschsteuer, so dass der Minijobber selbst davon gar nicht betroffen ist. Für die Minijobber, die nach Steuerklasse (individuell) besteuert werden, erfolgt keine Steuerentlastung in den Steuerklassen I bis IV – denn hier ist für die Minijobber bislang auch keine Steuer angefallen, weil schlichtweg „zu wenig“ verdient wurde.

Interessanter dürfte die Steuererleichterung für Minijobber sein, die in den Steuerklassen V oder VI abgerechnet werden. Denn hier führt die verabschiedete Steuererleichterung zu einer monatlichen Steuerersparnis und zu einem höherem Nettoentgelt.

Besonders erfreulich dürfte die erste Lohnabrechnung nach der Veröffentlichung der Steuererleichterungen ausfallen. Das dürfte der Juni 2022 sein. Denn die Betriebe sind gehalten die Steueränderungen rückwirkend ab Januar 2022 umzusetzen. Konkret bedeutet dies, dass alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer ab Januar 2022 korrigiert werden müssen.

Energiepreispauschale nicht für Minijobber

Enttäuschend aus Minijobbersicht dürfte auch eine weitere Maßnahme aus dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sein. Die Energiekostenpauschale in Höhe von 300 Euro soll nur steuerpflichtigen Arbeitnehmern im ersten Dienstverhältnis zugute kommen. Das wird in der Praxis kaum Minijobber treffen, so dass Minijobber nicht von der Energiepreispauschale profitieren. Es sei denn sie über den Minijob im Nebenjob aus. Dann erhalten sie die Energiepreispauschale über den Hauptjob im September 2022 ausgezahlt.

Entfernungspauschale 2022 steigt

Ferner ist ein Anstieg der Entfernungspauschale für Fernpendler mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen worden. So gilt rückwirkend ab 1.1.2022 für Fernpendler ab dem 21 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 38 Cent je Entfernungskilometer (statt bislang 35 Cent).

Diese Erhöhung der Entfernungspauschale gilt für alle Arbeitnehmer – auch für Ihre Minijobber. Sofern Sie als Betrieb einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) zahlen, kann dieser rückwirkend angehoben werden.

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4 Antworten

  1. Elisabeth Özer sagt:

    Hallo und einen schönen Guten Abend,
    ich bin Lohn- und Gehaltsbuchhalterin und bin gerne gut informiert.

    Bitte senden Sie mir aktuelle Themen zum zur Zeit vorliegenden Themen.

    Vielen Dank.

  2. Dagmar Hollmann sagt:

    Hallo,
    lt. Bildzeitung vom 03.05.2022 kommt die Energiekostenpauschale von 300 Euro sowohl Minijobbern zu Gute wie auch der Oma, die für 12 Euro /Std. auf ihre Enkel aufpasst, es muss nur nachgewiesen werden, dass die Arbeit auch geleistet wurde. Ich, 68 J. mit Rente und Minijob (weil die Rente nicht langt) hab damit kein Problem, weil Lohnabrechnung vorliegt. Demnach müsst ich diese Pauschale mit dem Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen können. Wer hat Recht?? Freundl. Grüsse Dagmar Hollmann

    • Marc Wehrstedt sagt:

      nach aktuellem Stand soll die Energiepreispauschale nur steuerpflichtigen Arbeitnehmern im 1. Dienstverhältnis zugute kommen, Da der Großteil der Minijobber pauschal mit 2 % versteuert wird, sind diese davon ausgenommen.
      Der von Ihnen beschrieben Sachverhalt ist ein Sonderfall. Der Rentner, der auf Steuerklasse als Minijobber tätig wird. Ich glaube die Bild hatte das als „Trick“ für Senioren aufgeworfen. Die BILD hat mit der Konstellation Recht.
      Doch dürfte dies die meisten Minijobber nicht betreffen (da sie noch keine Rentner sind und pauschal versteuert werden).

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