Schüler im Minijob – das gilt bei Minderjährigen

Nach den Ferien fangen zahlreiche Schüler eine geringfügig Beschäftigung an. Hierbei gelten die herkömmlichen Regelungen für Minijobs in der Lohnabrechnung. Doch gerade bei der Beschäftigung Minderjähriger sollte im Lohnbüro einiges bedacht werden.
Das gilt bei der Beschäftigung von minderjährigen Minijobbern
Bei Minderjährigen ist stets die Einwilligung der Eltern zu beachten. Diese Einwilligung sollte vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und sollte vom Betrieb dokumentiert sein.
Es gilt bei Kindern ab dem 13. Geburtstag und Jugendliche zwischen Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dass sie mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden können. Das gilt soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist
Das ist eine leichte Beschäftigung
Eine Beschäftigung ist leicht, wenn sie sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung, noch auf den Schulbesuch, die Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung und die Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nachteilig auswirkt.
Klassische Beispiele sind:
- Zeitung austragen, Prospekte, Anzeigenblätter, Werbezettel
- Botengänge
- Betreuung von Kindern und Haustieren
- Nachhilfeunterricht
- Tätigkeiten in Haushalt und Garten
- Einkaufstätigkeiten
- Handreichungen beim Sport oder der Tierversorgung
- Autoreinigungen
- Auffüllen von Regalen ohne schweres Heben
- einfache Telefondienste
Tipp: Der Arbeitgeber sollte sich die Einwilligung der Eltern, eine Kopie der Geburtsurkunde sowie eine Schulbescheinigung geben lassen und den Ausweis zeigen lassen!
Verbote
Verboten sind hingegen schwere Tätigkeiten. Dazu gehören sämtliche Beschäftigungen, die infolge ungünstiger Körperhaltungen physisch belastend oder gefahrengeneigt sind.
Erst recht gelten für Kinder und vollzeitschulvollzeitschulpflichtige Jugendliche die Verbote nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Zu dem Beschäftigungsverbot können auch Arbeiten im produzierenden Gewerbe, auf Baustellen, in Tankstellen, oder in Kfz-Werkstätten erfasst sein.
Hier lohnt ein Blick in § 22 JArbSchG.
Arbeitszeiten beachten
Ferner sind die Arbeitszeiten zu beachten. Grundsätzlich dürfen Jugendliche außerhalb der Berufsausbildung nicht mehr als sieben Stunden täglich beschäftigt werden. Nachtarbeit in der Zeit von 20 -6 Uhr ist verboten. Wochenendarbeit und Arbeit an Feiertagen ebenfalls. Hier gibt es allerdings einige Ausnahmen für Veranstaltungen, in der Gastronomie oder bei Bäckereien (§ 14, 15,16 JArbSchG).


