Minijobs und Mindestlohn 2026 – Auswirkungen im Lohnbüro

Ab 2026 steigt der Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro auf dann 13,90 Bruttostundenlohn. Diese Anhebung des Mindestlohn wirkt sich auch direkt auf die Minijobgrenze 2026 aus. Denn auch sie steigt durch die Erhöhung des Mindestlohns.
Mindestlohnerhöhung 2026
Die Mindestlohnkommission hat sich für eine Erhöhung des Mindestlohns ab 1.1.2026 auf einen Bruttostundenlohn von 13,90 Euro ausgesprochen. Aktuell ist zwar die Rechtsverordnung zu der Mindestlohnerhöhung noch nicht durch das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) veröffentlicht. Die Veröffentlichung wird für Ende November 2025 erwartet.
Die Mindestlohnerhöhung bedeutet für Sie in der Lohnabrechnung, dass Sie die Stundenlöhne Ihrer Mitarbeiter, also auch der Minijobber erhöhen müssen, wenn sie bislang Stundenlöhne unterhalb des neuen Mindestlohns zahlen. Ab 1.1.2026 gilt ein „Mindest-Stundenlohn“ von 13,90 Euro (2025: 12,82 Euro).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat aktuell (in 2025) einen Stundenlohn von 13,00 Euro je Stunde.
Durch die Mindestlohnerhöhung ab 2026 erhöht sich der Stundenlohn auf „mindestens“ 13,90 Euro ab 1.1.2026.
Minijobgrenze steigt 2026
Bevor Sie sich Sorgen machen, dass Ihre Minijobber durch die Mindestlohnerhöhung die Minijobgrenze überschreiten, sollten Sie zur Kenntnis nehmen, dass durch die Mindestlohnerhöhung auch die Minijobgrenze angehoben wird. Seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze nämlich „dynamisch“ und an die Mindestlohnhöhe gekoppelt.
Dies bedeutet, dass die Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) bei einer Mindestlohnerhöhung ebenfalls angepasst, also erhöht, wird.
Für 2026 erhöht sich die Minijobgrenze somit auf 602,00 Euro monatlich (2025: 556 Euro).
Für die Lohnpraxis sind somit zum neuen Jahr zum einen die Stundenlöhne der Mitarbeiter zu prüfen – werden die neuen Mindestlohnregelungen eingehalten.
Daneben ist bei den Minijobbern zu prüfen, ob durch die Anhebung des Mindestlohns die dann geltende Minijobgrenze 2026 in Höhe von 602,00 Euro (weiterhin) eingehalten wird.
Machen Sie sich zu Ihrer Einschätzung eine kurze Aktennotiz, um bei einer späteren Betriebsprüfung, die richtigen Argumente zur Hand zu haben.