Mehrfachbeschäftigte Minijobber 2026

Gerade bei Minijobbern ist das Ausüben von mehreren Jobs nebeneinander nicht ungewöhnlich. Die Minijobber arbeiten dann parallel in mehreren Minijobs oder üben den Minijob neben einer versicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeitbeschäftigung aus. Problematisch wird es für Sie im Lohnbüro, wenn sich die weiteren Beschäftigungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs in Ihrem Betrieb auswirkt. Das kann leider schneller gehen, als Ihnen lieb sein wird.
Die weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber kann sogar dazu führen, dass es sich bei Ihnen nicht mehr um einen Minijob handelt und so ein (voll) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Daher ist es wichtig, dass Sie sich gegen diese Gefahr absichern – und zwar umgehend.
Mehrfachbeschäftigte Minijobber 2026 – Konstellationen
Zunächst kann ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Minijobs ausüben. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das regelmäßige Gesamtentgelt aus allen Minijob-Beschäftigungen 2026 nicht über 603 € im Monat liegt. Ist das der Fall, so sind alle Minijobs auch weiterhin als solche abzurechnen.
Beispiel:
Ein Minijobber hat bei Arbeitgeber A einen Minijob mit regelmäßig 350 € im Monat und bei Arbeitgeber B mit 200 € im Monat.
Da das Gesamtentgelt mit 550 € innerhalb der Minijobgrenze liegt, können beide Jobs weiterhin als Minijobs abgerechnet werden.
Das ist noch ein einfacher Fall für Sie im Lohnbüro, denn es ist letztlich nicht viel zu tun. Sie rechnen den Minijobber wie gewohnt ab.
Mehrere Minijobs mit einem Gesamtentgelt von mehr als 603 €
Anders sieht es jedoch aus, wenn das Gesamtentgelt oberhalb von 603 € liegt. In diesem Fall entfällt der Minijobberstatus und beide Jobs werden versicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn die Jobs an sich betrachtet unterhalb von 603 € liegen.
Beispiel:
Ein Minijobber hat bei Arbeitgeber A einen Minijob mit regelmäßig 450 € im Monat und bei Arbeitgeber B mit 200 € im Monat.
Da das Gesamtentgelt mit 650 € oberhalb der Minijobgrenze liegt, müssen beide Jobs versicherungspflichtig abgerechnet werden. Der Arbeitnehmer liegt durch die Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen mit seinem Gesamtentgelt im Midijobbereich (Übergangsbereich).
Tritt dieser Fall im Lohnbüro auf, so wird es kritisch. Denn dann stellt sich für den Arbeitnehmer oft die Frage, ob sich die Minijobs noch lohnen. Denn durch die Sozialversicherungsbeiträge sinkt das Nettoentgelt des Minijobbers. Zum anderen kann es auch dazu kommen, dass Steuern anfallen, die zu weiteren Einbußen beim Arbeitnehmer führen. Am Ende heißt es dann oft, ein Minijobber wird aufgegeben.
Wenn Sie den Minijobber nicht verlieren wollen, sollten Sie rasch handeln und ein Gespräch mit ihm suchen. Das Ziel des Gesprächs sollte natürlich sein, den Minijobber dazu zu bewegen, den Minijob in Ihrem Betrieb weiterzuführen.
Im anderen Fall, Sie sind froh den Minijobber nicht mehr beschäftigen zu müssen, können Sie das Gespräch natürlich auch in diese Richtung lenken und ihm einen Aufhebungsvertrag anzubieten.
Mehrfachbeschäftigte Minijobber 2026 mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung
Eine häufige Konstellation von mehrfachbeschäftigten Minijobbern ist das Ausüben eines Neben-Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Konkret: Ein Arbeitnehmer übt ein oder mehrere Minijobs neben einer (versicherungspflichtigen) Hauptbeschäftigung aus. Das bedeutet, der Minijobber arbeitet (hauptsächlich) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Hauptjob) und der Minijob ist eine Nebenbeschäftigung. Übt er neben seinem Hauptjob nur eine Nebenbeschäftigung im Minijob aus, so können Sie diesen (einen) Nebenjob als „normalen“ Minijob abrechnen. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung ist bei einem Minijob (nebenher) nicht vorzunehmen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet hauptberuflich in einer 40-Stunden-Woche für 4.000 € im Monat. Es handelt sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Nebenbei arbeitet er bei Ihnen für 500 € monatlich als Minijobber.
Der Minijob bei Ihnen wird nicht auf den Hauptjob angerechnet. Der Minijob bei Ihnen wird als „normaler“ Minijob behandelt und abgerechnet.
Mehrfachbeschäftigte Minijobber 20226: Hauptjob und 2 oder mehr Minijobs
Besonders schwierig wird es aber, wenn ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptjob bzw. einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mit regelmäßig mehr als 603 €) mehrere Minijobs parallel dazu ausübt.
Dann gilt nämlich: Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob (neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung) darf als versicherungsfreier Minijob abgerechnet werden.
Der (zeitlich) zweite Minijob muss hingegen mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengezählt werden. Dadurch ist der zweite Minijob versicherungspflichtig – ausgenommen in der Arbeitslosenversicherung (hier wird nicht zusammengerechnet).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet hauptberuflich in einer 40-Stunden-Woche für 4.000 € im Monat. Es handelt sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Nebenbei arbeitet er seit 1.1. bei Arbeitgeber A für 320 € monatlich als Minijobber. Ab 1.10. nimmt er auch noch einen Minijob bei Ihnen für 200 € monatlich auf,
Der Minijob bei Ihnen ist versicherungspflichtig, da er als zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung angerechnet wird und dann versicherungspflichtig zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung wird. Die Beschäftigung bei Ihnen ist jedoch arbeitslosenversicherungsfrei. (Beitragsgruppe 1101 und Personengruppe 101).
Steuer und mehrfachbeschäftigte Minijobber 2026
Wird ein zweiter Minijob neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so kommt in diesem zweiten Minijob die Pauschsteuer in Höhe von 2 % für den zweiten Minijob nicht mehr infrage. Vielmehr muss dann dieser über die Steuerklasse 6 abgerechnet werden und das ist regelmäßig eine teure Angelegenheit.
Alternativ dazu kann zwar auch eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % zum Tragen kommen, doch ist das in aller Regel auch keine wirklich günstige Lösung. Daher macht es vielfach finanziell einfach keinen Sinn einen zweiten Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auszuüben. Meine Empfehlung ist daher, dass Sie diese Konstellation – wenn möglich – vermeiden sollten.
Der erste Minijob neben dem Hauptjob kann übrigens über die 2-prozentige Pauschsteuer abgerechnet werden.
Haben Sie Anregungen oder Fragen zu diesem Thema, dann hinterlassen Sie mir doch bitte einen Kommentar. Ich nehme Ihre Anregungen gern auf.
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