Feiertagszuschläge bei Minijobbern berechnen

Feiertagszuschläge bei Minijobbern berechnen

Feiertagszuschläge

Feiertagszuschläge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt, können steuerfrei und auch beitragsfrei sein. Sie zählen dann nicht zum Arbeitsentgelt, so dass dadurch die Minijobgrenze nicht überschritten wird.

Müssen Feiertagszuschläge für Minijobber überhaupt sein?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen besteht grundsätzlich nicht. Allerdings kann durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch einen Tarifvertrag durchaus bestimmt sein, für die Arbeit an Feiertagen Feiertagszuschläge zu zahlen.

Daneben gilt es auch, dass Sie die Arbeitnehmer grundsätzlich gleich behandeln (Gleichbehandlungsgrundsatz), so dass Sie Gründe anführen können sollten, falls Sie nicht allen Arbeitnehmern an Feiertagen einen Feiertagszuschlag zahlen.

Zahlen Sie generell keine Feiertagszuschläge, zahlen Sie natürlich auch keine Feiertagszuschläge für Minijobber. Wenn Sie jedoch für Ihre Vollzeitarbeitnehmer Zuschläge an den Feiertagen zahlen, sollten Sie diese Feiertagszuschläge auch für Ihre Minijobber vergüten.

Höhe der Feiertagszuschläge für Minijobber

Die Höhe der Zuschläge ist Ihnen im Betrieb im Grunde selbst überlassen. Da es aber steuerliche Vergünstigungen für die Feiertagszuschläge gibt, orientieren sich die meisten Betriebe an diesen steuerlichen Höchstsätzen (§ 3b EStG).

Steuerfreiheit gilt für einen Feiertagszuschlag von 125 % an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr und an Silvester ab 14 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Daneben gilt ein Feiertagszuschlag von 150 % für die Arbeit am Heiligabend ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. (Weihnachtsfeiertage) sowie am 1.5. (Maifeiertag, Tag der Arbeit) eines Jahres.

Diese Prozentsätze sind nicht verbindlich, es handelt sich vielmehr um steuerlich mögliche Höchstsätze. Sie können daher in Ihrem Betrieb auch geringere Feiertagszuschläge zahlen, wenn Sie möchten.

Wichtig: Sie können die Steuer- und Beitragsfreiheit für Feiertagszuschläge nur nutzen, wenn die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht worden ist!

Nutzen Sie die Steuerfreiheit

Wenn Sie innerhalb der steuerlichen Höchstsätze bleiben, können Sie den Feiertagszuschlag für Minijobber steuer- und beitragsfrei auszahlen. Der Minijobber erhält den Feiertagszuschlag dann netto ausgezahlt. Es fallen dann auch keine pauschalen Arbeitgeberbeiträge oder die 2-prozentige Pauschsteuer an. Liegt Steuerfreiheit vor, so folgt auch die Beitragsfreiheit.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Grundlohn 50 € für die Steuerfreiheit und 25 € für die Beitragsfreiheit nicht übersteigt.

Grenzen der Freiheit

Es gilt für die Steuerfreiheit ein „Höchststundenlohn“ von 50 Euro. Liegt der tatsächliche Grundlohn über diesem Wert, wird die Steuerfreiheit der Zuschläge aus (maximal) 50 Euro ermittelt. Feiertagszuschläge, die für „darüber liegende“ Stundenlöhne gezahlt werden sind steuerpflichtig.

In der Praxis dürfte ein Grundlohn von 50 Euro oder mehr bei einem Minijobber die absolute Ausnahme sein.

Anders sieht es jedoch in der Sozialversicherung aus. Hier gibt es ebenfalls eine Stundenlohnobergrenze, die bereits bei 25 Euro je Stunde liegt. Auch hier gilt für höhere Stundengrundlöhne, Feiertagszuschläge bis 25 Euro beitragsfrei, Zuschläge für den übersteigenden Teil beitragspflichtig.

Berechnung der Zuschläge auf Grundlage des Grundlohns

Berechnungsgrundlage bei der Ermittlung der Feiertagszuschläge ist der Grundlohn. Als Grundlohn wird der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn gesehen, den der Minijobber für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum unter Zugrundelegung seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Dies ist bei Stundenlöhner grundsätzlich der Stundenlohn.

Zusätzlich gehören aber noch folgende Lohnbestandteile zum Grundlohn (wenn diese überhaupt gezahlt werden):

  • vermögenswirksame Leistungen (VWL),
  • laufende Zuschläge und Zulagen (z. B. Schmutzzulage), die nicht steuerbegünstigt sind,
  • laufende Sachbezüge, soweit sie steuerpflichtig sind,
  • steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse (die nicht pauschal mit 15 % besteuert werden),
  • laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (selbst wenn sie pauschal versteuert werden oder steuerfrei sind),
  • Nachzahlungen von Arbeitslohn, die zum laufenden Arbeitslohn gehören.

Dagegen gehören folgende Lohnbestandteile nicht zum Grundlohn:

  • Einmalzahlungen,
  • Nachzahlungen von Arbeitslohn als sonstiger Bezug,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Vergütungen für Überstunden,
  • steuerfreier Arbeitslohn.

 

Grundlohnberechnung kann kompliziert werden

Damit Sie in der Lohnabrechnung nicht schon jede Menge Zeit mit der Grundlohnberechnung verschwenden, empfiehlt es sich hier zu vereinfachen und den Stundenlohn als Grundlohn anzusetzen. Dies sollten Sie auch in die Vereinbarung zu den Feiertagszuschlägen mit aufnehmen.

Wenn Sie im Lohnbüro nicht durch einen Tarifvertrag die umfangreiche Grundlohnberechnung durchführen müssen, beziehen Sie die Zuschläge auf den vereinbarten Stundenlohn. Denn dieser übersteigt in keinem Fall den maßgebenden Grundlohn.

Berechnung der Feiertagszuschläge für Minijobber

Haben Sie den Grundlohn (Stundenlohn) für die Feiertagsarbeit ermittelt, brauchen Sie nur noch die Stunden mit dem jeweiligen Stundenlohn und dem Feiertagszuschlag zu multiplizieren.

Beispiel:

Ein Minijobber hat im Abrechnungsmonat insgesamt 35 Stunden gearbeitet. Davon hat er 5 Stunden Feiertagsarbeit geleistet bei einem Stundenlohn von 15 €.

Stundenlohn für 25 Stunden: 15 € x 35 Stunden = 525 €

Feiertagszuschlag für 5 Stunden: 15 € x 5 Stunden x 125 % = 93,75 €

Der Feiertagszuschlag ist steuer- und beitragsfrei, so dass der Minijobber insgesamt 618,75 € im Monat erzielt, ohne dass er die Minijobgrenze überschreitet.

 

Wichtig: Arbeitszeiten aufzeichnen

Damit Sie die Feiertagsstunden ermitteln können, brauchen Sie natürlich die konkreten Arbeitsstunden der Minijobber. Das sollte jedoch kein Problem sein, da Sie für Ihre Minijobber die Arbeitszeit ohnehin aufzeichnen müssen. Es bleibt dann nur noch die „begünstigten“ Stunden auszuwerten.

In der Praxis dürfte dies bei den meisten Zeiterfassungslösungen problemlos möglich sein.

Führen Sie manuelle Stundenaufzeichnungen, so heißt es, auszählen.

 

Feiertagszuschläge für Minijobber bei Entgeltfortzahlung

Erkrankt ein Minijobber an einem Feiertag, so erhält er Entgeltfortzahlung. Das gilt auch für die zugesicherten Feiertagszuschläge. Das heißt, die Zuschläge sind auch zu zahlen.

Allerdings sind diese Feiertagszuschläge nur steuer- und beitragsfrei, wenn tatsächlich gearbeitet worden ist. Das ist bei Krankheit nicht der Fall (auch nicht bei Urlaub). Daher sind die fortgezahlten Zuschläge bei Krankheit steuer- und beitragspflichtig. Bitte beachten Sie dies unbedingt bei Ihrer Lohnabrechnung. Denn die Betriebsprüfer nehmen diese Krankheits- und Urlaubszeiten im Rahmen einer Prüfung gern genauer unter die Lupe. Es können saftige Nachzahlungen drohen.

Haben Sie noch Fragen?

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, hinterlassen Sie mir gern einen Kommentar.

 

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