Einmalzahlungen und Minijobs

Einmalzahlungen und Minijobs

Einmalzahlungen in der Lohnabrechnung Minijob

Auch Minijobber können Einmalzahlungen erhalten. Doch was bedeutet dies für den Minijobberstatus und wie sind die Beiträge zu berechnen. Diese Frage dürften sich zum Jahreswechsel zahlreiche Betriebe bei der Lohnabrechnung stellen.

Minijob und Einmalzahlung – Anspruch

Ob ein Minijobber Anspruch auf eine Einmalzahlung hat, lässt sich in aller Regel aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ersehen. Des Weiteren können sich aber auch aufgrund einer betrieblichen Übung Ansprüche auf Einmalzahlungen – auch für Minijobber – ergeben. Auch bei Einmalzahlungen gilt übrigens der Grundsatz, dass Teilzeitbeschäftigte, wie beispielsweise Minijobber, aufgrund der geringeren Arbeitszeit nicht benachteiligt werden dürfen (§ 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Das heißt: Erhalten die Vollzeit-Beschäftigten eine Einmalzahlung, zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, so erhalten grundsätzlich auch die Teilzeitbeschäftigten eine (anteilige) Einmalzahlung. Dies gilt auch, wen eine Einmalzahlung zwar nicht vertraglich zugesichert ist, aber regelmäßig (aufgrund betrieblicher Übung) gezahlt wird.

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Einmalzahlungen bei Minijobs

Einmalzahlungen sind also grundsätzlich auch im Minijob kein Problem. Allerdings sind diese mit in die versicherungsrechtliche Beurteilung mit einzubeziehen, wenn der Minijobber einen Rechtsanspruch auf diese hat. Das bedeutet, dass das regelmäßige Entgelt mit dieser vertraglich zugesicherten Einmalzahlung die monatliche Minijobgrenze (2024: 538 Euro) nicht überschreiten darf.

Liegt diese Voraussetzung vor das ist Überschreiten der monatlichen Minijobgrenze im Auszahlungsmonat problemlos möglich – schließlich wird die Jahres-Minijobgrenze nicht überschritten.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält ein monatliches Bruttoentgelt von 500 Euro und eine vertraglich vereinbarte Einmalzahlung von 250 Euro.

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt 6.250 Euro bzw. 520,83 Euro monatlich.

Damit überschreitet der Minijobber die Minijobgrenze 2024 (538 Euro) nicht.

 

Beiträge bei Einmalzahlungen im Minijob

Die Minijob-Zentrale erhebt die Beiträge auf die Einmalzahlungen im Minijob analog der Beiträge auf das laufende Entgelt. Dies bedeutet, auch bei einem Überschreiten der Minijobgrenze werden die Minijob-Beiträge aus dem laufenden und der (vollen) Einmalzahlung berechnet.

Beispiel:

Im November erhält ein Minijobber (500 Euro laufendes Entgelt) und eine Einmalzahlung von 500 Euro.

Die Beiträge zur Minijob-Zentrale werden aus 500 Euro laufendem Entgelt und 500 Euro einmaligem Entgelt berechnet (insgesamt 1.000 Euro beitragspflichtig).

 

Minijob und Einmalzahlung – Steuerberechnung

Bei der Berechnung der 2 % Pauschsteuer sind die Einmalzahlungen im Minijob natürlich ebenfalls zu berücksichtigen, so dass für den Minijobber auch auf die Einmalzahlungen Steuern zu zahlen sind.

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