Weitere Beschäftigungen bei Minijobbern ausschließen
Weitere Beschäftigungen bei Minijobbern sind zu dokumentieren, um bei einer Betriebsprüfung seine Nachweispflichten zu erfüllen.
Weitere Beschäftigungen bei Minijobbern sind zu dokumentieren, um bei einer Betriebsprüfung seine Nachweispflichten zu erfüllen.
Beim Minijob im Privathaushalt sind die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung günstiger als bei Minijobbern, die in einem gewerblichen Betrieb beschäftigt sind. Die günstigeren Sozialbeiträge sollen ein Anreiz für die Privathaushalte sein, die Haushaltshilfen regulär und nicht „schwarz“ zu beschäftigen.
Im Minijob 2019 bleibt in der Lohnabrechnung fast alles unverändert. Es gibt bei den Minijobber für das Jahr 2019 keine Änderungen, so dass sich die Lohnabrechnung und die damit verbundenen Steuer- und Beitragsberechnungen im Grunde im Vergleich zum Jahr 2018 nicht ändern.
Die Arbeitgeberbelastung für Minijobber bleibt 2019 unverändert im Vergleich zu 2018. Das dürfte die Arbeitgeber freuen, denn für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer steigen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Die Arbeitgeberbelastung für Minijobber 2019 liegt unverändert bei maximal 31,2 Prozent.
Die Gleitzonenberechnung 2019 unterscheidet sich nur unwesentlich von der Gleitzonenberechnung des Vorjahres. Ursprünglich waren wesentlich weitreichendere Änderungen zum 1.1.2019 im Bereich der Gleitzone geplant. Diese Änderungen wurden jedoch zwischenzeitlich auf den Sommer 2019 verschoben. Daher bleibt es hinsichtlich des Gleitzonenbereichs als auch bei der Gleitzonenberechnung 2019 zunächst bei kleineren Änderungen.
Geringverdiener 2019 sind mit den neuen Beitragssätzen 2019 abzurechnen. Natürlich ist auch hier der neue durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu verwenden und dadurch wird es für Betriebe etwas günstiger Geringverdiener 2019 zu beschäftigen.
Beim Ausscheiden eines Minijobbers stellt sich die Frage, ob durch Überschreitung der Minijobgrenze durch Urlaubsabgeltung der Minijobstatus in Gefahr gerät.
Die Gleitzone soll zum Einstiegsbereich ab dem 1.7.2019 werden. Das geht aus einem entsprechenden Gesetzentwurf hervor. Die Beitragsberechnung soll im Zuge der Umbenennung ebenfalls wie der Entgeltbereich und die Regelungen zur Rentenversicherung angepasst werden.
Das Bundeskabinett hat in einem Entwurf der Insolvenzgeldumlageverordnung beschlossen die Insolvenzgeldumlage 2019 unverändert zu lassen. Damit beträgt die Insolvenzgeldumlage 2019 voraussichtlich unverändert 0,06 Prozent vom rentenversicherungspflichtigem Bruttoentgelt.
Minijobs und 450 € im Monat bilden bereits seit mehreren Jahren ein untrennbares Gespann. Es gilt nämlich die Regelung, dass nur ein Minijob vorliegt, wenn das regelmäßige Entgelt nicht mehr als 450 € im Monat beträgt. Darf es aber wirklich nicht mehr sein?