Befreiungsantrag bei Minijob

Befreiungsantrag bei Minijob

Befreiungsantrag bei Minijobs

Minijobber, die eine neue Beschäftigung aufnehmen, stehen vor der Entscheidung, ob sie rentenversicherungspflichtig oder rentenversicherungsfrei beschäftigt sein wollen. Zwar unterliegen Minijobber bei der Aufnahme eines Minijobs zunächst der Rentenversicherungspflicht in dem Minijob, aber sie haben die Möglichkeit sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies kann mit einem einfachen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber erfolgen.

Tatsächlichen macht der überwiegende Teil der Minijobber von dieser Befreiungsmöglichkeit auch Gebrauch. Denn die Rentenversicherungspflicht kostet. Rentenversicherungspflichtige Minijobber zahlen für diese Rentenversicherungspflicht einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von (mindestens) 3,6 Prozent auf das monatliche Bruttoentgelt. Der Arbeitgeber zahlt die verbleibenden 15 Prozent als Pauschalbeitrag – unabhängig von der Rentenversicherungspflicht des Minijobbers.

Ob ein Minijobber von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist seine Entscheidung. Als Arbeitgeber sollten Sie aber auf diese Möglichkeit gleich bei der Einstellung des Minijobbers hinweisen. Per Gesetz besteht bei neu eingestellten Minijobber zunächst Rentenversicherungspflicht und damit auch die Pflicht zur Zahlung des Eigenanteils. Nur wenn ein Befreiungsantrag fristgerecht vorliegt, entfällt diese Rentenversicherungspflicht.

Liegt kein Befreiungsantrag vor, so haben Sie im Lohnbüro den Minijobber mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur Rentenversicherung abzurechnen und anzumelden.

Frist für Befreiungsantrag

Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem Ihr Minijobber den schriftlichen Antrag bei Ihnen stellt – frühestens natürlich ab Beschäftigungsbeginn. Diese Befreiung ist dann für den kompletten Minijob (die gesamte Beschäftigungsdauer) bindend und kann nicht widerrufen werden.

Reicht der Minijobber den Befreiungsantrag bei Ihnen ein, so müssen Sie als Arbeitgeber handeln. Denn die Befreiung wirkt nur, wenn sie auch fristgerecht (per DEÜV-Meldung) bei der Minijob-Zentrale eingeht.

Als Arbeitgeber müssen Sie der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen mitteilen (42 Kalendertage). Sie informieren die Minijob-Zentrale über die Meldung zur Sozialversicherung (SV-Meldung) mit der Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung innerhalb dieser Frist. Melden Sie erst später, so kann die Befreiung erst später greifen.

 

Beispiel:

Ein Minijobber beginnt am 1.7. einen Minijob. Er legt den Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht am

  1. 7. vor, Arbeitgeber versendet DEÜV-Meldung am 25.7. (erste Entgeltabrechnung),
  2. 8. vor, Arbeitgeber versendet DEÜV-Meldung am 3.8. (innerhalb der 6 Wochen-Meldefrist)
  3. 7. vor, Arbeitgeber versendet DEÜV-Meldung erst am 20.8. (nach Ablauf der 6-Wochen-Anmeldefrist).

 

Im Fall a) greift die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn (1.7.). Im Fall b) erst ab 1.8., da Vorlage der Befreiung beim Arbeitgeber erst am 3.8. und im Fall c) beginnt die Befreiung erst ab 1.10. (nach Ablauf des Monats, der dem Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt).

Im Lohnbüro sind dazu noch einige Besonderheiten bei den Beitragsgruppenschlüsseln zu beachten. So ist in den Fällen b) und c) zunächst der Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur Rentenversicherung zu verwenden und dann erst ab 1.8. (Fall b)) bzw. 1.10. (Fall c) der Beitragsgruppenschlüssel „5“.

 


Den aktuellen Befreiungsantrag finden Sie hier.

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