Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Wiedereintritt im Minijob

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Wiedereintritt im Minijob

Befreiung Rentenversicherungspflicht

Im Zuge der Corona-Pandemie sind rund eine Million Minijobs beendet worden. Mit Aufhebung der staatlichen Einschränkungen werden nun vielfach wieder Minijobber gesucht und auch eingestellt. Oft handelt es sich dabei um bereits vor der Pandemie beschäftigte Arbeitnehmer. Doch was gilt mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Wiedereintritt eines Minijobbers? Muss ein neuer Befreiungsantrag her?

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – Antrag stellen

Grundsätzlich kann sich ein Minijobber von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht im Minijob (auf Antrag) befreien lassen. Diese Möglichkeit nutzen auch ein Großteil der Minijobber. Doch wie verhält es sich, wenn ein Minijobber bereits bei einem Betrieb beschäftigt war und einige Zeit später in diesem Betrieb wiedereingestellt wird?

Es stellt sich also die Frage nach der Gültigkeit des Befreiungsantrags bzw. welche Tatsachen den Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ungültig werden lassen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – Gültigkeit

Die Befreiung von der Rentenversicherung ist dauerhaft gültig und wirkt sich auch weitere ausgeübte Minijobs aus.

Beispiel:

Ein Minijobber übt einen Minijob bei Arbeitgeber A seit 1.1.2021 aus. Er verdient hier 200 Euro im Monat und hat sich von Beginn der Beschäftigung an von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Ab 1.6.2021 nimmt er einen weiteren Minijob bei Arbeitgeber B auf (180 Euro monatlich).

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt sich auch auf die Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus – der Minijobber ist somit auch hier rentenversicherungsfrei.


 

Die Befreiung verliert ihre Gültigkeit mit dem Ausscheiden aus dem Minijob. Dies kann durch die Beendigung der Beschäftigung erfolgen, aber auch durch den Eintritt der Versicherungspflicht (in allen Sozialversicherungszweigen), weil die Entgeltgrenze von monatlich 450 Euro überschritten worden ist.

Beispiel:

Minijobber Kurt Klein hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (ab Beschäftigungsbeginn).

Der Arbeitgeber kündigte ihm aufgrund der staatlichen Betriebsschließungen zum 30.6.2020. Zu diesem Zeitpunkt verliert auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ihre Gültigkeit.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – Wiedereintritt

Durch die vermehrten Öffnungen in den Bundesländern werden auch wieder mehr Minijobber (wieder) eingestellt. Nun stellt sich die berechtigte Frage bei vielen Betrieben, ob nun auch wieder für alle ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorgelegt werden muss. Schließlich gibt es die Befreiungsanträge noch aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis.

Laut Geringfügigkeitsrichtlinien (Punkt B 2.2.4.1) muss kein neuer Befreiungsantrag vorgelegt werden, wenn zwischen dem Beschäftigungsende und dem Wiedereintritt noch keine zwei Monate vergangen sind.

Dies dürfte in den meisten Fällen aktuell nicht vorliegen, da in den besonders betroffenen Branchen, wie Gastronomie, Hotellerie und Tourismus die Betriebe bereits seit einem guten Jahr geschlossen werden mussten.

Beispiel:

Kurt Klein beginnt ab 1.6.2021 wieder einen Minijob bei seinem alten Arbeitgeber.

Da zwischen Beschäftigungsende (30.6.2020) und Beschäftigungsbeginn (Wiedereintritt am 1.6.2021) mehr als zwei Monate liegen, muss hier ein neuer Befreiungsantrag vorgelegt werden.

 

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie sich im Regelfall einen neuen Befreiungsantrag geben lassen sollten/müssen.

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