Minijob und Steuer-ID

Bei der Beschäftigung von Minijobbern ist auch trotz der 2 % Pauschalversteuerung die Steuer-ID des Arbeitnehmers in den Sozialversicherungsmeldungen zu hinterlegen. Denn bereits seit einigen Jahren ist in den Sozialversicherungsmeldungen auch die „Art der Besteuerung“ zu melden.
Die Besteuerung der Minijobber läuft regelmäßig über die 2 Prozent Pauschsteuer. Dabei übernimmt der Arbeitgeber regelmäßig die Pauschsteuer, so dass es für den Arbeitnehmer letztlich keine steuerlichen Abzüge im Minijob gibt.
Bereits seit 2022 sind in den Sozialversicherungsmeldungen erweiterte Angaben zur Steuer für Minijobber zu erstatten. Konkret betrifft dies die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers (Steuer-ID) sowie dessen Art der Besteuerung.
Die Steuernummer des Arbeitgebers ist bekannt, da diese ja auch für die Lohnsteueranmeldung der Arbeitnehmer verwendet wird. Diese anzugeben somit kein Problem sein. Sollte von der Finanzverwaltung keine Steuernummer vergeben worden sein, muss auch keine Steuernummer des Arbeitgebers gemeldet werden. Denn es handelt sich hierbei um ein „bedingtes Mussfeld“.
Steuer-ID und Minijobber
Die Steueridentifikationsnummer der Minijobber in den Meldungen anzugeben, ist hingegen bei neuen Minijobbern ein Problem. Denn diese wird häufig vom Minijobber nicht angegeben. Als Betrieb sollten Sie daher bei der Neueinstellung von Minijobbern für die Abfrage der Steuer-ID sorgen, um die Meldungen zur Sozialversicherung vollständig erstatten zu können.
Glücklicherweise handelt es sich bei der Angabe der Steuer-ID ebenfalls um ein bedingtes Mussfeld, so dass die Angabe nicht zu einer Abweisung der Meldung durch die Annahmestelle führt. Als Regel gilt hier, dass die Steueridentifikationsnummer anzugeben ist, es sei denn, es wurde von der Steuerverwaltung keine Steueridentifikationsnummer vergeben.
Ergo: Liegt Ihnen im Lohnbüro keine Steueridentifikationsnummer vor, brauchen Sie zunächst nichts einzutragen. Dennoch sollten Sie zeitnah darauf hinwirken, dass die Steueridentifikationsnummer umgehend vorgelegt wird.
Daneben ist die Angabe zur Art der Besteuerung der Minijobber zu melden. Hier gibt es a zwei mögliche „Besteuerungsarten“:
- Verwendung der 2 Prozent Pauschsteuer (= Kennzeichen 1) oder
- keine Pauschsteuer (= Kennzeichen 0)
Zu setzen ist hier die zuletzt verwendete Besteuerungsart des Minijobbers. In den meisten Fällen sollte dies das Kennzeichen „1“ (= Abrechnung mit 2 Prozent Pauschsteuer) sein.
Hintergrund der Meldung der Steuer-ID
Die Minijob-Zentrale nimmt mit den Beiträgen für die Minijobber auch die Pauschsteuern entgegen. Damit wird die Minijob-Zentrale zur Steuerprüfbehörde und benötigt (nach heutiger Ansicht) die entsprechenden Daten. Aus diesem Grund sind diese Steuerdaten ab 2022 in einem eigenen „Steuerbaustein“ in den Sozialversicherungsmeldungen ab 2022 zu melden.