Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Hauptjob neben Minijob

Zahlreiche Arbeitnehmer bessern sich ihr Gehalt aus einer Hauptbeschäftigung durch einem Minijob nebenbei auf. Doch was ist beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung im Lohnbüro zu beachten? Diese Frage bekomme ich oft gestellt. Aus Arbeitgebersicht geht es hier meist darum, ob der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge hat. Also konkret, ob der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist und ob es Auswirkungen auf die Lohnabrechnung hat.

Hauptbeschäftigung und Minijob

Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist im Lohnbüro relativ unproblematisch. Denn der erste Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Dieser erste Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist im Lohnbüro also genauso zu behandeln wie ein Minijobber, der keine weiteren Beschäftigungen hat.

Des fallen für den Minijobarbeitgeber somit keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an, sondern es sind die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 % bzw. 15 % zu zahlen sowie die Umlagebeiträge zur Insolvenzgeldumlage und den AAG-Ausgleichskassen.

Dies ist beruhigend im Lohnbüro, da somit keine beitragsrechtlichen Besonderheiten zu beachten sind und der Neben-Minijobber im Grunde als „normaler“ Minijob behandelt werden kann.

Rentenversicherungspflicht beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung?

Auch beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung gilt, dass der Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist, also auch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zahlen muss. Allerdings hat auch dieser Minijobber im Nebenjob die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber einzureichen.

Dies dürfte bei den meisten Minijobbern im Nebenjob auch der Fall sein, da sie ja bereits aus ihrer Hauptbeschäftigung Rentenversicherungsbeiträge einzahlen.

Mindestbemessungsgrundlage beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Eine Besonderheit bei der Rentenversicherungspflicht ist aber doch zu beachten. Da der Minijobber in seiner Hauptbeschäftigung bereits rentenversicherungspflichtig ist, braucht die Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro im Monat bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern im Nebenjob nicht beachtet zu werden. Schließlich wird die Mindestbemessungsgrundlage bereits durch die Einkünfte im Hauptjob überschritten sein.

Hinweis: Bei Rentenversicherungspflicht im Minijob ist bei einem Verdienst bis 175 € im Monat die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten und die Beiträge aus „mindestens“ 175 € zur Rentenversicherung zu zahlen.

Achtung steuerliche Einordnung

Steuerlich sollten Sie Vorsicht walten lassen, wenn es um einen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung geht. Hier wird Ihr Minijobber im Hauptjob mit seinen ELStAM abgerechnet (Steuerklasse im ersten Dienstverhältnis). Das bedeutet, wenn Sie ihn im Minijob ebenfalls nach Steuerklasse abrechnen wollen, würde dies automatisch die Steuerklasse 6 bedeuten. Das will sicher kaum ein Minijobber.

Daher empfiehlt es sich den Minijobber pauschal mit 2 % abzurechnen (Pauschsteuer).

Arbeitszeiten aufzeichnen bei Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Natürlich sind auch bei Minijobbern im Nebenjob die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Daneben sollten Sie auch die zulässige Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 48 Wochenstunden im Blick haben.

 

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