Kurzfristige Aushilfen in den Ferien abgabenfrei einsetzen

In den Sommermonaten kommen wieder bewerben sich wieder viele Schülern und Studenten in den Betrieben, um in den Ferien als kurzfristige Aushilfen zu arbeiten. Nutzen Sie im Betrieb diese Arbeitskräfte, um die Urlaubszeit zu überbrücken oder auch Auftragsspitzen schnell und kostengünstig abzufangen. Denn richtig eingesetzt, sparen Sie mit kurzfristigen Aushilfen die teuren Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings sollten Sie bei der Einstellung der kurzfristigen Aushilfen die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen, da sonst ein böses und teures Erwachen in einer Betriebsprüfung auf Sie zukommen kann.
Im Lohnbüro stellt sich die Frage, was bei kurzfristigen Aushilfen alles beachtet werden muss. Eigentlich nicht viel, aber wie so oft steckt auch hier der Teufel natürlich im Detail.
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Die kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen gehören zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Sie sind geringfügig aufgrund der Beschäftigungsdauer. Es gilt nämlich, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sein darf. Das ist auch der Unterschied zu den geringfügig entlohnten 556 € Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Die 556-€-Jobs sind müssen nämlich nicht im Voraus auf eine bestimmte Zeitspanne befristet werden – die 556-€-Jobs sind vielmehr auf Dauer ausgelegte Jobs mit einem geringfügigen Verdienst.
Die kurzfristigen Aushilfstätigkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf Dauer, sondern auf einen bestimmten Zeitraum im Voraus befristet sind. Daher sind diese Beschäftigungsverhältnisse bestens für Ferienjobs von Schülern und Studenten geeignet. Der besondere Vorteil dieser Beschäftigungsverhältnisse für den Betrieb liegt darin, dass – richtig angewendet – kaum Lohnnebenkosten entstehen.
Auch für den kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer fallen regelmäßig kaum Abgaben an. Denn die kurzfristigen Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Dies macht einen ordentlichen Batzen von rund 20 % geringen Kosten für den Arbeitgeber aus und der Arbeitnehmer arbeitet oftmals brutto für netto oder hat nur sehr geringe Abzüge.
Diese Bedingungen gelten für kurzfristige Aushilfen
Nun aber zu den harten Fakten. Natürlich gibt es für diese besondere Beschäftigungsart auch Vorschriften. Gesetzlich festgeschrieben sind die kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen in § 8 SGB IV unter der Nummer 2 des ersten Absatzes. Hier steht dazu:
„…die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
…“
Sie können also im Sommer 2025 Ihre kurzfristigen Aushilfen bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei beschäftigen. Nutzen Sie diese Möglichkeit!
So erfüllen Sie die Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigungen
Wenn Sie eine kurzfristige Aushilfe einstellen wollen, müssen Sie einige Voraussetzungen beachten.
Die Beschäftigung muss im Voraus befristet sein
Nur mit einer befristeten Beschäftigung erhalten Sie überhaupt die Möglichkeit eine kurzfristige Beschäftigung zu kreieren. Setzen Sie also einen Arbeitsvertrag auf, der neben dem Beginn der Beschäftigung auch ein Ende der (befristeten) Beschäftigung vorsieht.
Beispiel:
Ein Schüler möchte während der Ferien bei Ihnen im Betrieb arbeiten.
Schreiben Sie in den Arbeitsvertrag das Beginn und das Ende der Beschäftigung, also beispielsweise
Beginn der Beschäftigung am 4.7.2025
Ende der Beschäftigung am 29.7.2025
Vorsicht: Vorbeschäftigungen bei Kurzfristigen beachten
Ein wichtiger Punkt bei der Beurteilung von kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen, ist im Lohnbüro die Vorbeschäftigungen (innerhalb) des aktuellen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Denn diese werden auf die 3-Monatsgrenze (70 Arbeitstage) angerechnet und sofern die Grenze (bereits) überschritten ist, kommt für die aktuelle Beschäftigung Kurzfristigkeit nicht mehr in Frage. Das gilt auch dann, wenn die aktuelle Beschäftigung (einzeln betrachtet) die Zeitgrenzen einhält.
Wird die Zeitgrenze nämlich aufgrund von Vorbeschäftigungen überschritten, dann kommt es in der neuen Beschäftigung sofort zu Versicherungspflicht. Passen Sie deshalb hier genau auf. Denn nachweispflichtig sind Sie als Betrieb.
Beispiel:
Eine kurzfristige Aushilfe soll bei Ihnen im Betrieb vom 1.7. bis 30.9.2025 befristet eingesetzt werden.
Betrachten Sie hier die aktuelle Beschäftigung, so sollte die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten eingehalten sein. Das ist bei dieser aktuellen Beschäftigung auch erfüllt.
Hat die Aushilfe aber bereits bei einem anderen (oder in Ihrem Betrieb) im aktuellen Kalenderjahr eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, so ist diese Vorbeschäftigung bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Es müssen dann die Vorbeschäftigungszeiten angerechnet werden.
Hat die kurzfristige Aushilfskraft beispielsweise bereits vom 7.4.2025. bis 20.4.2025 bei einem anderen Arbeitgeber als kurzfristige Aushilfe gejobbt, so müssen Sie diese Zeiten auf die aktuelle Beschäftigung anrechnen.
Durch die Anrechnung der Vorbeschäftigung, wird die 3-Monatsgrenze überschritten und die Aushilfe kann nicht kurzfristig beschäftigt werden, sondern ist von Beginn an voll versicherungspflichtig.
Tipp: Um trotzdem in den Genuß der Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung zu kommen, können Sie die aktuelle Beschäftigung einfach für einen kürzeren Zeitraum anlegen, also beispielsweise vom 1.7. bis 10.9.2025. Dann kann für diesen Zeitraum trotz anrechenbarer Vorbeschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung kreiert werden.
Aus diesem Grund sollten Sie sich von Ihren kurzfristigen Aushilfen schriftlich bestätigen lassen, dass keine bzw. welche Vorbeschäftigungen in welchen Zeiträumen ausgeübt worden sind.
Schwieriges Terrain: Prüfung der Berufsmäßigkeit
Daneben darf die Beschäftigung auch nicht berufsmäßig sein, wenn sie sozialabgabenfrei als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden soll. Die Beschäftigung darf somit also nicht allein für die Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sein. Diese Berufsmäßigkeitsprüfung ist bei den kurzfristigen Aushilfen immer eine komplizierte Sache. So gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung von mehr als monatlich 556 € stets als berufsmäßig, sie können also nicht kurzfristig arbeiten.
Schüler und Studenten können dagegen relativ gefahrlos als kurzfristige Aushilfen beschäftigt werden, wenn die 3-Monats-Grenze eingehalten wird. Berufsmäßigkeit liegt dabei regelmäßig nicht vor, da diese Personen ja „hauptberuflich“ Schüler bzw. Studenten sind.
Vorsicht bei Beschäftigungen zwischen Abi und Ausbildung
Im Lohnbüro müssen Sie jedoch hellwach sein, wenn es sich um einen Abiturienten handelt, der nach der Schule eine Ausbildung anfangen möchte und bei Ihnen noch vor dem Ausbildungsbeginn etwas arbeiten möchte.
Hier handelt es sich nämlich um einen „Schulentlassenen“ und diese Personen üben eine befristete Beschäftigung stets berufsmäßig aus.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Aushilfe Ihnen schriftlich bestätigt, dass nach der Schulentlassung keine Ausbildung, sondern ein Studium aufgenommen werden soll. Dann können Sie davon ausgehen, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig (somit abgabenfrei) ausgeübt wird.